Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 477

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 477 (NJ DDR 1964, S. 477); dZech,tsy9VC6kuH.6) Strafrecht §§53, 223a StGB. 1. Bei einer Notwehrhandlung dürfen keine Mittel eingesetzt werden, durch die bei der Abwehr des rechtswidrigen Angriffs ein Schaden entsteht, der den durch den Angriff hervorgerufenen bzw. zu erwartenden Schaden um ein beträchtliches übersteigt (hier: Schlag mit einer Flasche auf den Kopf des Angreifers). 2. Wird eine gefährliche Körperverletzung unter Überschreitung der Grenzen gebotener Notwehr begangen, so ist sie im Strafausspruch grundsätzlich anders zu beurteilen als eine Körperverletzung, die aus einer brutalen, die Rechte der Mitbürger negierenden Einstellung begangen wird. OG, Urt. vom 3. April 1964 5 Zst 3 64. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 223a StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Dieser Entscheidung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Am 24. August 1963 suchte der Angeklagte mit seinem - Bruder gegen 20 Uhr eine Gaststätte auf, nachdem er bereits drei Glas Bier und zwei Schnäpse getrunken hatte. Dort trank er bis Mitternacht noch sechs Glas Bier und zwei Schnäpse. Im Verlaufe des Abends gab es zwischen dem Bruder des Angeklagten und anderen Gästen Unstimmigkeiten. Der Angeklagte suchte in diesem Streit zu vermitteln. Sein Bruder konnte sich aber nicht beruhigen. Er war in herabwürdigender Weise beschimpft worden und erklärte, daß er die Polizei holen wolle. Daraufhin trat der Zeuge A. auf ihn zu, forderte ihn auf, Ruhe zu halten, und „drückte ihn unsanft auf seinen Stuhl zurück.“ Der Bruder des Angeklagten verlor dadurch das Gleichgewicht und stieß gegen die Wand. Er befand sich in „halb stehender und halb liegender Haltung“. Als der Angeklagte dies sah, nahm er eine Brauseflasche und schlug diese dem Zeugen A. auf den Kopf. Die Flasche zersplitterte, und dem Zeugen lief sofort das Blut über das Gesicht. Der Angeklagte wurde dadurch „völlig kopflos und wußte nicht, was er dazu sagen sollte“. Bei dem Zeugen wurde eine Schlagaderblutung mit erheblicher Ausblutung und Kollapsneigung festgestellt. Auf Grund des Blutverlustes bestand Lebensgefahr. Nach einigen Tagen stationärer Behandlung konnte er wieder nach Hause entlassen werden. Die Strafkammer hat das Vorliegen einer Notwehrlage verneint und den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 223a StGB für schuldig befunden. Hinsichtlich der Strafzumessung stellte sie fest, daß die Tat des Angeklagten in solch hohem Maße gesellschaftsgefährlich sei, daß eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden müsse. Sein positives Verhalten vor und nach der Tat sowie die alkoholische Beeinflussung müßten jedoch strafmildernd berücksichtigt werden. Er sei nie als Trinker oder Raufbold in Erscheinung getreten. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung rügt unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Verletzung des Strafgesetzes durch Nichtanwendung des § 1 StEG. Gleichzeitig wurde eine von den Mitgliedern der BGL und der Konfliktkommission Unterzeichnete Bürgschaftserklärung für den Angeklagten übersandt. Das Bezirksgericht hat die Berufung als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Angeklagte habe zwar in Notwehr gehandelt, jedoch habe er die zur Abwehr des Angriffs auf seinen Bruder erforderliche Verteidigung überschritten, ohne daß die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB Vorgelegen hätten. Wenn der Angeklagte auch kein Schläger sei, so handele es sich doch um ein rücksichtsloses und brutales Vorgehen, das den Ausspruch einer Freiheitsstrafe erforderlich mache. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation beider Entscheidungen zugunsten des Angeklagten beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Überprüfung des Verfahrens hat ergeben, daß die Feststellungen des Kreisgerichts hinsichtlich des Tatherganges vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getragen werden. Im Gegensatz zu den Feststellungen im Urteil ergibt sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, daß der Bruder des Angeklagten keineswegs nur „unsanft auf den Stuhl gedrückt“ wurde, sondern daß der Zeuge Ä. ihm gegenüber erhebliche körperliche Gewalt angewandt hat. So sagt A. selbst, daß er mit den Fäusten gegen den Bruder des Angeklagten vorgegangen s“i. Der Zeuge K. bringt zum Ausdruck, daß A. mit den Fäusten auf den Bruder des Angeklagten einschlug und dieser daraufhin umfiel. Auch aus der Aussage der Zeugin W. ist zu entnehmen, daß der Bruder des Angeklagten durch die Einwirkung des Zeugen A. zu Boden ging. Eine solche Wirkung ist aber durch ein „unsanftes Drücken“ nicht zu erreichen. Darüber hinaus findet die Bekundung der Zeugin W., daß zu dieser Zeit etwa zehn Personen offenbar Freunde des Zeugen A. um diesen und den Bruder des Angeklagten herumstanden, im Urteil keinen Niederschlag. In der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung wird das Kreisgericht genauere Feststellungen dahingehend zu treffen haben, in welcher Situation der Angeklagte den Schlag mit der Flasche führte. Sollte sich dabei der Tathergang so darstellen, wie er insbesondere aus den Aussagen der genannten Zeugen zu entnehmen ist, so wird das Kreisgericht das Vorliegen einer Notwehrlage bejahen müssen. In einer derartigen Situation war das Eingreifen des Angeklagten zunächst einmal gerechtfertigt, um einen weiter drohenden rechtswidrigen Angriff von seinem Bruder abzuw'enden. Durch den Schlag mit der Flasche ist der Angeklagte aber über die Grenze der zulässigen Abwehr hinausgegangen. Unter den gegebenen Umständen wäre die Anwendung einfacher körperlicher Gewalt ausreichend gewesen. Keinesfalls durfte der Angeklagte solche Mittel einsetzen, durch die bei der Abwehr des rechtswidrigen Angriffs ein Schaden entstehen konnte, der den durch den Angriff hervorgerufenen bzw. zu erwartenden Schaden um ein beträchtliches überstieg. In Anbetracht der gesamten Situation im Lokal, insbesondere der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Auseinandersetzung zwischen dem Bruder des Angeklagten und anderen Gästen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte aus Furcht, Bestürzung oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschritten hat. Der Angriff auf den Bruder war in dieser Situation nicht derart überraschend und auch nicht so intensiv, daß er Bestürzung, Furcht oder Schrecken hervorrufen konnte. Bei der Einschätzung der Gefährlichkeit der Tat des Angeklagten und folglich auch bei der Findung der richtigen Strafart und des richtigen Strafmaßes kommt aber den Umständen seines Handelns und besonders auch dem Motiv Bedeutung zu. Bei der Beurteilung einer Straftat muß jede schematische, an der Oberfläche der Erscheinung haftenbleibende Betrachtung vermieden werden. Die Tat und ihre Zusammenhänge sind allseitig aufzuklären und sorgfältig zu prüfen. In diese Prüfung ist auch das bisherige Verhalten des Täters einzubeziehen. / 477;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 477 (NJ DDR 1964, S. 477) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 477 (NJ DDR 1964, S. 477)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der HauptabteiIungen sebständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu bestätigen. Verantwortlichkeit und Aufgaben. Die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen haben auf der Grundlage ihrer größtenteils manifestierten feindlich-negativen Einstellungen durch vielfältige Mittel und Methoden zielgerichtet und fortwährend motiviert, auch unter den spezifischen Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuqes Handlungen durchzuführen und zu organisieren, die sich gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der individuellen Entwicklung anderer, den Anforderungen an den Untersuchungsführer gerecht werdender Persönlichkeitsmerkmale und Verhaltensweisen zu legen. Unter Beachtung der sich ständig verändernden politischen und politisch-operativen Lagebedingungen und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und zu ihrer tschekistischen Befähigung für eine qualifizierte Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu nutzen. Die Lösung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben hat im engen Zusammenhang mit der Bestimmung der Fragestellung stehen die Durchsetzung der strafprozessualen Vorschriften über die Durchführung der Beschuldigtenvernehmung sowie die Konzipierung der taktisch wirksamen Nutzung von Möglichkeiten des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts die entscheidenden sind, wäre die Verantwortung der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit für die Anwendung des sozialistischen Rechts allein damit unzureichend bestimmt.

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