Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 472

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 472 (NJ DDR 1964, S. 472); Schärfe richten soll. Bisher wurden über 200 Organisationen in Westdeutschland verboten, die bei aller Verschiedenheit der Zusammensetzung und der weltanschaulichen Konzeption eines gemeinsam hatten: Sie standen in konsequenter Opposition zum Bonner militaristischen Regierungskurs. Dazu gehören die FDJ, der DFD, der Kulturbund, Solidaritätsgemeinschaften zur Wahrung demokratischer Rechte, die Arbeitsgemeinschaft „Frohe Ferien für alle Kinder“, demokratische Wählervereinigungen, Vereinigungen der Verfolgten des Naziregimes und andere Organisationen, die konsequent die demokratischen und friedlichen Interessen der Bevölkerung vertraten. Zur Unterdrückung solcher wie überhaupt jeglicher demokratischer Organisationen wurde jetzt durch das Vereinsgesetz eine noch praktikablere Handhabe geschaffen. Vergeblich würde man im neuen Vereinsgesetz oder in der amtlichen Begründung dazu ein Wort über das Verbot faschistischer und militaristischer Organisationen suchen. Kein Wort über die Konsequenzen einer Betätigung von Organisationen im Sinne der Kriegshetze, der Propagierung von Gebietsansprüchen und revanchistischen Forderungen und der Rassenhetze. Und dies, obwohl Art. 9 Abs. 2 GG das Verbot von Vereinigungen, „deren Zweck oder deren Tätigkeit sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet“, ausdrücklich und zwingend vorschreibt. Auch hierin spiegelt sich der antidemokratische und militaristische Charakter des Bonner Vereinsgesetzes wider. Während auf der einen Seite die Handhabe zur verschärften Unterdrückung und Zerschlagung der demokratischen und Friedensorganisationen geschaffen wird, soll auf der anderen Seite das politische Leben Westdeutschlands weiter ungehindert durch die revanchistischen Landsmannschaften, SS-Traditionsverbände und solche klerikalfaschistischen Vereinigungen wie die Abendländische Akademie, die unverhohlen den Übergang von der verfassungsmäßig vorgeschriebenen bürgerlich-parlamentarischen Ordnung zur offenen Diktatur anstreben, beeinflußt werden. Befehlszentrale Bonn Damit in Zukunft die antidemokratische Unterdrük-kungspolitik schnell und wirksam durchgesetzt werden kann, werden die Verbotsbefugnisse zentralisiert. Entgegen Art. 83 GG, der die Aufgabe des Vollzugs von Vereinsverboten unmittelbar den Länderbehörden zuweist, wurden im neuen Vereinsgesetz dem Bonner Innenministerium praktisch unbeschränkte Möglichkeiten für Verbotsmaßnahmen eingeräumt. Das bedeutet heute konkret, daß ausgerechnet Höcherl, der nichts dagegen hat, daß seine Mitarbeiter statt des Grundgesetzes die SS-Blutgruppenbezeichnung unter dem Arm tragen, ermächtigt wird, den Bannstrahl auf eine demokratische Vereinigung zu werfen wann und wo immer er dies im Interesse der antidemokratischen und militaristischen Konzeption der Bonner Regierungspolitik für notwendig hält. So heißt es jetzt im § 3 Abs. 2 Vereinsgesetz: „Verbotsbehörde ist 1. die oberste Landesbehörde für Vereine und Teilvereine. deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken; 2. der Bundesminister des Innern für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.“ Die Bestimmung der Ziff. 1 des Abs. 2, die formell den obersten Landesbehörden die Zuständigkeit für das Verbot regionaler Vereine läßt, hat praktisch wenig zu sagen. Auf der Grundlage der Ziff. 2 des Abs. 2 kann jetzt jederzeit das Bonner Innenministerium etwa mit der Behauptung, die Vereinigung beschäftige sich in ihrer Tätigkeit mit politischen Problemen, die in der Zuständigkeit der Bundesbehörden liegen, oder sie strahle in ihrer Täigkeit über die Landesgrenzen hinaus, die Verbotsermächtigung an sich ziehen7. Die Initiatoren des Vereinsgesetzes hielten die Zentralisierung der Verbotsermächtigung offensichtlich auch deshalb für notwendig, weil es in der Vergangenheit nicht in jedem Fall sofort gelungen ist, die Landesbehörden mit der antidemokratischen Unterdrückungskonzeption der Bonner Zentrale gleichzuschalten.8 Dies wird auch in der amtlichen Begründung des Vereinsgesetzes offen zugegeben: „Die Erfahrungen der letzten Jahre haben auch gezeigt, daß eine Koordinierung der elf deutschen Länder zu einem gleichartigen Vorgehen gegen verfassungswidrige, über das ganze Bundesgebiet ausgedehnte Organisationen in der Regel lange Zeit erfordert und vielfach nur zu Teilergebnissen führt Auch Prof. Dr. Helmut R i d d e r von der Bonner Universität hebt in einem Artikel hervor: „Was in Wirklichkeit das Mißfallen der Bundesregierung vor allem hervorruft, ist eben der auch offen angesprochene Umstand, daß bei dem gegenwärtigen regionalen Verbotssystem unterschiedliche Beurteilungen und theoretisch wie praktisch Fälle Vorkommen, in denen Organisationen in dem einen Bundesland verboten, in einem anderen dagegen erlaubt sind oder eine Organisation etwa in allen Bundesländern erlaubt ist, während sie nach bundesamtlicher Ansicht in den Orkus gehört“.'*1 In das Vereinsgesetz wurde auch der § 4 des Regierungsentwurfs übernommen, der den Polizeibehörden weitgehende Ermittlungsrechte gegen Vereinigungen zubilligt." In der Praxis bedeutet dies, daß in Zukunft kein Gewerkschaftsbüro oder Büro einer anderen demokratischen Organisation, keine Privatwohnung von Mitgliedern und Funktionären einer Vereinigung mehr vor den Schnüffelkommandos der Polizei sicher ist. Um den Verbotsmaßnahmen auch den richtigen Nachdruck zu verleihen, bedroht § 21 Vereinsgesetz jeden mit einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr-, der einen durch die Exekutive verbotenen Verein fortführt, ohne daß die endgültige Entscheidung eines Verwaltungsgerichts abgewartet werden' muß. Der Rechtsweg gegen politische Verbotsmaßnahmen selbst wird entgegen den bisherigen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung durch § 22b Vereinsgesetz beschnitten und auf die Oberverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht beschränkt.1- Gegen die Gewerkschaften gerichtet Aus dem Regierungsentwurf wurde auch § 16 in das neue Vereinsgesetz übernommen, der ausdrücklich auch die Gewerkschaftsverbände der Verbotswillkür der Exekutive unterwirft13. Protesten aus Gewerkschaftskonferenzen und Bedenken von Mitgliedern des Bundestagsausschusses für Arbeit", die darauf hinwiesen, daß die Bestimmung des § 16 offensichtlich im Widerspruch zu Art. 4 des als Bundesrecht übernommenen Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts'5 steht, versuchte der Innenausschuß bei der Neufassung des Vereinsgesetzentwurfs mit einer Änderung zu begegnen, die den gewerkschaftsfeindlichen Charakter dieser Bestimmung in keiner Weise entschärft. 7 * 9 10 * 12 13 7 vgl. dazu Pfannenschwarz/Schneider, a. a. O., S. 448. s Vgl. dazu Buck'Schneider, ,,Westdeutsche Wahlen im Zeichen der Notstandsdiktatur“, NJ 1961 S. 576. 9 Bundesratsdrucksache 79/62. 10 Ridder, a. a. O., S. 520. fl Pfannensehwarz Schneider, a. a. O., S. 449. 12 Pfannenschwarz'Schneider. a. a. O. 13 Vgl. Pfannenschwarz Schneider, a. a. O., S. 447. t'i Bundeslagsdrucksache IV/2145 (neu) S. 4. 13 Bundesgesetzblatt 1956 II S. 2072. Art. 4 bestimmt, daß Organisationen der Arbeitnehmer im Verwaltungswege weder aufgelöst noch zeitweilig eingestellt werden“ dürfen. 472;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 472 (NJ DDR 1964, S. 472) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 472 (NJ DDR 1964, S. 472)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X