Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 473

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 473 (NJ DDR 1964, S. 473); Nach § 16 des Regierungsentwurfs sollte das Verbot einer Arbeitnehmerorganisation durch die Exekutive wirksam werden, „wenn es unanfechtbar geworden ist, weil der Beschwerdeführer das Verbot nicht rechtzeitig vor Gericht angefochten oder die Anfechtungsklage keinen Erfolg gehabt hat“. Im § 16 der jetzt verabschiedeten Fassung werden Verbote oder Verbotsverfügungen der Exekutive gegen Arbeitnehmerorganisationen wirksam, „wenn das Gericht ihre Rechtmäßigkeit“ auf Antrag der Verbotsbehörde „bestätigt hat“. Mit dieser Fassung des § 16 wurde wohl die verfahrensrechtliche Form des Vorgehens gegen Arbeitnehmerorganisationen geändert; die Initiative und die Zuständigkeit für das Verbot von Gewerkschaftsorganisationen bleibt nach wie vor bei der Exekutive. Die in den §§ 3 und 16 Vereinsgesetz für das Bonner Innenministerium geschaffene Möglichkeit zum Verbot und zur Auflösung der Gewerkschaften muß im Zusammenhang gesehen werden mit den verschärften Angriffen der Monopolverbände und ihrer Regierung auf die westdeutschen Gewerkschaften. So wurden auf - einer Tagung der Arbeitgeberverbände im Dezember 1963 und mit Billigung führender Vertreter der Regierungskoalition tragende Prinzipien des neuen Grundsatzprogramms des DGB als „verfassungswidrig“ bezeichnet16. Von der Diffamierung als angeblich staatsgefährdende oder verfassungsfeindliche Vereinigung bis zu Verbotsmaßnahmen gegen die Organisation ist es wie die westdeutsche Verfassungswirklichkeit beweist nur ein kurzer Schritt. Ein erneuter Angriff auf die Pressefreiheit Um die Meinungs- und Pressefreiheit abzuwürgen, wurde die Nacht- und Nebelaktion gegen den „Spiegel“ gestartet, wurden fortschrittliche Publizisten wie die „Panorama“-Redakteure „abgeschossen“, werden Kesseltreiben von Polizei und Justiz gegen fortschrittliche Zeitungen wie „Blinkfüer“ und „heute“ (Hildesheim) inszeniert. Aber alle Diffamierungs- und Unterdrük-kungsmaßnahmen konnten weder fortschrittliche Publikationsorgane zum Schweigen bringen noch verhindern, daß auch bürgerliche Publizisten die Preisgabe der revanchistischen Grundziele der Bonner Regierungspolitik, die Anerkennung der Realitäten und die Verständigung zwischen beiden deutschen Staaten fordern. Dazu kommt, daß untere Verwaltungsgerichte keineswegs widerspruchslos alle offensichtlich verfassungswidrigen Eingriffe der Polizeibehörden in die Pressefreiheit hinnehmen. So konnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 14. Februar 1964 nicht umhin, das polizeiliche Vertriebsverbot vom 22. Juli 1960 in bezug auf die von dem Düsseldorfer Antifaschisten Karl Schabrod herausgegebene Zeitschrift „Die freie Meinung“ wegen Verstoßes gegen das Grundrecht der Pressefreiheit für rechtswidrig zu erklären. Als Begründung wurde dazu ausgeführt, daß die Pressefreiheit als demokratisches Grundrecht nicht durch Polizeimaßnahmen beeinträchtigt werden dürfe17. Im Gegensatz dazu wird jetzt im § 17 Vereinsgesetz den Polizeibehörden die Ermächtigung gegeben, den Druck und Vertrieb von Druckschriften, die gegen die Regierungspolitik gerichtet sind, zu unterbinden. Bisher konnten Druckerei- und Verlagsunternehmen, soweit sie die juristische Form einer Kapitalgesellschaft hatten, nur in einem gerichtlichen Verfahren aufgelöst werden. Jetzt sollen diese nach § 17 Vereinsgesetz, wenn sie sich gegen die „verfassungsmäßige Ordnung“ richten, als sog. Sondergesellschaften den Verbotsentscheidungen der Exekutive unterworfen werden. In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es dazu: 1® vgl. Welt der Arbeit (Köln) vom 13. Dezember 19G3. 17 Vgl. dazu Bonner Korrespondenz 1964, Nr. 38. „Der Entwurf grenzt für die in § 17 genannten ,Son-dergesellschaften“ (im Sinne der entsprechenden deutschen Rechtsvorschriften) das Verhältnis von vereinsgesetzlicher und sondergesetzlicher Auflösung neu ab. Er unterscheidet dabei im Ergebnis zwischen Gesellschaften, die sich gegen die Verfassungs- oder Staatsordnung richten, und anderen Gesellschaften. Als Gesellschaften mit verfassungs- oder staatsfeindlicher Zielsetzung kommen etwa Verlags- und Druckereiunternehmen in GmbH-Form in Betracht, wie sie vor allem von der KPD und einigen anderen kommunistischen Vereinigungen vorwiegend zu Tarnungszwecken errichtet worden sind. Für Gesellschaften dieser Art ist die volle Anwendung des Vereinsgesetzes nach wie vor erforderlich und unentbehrlich.“18 Daß mit einer polizeilichen Verbotsverfügung gegen Druckerei- und Verlagsunternehmen schlagartig jede Veröffentlichung fortschrittlicher Publikationen unterbunden werden kann, ergibt sich auch aus § 6 Vereinsgesetz. Im Falle eines Verbotes und der Auflösung derartiger Unternehmen wie überhaupt jeder Vereinigung kann zwar sowohl gegen die Verbotsverfügung als auch gegen jede Maßnahme des Vollzuges der Verwaltungsrechtsweg in Form des Widerspruchs und der Anfechtungsklage beschritten werden. Nach § 6 Abs. 2 haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots aber keine aufschiebende Wirkung. Jeder Versuch des Herausgebers einer antiimperialistischen Schrift, eine andere Verlagsgesellschaft bzW. Druckerei mit dem Drude und den Werbungsgeschäften zu beauftragen, könnte dann von den Polizeibehörden mit der Drohung oder Anwendung des § 8 Vereinsgesetz (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen) zunichte gemacht werden. Ergänzung des StGB zur Verschärfung des politischen Strafrechts Der V. Abschnitt (Schlußbestimmungen) des Vereinsgesetzes enthält in der Art einer Novelle zum politischen Strafrecht eine Reihe von Änderungen des Strafgesetzbuchs. In ihrer Tendenz und Tatbestandstechnik bedeuten sie eine weitergehende Verschärfung des politischen Strafrechts. Gleichzeitig wurde mit der Neuformulierung von politischen Strafbestimmungen der Versuch unternommen, der wachsenden Kritik an der politischen Strafjustiz16 entgegenzuwirken! Durch § 22 Abs. 2 Vereinsgesetz wird in das Strafgesetzbuch ein neuer § 90 a eingefügt, mit dem der Tatbestand des § 42 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) in verschärfter Form übernommen wird-6. Es wird offensichtlich, daß mit diesem neuen § 90 a gerade jetzt, da sich die Diskussion über die Notwendigkeit der Aufhebung des KPD-Verbots 16 Bundesratsdrucksache 79 62. 49 Vgl. dazu „Veröffentlichung über die 10. Arbeitstagung des erweiterten Initiativ-Ausschusses für die Amnestie und der Verteidiger in politischen Strafsachen am 9. und 10. November 1963“. Frankfurt (Main), S. 32. Siehe Pfannenschwarz, „Politische Amnestie unumgänglich“. NJ 1964 S. 83 ff. 20 Der neue § 90a StGB lautet: „(1) Wer eine politische Partei, die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt ist, fortführt, ihren organisatorischen Zusammenhalt auf andere Weise aufrechterhält oder für sie eine Ersatzorganisation schafft, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Der Versuch ist strafbar. (2) Wer sich an einer in Absatz 1 bez.eichneten Partei oder an einer für sie geschaffenen Ersatzorganisation als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Gefängnis bestraft. (3) In besonders- schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern gehört. (4) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zu widerhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist. wird mit Gefängnis bestraft. Dem in Satz 1 bezeichneten Verfahren / 473;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 473 (NJ DDR 1964, S. 473) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 473 (NJ DDR 1964, S. 473)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen im konkreten Bereich, die mit den jeweiligen Handlungen der Ougendlichen verbunden sind. Hier empfiehlt sich in jedem Fall die Teilnahme dee zuständigen operativen Mitarbeiters.

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