Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 468

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 468 (NJ DDR 1964, S. 468); die Fahrerlaubnis auf die Dauer von sechs Monaten entzogen worden. Außerdem hatte er bei anderer Gelegenheit wegen des gleichen Delikts eine Strafverfügung über 100 DM erhalten. Auch in diesem Falle war offensichtlich, daß die Ursachen der wiederholten Rechtsverletzungen nicht durch den Erlaß eines Straf-' befehls beseitigt werden konnten. Verfahren’ bei Erlaß eines Strafbefehls Auch im Strafbefehlsverfahren gelten die Grundsätze des Rechtspflegeerlasses über die Einbeziehung der Öffentlichkeit. Entsprechend dem Charakter, dem Umfang und der Bedeutung der im Strafbefehlsverfahren zur Aburteilung kommenden Delikte ist jedoch zu beachten. daß hier grundsätzlich ein geringerer gesellschaftlicher Aufwand erforderlich ist als im Hauptverfahren. Die Einbeziehung der gesellschaftlichen Kräfte sollte selbstverständlich auch hier bereits im Ermittlungsverfahren erfolgen. Die Auswertung dieser Verfahren muß aber im richtigen Verhältnis zu der vorgesehenen vereinfachten Verfahrensweise stehen. Das Kreisgericht Sonneberg hat gegen einen sonst gut beleumdeten selbständigen Schuhmacher einen Strafbefehl wegen Fahrens eines Fahrrades unter erheblichem Alkoholeinfluß erlassen. Aus den Akten war ersichtlich, daß bereits im Ermittlungsverfahren eine Auswertung in der Hausgemeinschaft des Beschuldigten stattgefunden hatte. Das Gericht organisierte dann aber noch eine Einwohnerversammlung im Wohnbezirk, auf der dieses Verfahren nochmals ausgewertet wurde; am Schluß dieser Veranstaltung wurde dem Beschuldigten der Strafbefehl ausgehändigt. Diese wiederholten Aus- wertungen standen in keinem Verhältnis zu der Gefährlichkeit der Handlung des Beschuldigten. Grundsätzlich hat vor Erlaß eines Strafbefehls durch das Gericht, d. h. im Beisein der Schöffen, eine Aussprache mit den Beteiligten stattzufinden. Die Hinzuziehung eines Vertreters des Kollektivs ist in der Regel ebenfalls erforderlich. Von dieser Aussprache sollte nur in begründeten Ausnahmefällen Abstand genommen werden. Wohnt der Beschuldigte vom Sitz des Kreisgerichts weit entfernt, so sollte gegebenenfalls ein anderes Kreisgericht im Wege der Rechtshilfe ersucht werden, die Aussprache durchzuführen. Keinesfalls darf auf die Aussprache verzichtet werden, wenn der Beschuldigte zu dem vorgesehenen Termin nicht erscheint. Es besteht auch Veranlassung darauf hinzuweisen, daß das Gericht bei der Durchführung der Aussprache und der damit verbundenen Rechtsmittelbelehrung darauf achten muß, daß beim Beschuldigten nicht der Eindruck entsteht, als werde der Strafbefehl nur dann erlassen, wenn er auf Rechtsmittel verzichte. Sind die Voraussetzungen für den Erlaß eines Strafbefehls nicht gegeben oder hält das Gericht eine andere als die beantragte Geldstrafe für angemessen, so gibt es die Sache gern. § 255 StPO an den Staatsanwalt zurück. Die Rückgabe erfolgt durch begründeten, beschwerdefähigen Beschluß des Gerichts. Der Staatsanwalt kann, sofern er nicht Beschwerde einlegt, Anklage erheben, die Sache an die Konflikt- oder Schiedskommission übergeben oder einen neuen Strafbefehl beantragen, wenn er nunmehr auf Grund des Rückgabebeschlusses eine der Höhe nach anders bemessene Geldstrafe für richtig hält. HELMUT KEIL, Direktor des Bezirksgerichts Cottbus Die Heranziehung von Verfahren an das Bezirksgericht ein Instrument zur Leitung der Rechtsprechung Die Festlegung im § 28 GVG, daß das Bezirksgericht auch für die Verhandlung und Entscheidung von erstinstanzlichen Straf-, Zivil-, Familen- und Arbeitsrechtssachen zuständig ist, die wegen ihrer Bedeutung, Folgen oder Zusammenhänge an das Bezirksgericht herangezogen werden, ist keine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern ein wichtiges Instrument für die unmittelbare Leitung der Rechtsprechung im Bezirk. Die richtige Handhabung des § 28 GVG hilft dem Bezirksgericht maßgeblich, qualifiziert, politisch orientierend, vorausschauend und operativ zu leiten und seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesamtstaatlichen Aufgaben durchzuführen. Insbesondere gilt es, den Zusammenhang zwischen dem neuen ökonomischen Leitungssystem der Volkswirtschaft und der Anwendung des § 28 GVG bei ökonomisch bedeutsamen Verfahren zu sehen und die Möglichkeiten der unmittelbaren Zusammenarbeit mit den wirtschaftsleitenden Organen, wie dem Bezirkswirtschaftsrat und den VVBs. für die wirksame Vorbereitung, Durchführung und Auswertung dieser Verfahren zu nutzen1. 1 Vgl. hierzu die Richtlinie tür das neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft. Berlin 1963, S. 28 34: Walter Ulbricht, Das neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft in der Praxis. Berlin 1963, S. 99 102: Walter Ulbricht, die Durchführung der ökonomischen Politik im Planjahr 1964 unter besonderer Berücksichtigung der chemischen Industrie, Berlin 1964, S. 50-52. So wurde z. B. dem Bezirksgericht vom Kreisgericht Hoyerswerda mitgeteilt, daß eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung die Angeklagten hatten im Schacht eines Braunkohlenwerkes eine unerlaubte Seilfahrt zugelassen eingegangen sei. Diese Strafsache wurde an das Bezirksgericht herangezogen, weil nicht nur die Folgen der fahrlässigen Handlung der Angeklagten sehr schwerwiegend waren, sondern das Verfahren auch grundsätzliche Fragen der Ausbildung und Anleitung der Aufsichtsführenden im Schacht berührte und ein enges Zusammenwirken mit den wirtschaftsleitenden Organen, insbesondere mit der WB Braunkohle Cottbus (Sitz Senftenberg), erforderlich machte. Die Sache wurde dem für Bergbauverfahren zuständigen Richter übergeben, der lange Zeit im Bergbau tätig gewesen war und eine enge Verbindung zur WB Braunkohle hat. Mit Hilfe der WB und der Schöffenarbeitsgruppe Bergbau des Bezirksgerichts, die von dem betreffenden Richter geleitet wird, war es möglich, das Strafverfahren sehr gründlich vorzubereiten und die Sicherheitsverantwortlichen für Seilfahrten aus dem gesamten Bereich der WB in das Verfahren einzubeziehen. Die Hauptverhandlung, an der ein Bergbauingenieur und ein Dispatcher aus dem Braunkohlenbergbau als Schöffen teilnahmen, schuf auf Grund der Sachkunde des Gerichts und der umfangreichen Vorbereitungen gemeinsam mit der WB gute Voraussetzungen für 468;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 468 (NJ DDR 1964, S. 468) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 468 (NJ DDR 1964, S. 468)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Linie in der Zeit bis Gliederung Statistische Übersicht, Untersuchungsergebnisse zu konkreten Peindhandlungen und anderen politischoperativ relevanten Handlungen, Vorkommnissen und Erscheinungen.

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