Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 467

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 467 (NJ DDR 1964, S. 467); gesetz und gegen die Bestimmungen über das Betreten des Grenzgebietes sowie bei Erregung öffentlichen Ärgernisses und anderen Delikten. Demgegenüber werden bei Eigentumsdelikten Geldstrafen nur in sehr geringem Umfang ausgesprochen. Die mit der Anwendung der Geldstrafe im Zusammenhang stehenden Fragen bedürfen u. E. auch weiterhin spezieller Untersuchungen und Erörterungen. Aber bereits jetzt muß davon ausgegangen werden, daß die Anwendung der Geldstrafe unter Beachtung ihrer gesetzlichen Androhung immer dann möglich und richtig ist, wenn es sich um ein nach Art und Umfang geringfügiges Delikt handelt, bei dem auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des .Täters, seiner bisherigen Entwicklung und seines Verhaltens in bezug auf die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens weder eine Freiheitsstrafe noch eine bedingte Verurteilung einschließlich der damit verbundenen besonderen Erziehungsmaßnahmen erforderlich ist; wenn unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Beschuldigten, insbesondere seiner Einkommensund Vermögensverhältnisse, eine der Höhe nach sowohl der Bedeutung des Delikts als auch diesen Verhältnissen angemessene Geldstrafe den Beschuldigten spürbar und nachhaltig darauf hinweist, daß er in Zukunft die Gesetzlichkeit achten und einhalten muß. Es kann aber auch nicht übersehen werden, daß die Anwendungsmöglichkeit der Geldstrafe durch die Aufhebung des § 27 b StGB stark eingeschränkt worden ist. Das trifft insbesondere auf die Eigentumsdelikte zu. Weder § 29 StEG noch § 242 StGB, im Normalfall auch nicht die §§ 246, 263 StGB lassen die Anwendung der Geldstrafe zu. Das wird von den Gerichten teilweise nicht beachtet. So hat z. B. ein Berliner Stadtbezirksgericht einen Beschuldigten wegen eines Diebstahls in einem Selbstbedienungsladen gemäß § 29 StEG zu 50 DM Geldstrafe im Strafbefehlsverfahren verurteilt. Bei Eigentums- und Vermögensdelikten ist jedoch folgendes zu beachten: Bei Entwendung kleinerer Mengen von Nahrungs- und Genußmitteln, vor allem bei der relativ großen Gruppe der Diebstähle in Selbstbedienungsläden, ist zu prüfen, ob der Tatbestand des § 370 Ziff. 5 StGB erfüllt ist, der die Anwendung der Geldstrafe zuläßt und dessen Anwendung auch bei Angriffen gegen das sozialistische Eigentum möglich ist.5 Bei den möglicherweise im Strafbefehlsverfahren zu beurteilenden Unterschlagungs- und Betrugshandlungen gegen das persönliche und private Eigentum ist zu prüfen, ob mildernde Umstände gern. §§ 246 Abs. 2 und 263 Abs. 2 vorliegen. In diesen Fällen kann ebenfalls auf Geldstrafe erkannt werden. Die bisherige Praxis des Erlasses von Strafbefehlen zeigt, daß die hier genannten gesetzlichen Bestimmungen nahezu unbeachtet geblieben sind. Strafbefehl gegen rückfällige und uneinsichtige Täter Schließlich muß bei Erlaß eines Strafbefehls geprüft werden, ob das Ziel des gerichtlichen Verfahrens, den Beschuldigten zur Einhaltung der Gesetze zu erziehen und die sozialistische Gesetzlichkeit wiederherzustellen, mit dieser Verfahrensart erreicht werden kann. Es muß vermieden werden, daß durch die gesetzlich an sich mögliche Anwendung der Geldstrafe die im konkreten 5 ln einer Entscheidung des Obersten Gerichts vom 16. Oktober 1954 - 1 Zst - Pl-in 31/54 - (NJ 1954 S. 703) wurde bereits die Anwendung des § 370 Zilf. 5 StGB auf geringfügige Entwendungen sozialistischen Eigentums für zulässig erklärt. Fall notwendige Anwendung einer anderen Strafart umgangen wird. Die Tatsache, daß der Beschuldigte vorbestraft ist, schließt keineswegs von vornherein den Ausspruch einer Geldstrafe im Strafbefehlsverfahren aus. Hier sind insbesondere die Art der Vorstrafe, der Zeitraum zwischen Vorstrafe und erneuter Tatbegehung und das Verhalten des Beschuldigten während dieser Zeit eingehend zu prüfen. Andererseits kann aber auch nicht außer acht gelassen werden, daß der Erforschung der Ursachen des erneuten Straffälligwerdens eines bereits vorbestraften Bürgers erhöhte Bedeutung zukommt6. Die von einem Bürger trotz gegebenenfalls sogar einschlägiger Vorstrafen begangene Straf rech tsverletzung wirft die Frage nach der Wirksamkeit der vor der erneuten Tatbegehung ausgesprochenen gerichtlichen Maßnahme, des Strafvollzuges und der bisherigen erzieherischen Einflußnahme des Kollektivs und der Gesellschaft auf und zwingt zu der Überlegung, welche Maßnahmen nunmehr eingeleitet werden müssen, um einer nochmaligen Gesetzesverletzung durch denselben Bürger wirksam vorzubeugen. In vielen Fällen wird die genaue Erforschung dieser Umstände, insbesondere bei einschlägig und relativ kurze Zeit vor der erneuten Tatbegehung straffällig gewordenen Tätern nur dann möglich sein, wenn sich das Gericht in der Hauptverhandlung unter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte mit dem Angeklagten auseinandersetzt. Ein Kreisgericht erließ einen Strafbefehl wegen Diebstahls gegen eine Beschuldigte, die bereits viermal einschlägig vorbestraft war, keiner geregelten Arbeit nachging und deren Verhalten im Wohngebiet mehrfach zu Beanstandungen geführt hatte. In diesem Falle war offensichtlich, daß die Annahme, die Beschuldigte werde durch die Zustellung eines Strafbefehls eine Aussprache mit der Beschuldigten hatte nicht stattgefunden zu einer Änderung ihres Verhaltens bestimmt werden, abwegig war. Hier wäre die Durchführung einer Hauptverhandlung und die Festlegung besonders wirksamer Erziehungsmaßnahmen, gegebenenfalls die Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe, verbunden mit der Verpflichtung, einen zugewiesenen Arbeitsplatz für eine bestimmte Zeit nicht zu wechseln, erforderlich gewesen. Gleichermaßen wirkungslos erwies sich auch der von einem anderen Kreisgericht erlassene Strafbefehl gegen ein ebenfalls vorbestraftes Ehepaar. Die Beschuldigten hatten zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls eine im Ordnungsstrafverfahren verhängte Geldstrafe noch nicht bezahlt. Das war dem Gericht bekannt. Sie kamen schließlich auch der sich aus dem Strafbefehlsverfahren ergebenden Verpflichtung nicht nach. Ähnliche Überlegungen wie im Verfahren gegen Rüde-fällige müssen auch in den Fällen Platz greifen, in denen der Beschuldigte zwar nicht vorbestraft ist. sich aber bisherigen Belehrungen, Ermahnungen und Erziehungsmaßnahmen gegenüber uneinsichtig oder ablehnend verhielt. Ein Kreisgericht erließ fehlerhaft einen Strafbefehl über 250 DM gegen einen Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hatte, obwohl seine Fahrtüchtigkeit infolge Alkoholgenusses erheblich beeinträchtigt war. Der Blutalkoholbefund ergab 2,3 "(in. Dem Beschuldigten war kurze Zeit vorher wegen ähnlicher Handlungen durch die Verkehrspolizei 6 Vgl. Harrland, Die Kriminalität in der DDR und in Westdeutschland im Jahre 1961“. NJ 1962 S. 732 ff.: Buohliolz, „Die Erforschung der Ursachen der RüChfallkriminalität bei Eigentumsdelikten“. NJ 1963 S. 71 ff.: Bartvinsky/Knecht, „Zum Begriff der Rückfallkriminalität“, NJ 1964 S. 428 ff. 46 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie sein. Aus den dargestellten Erkenntnissen über psychische Auffälligkeiten und Störungen bei Verhafteten lassen sich folgende Orientierungen und Anregungen für die weitere Vervollkommnung der verantwortungsvoll len Tätigkeit der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung von : Angehörigen zu umfassen. Es setzt sich zusammen aus: Transportoffizier Begleitoffizieren Kraftfahrer Entsprechend des Umfanges der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben ist auf Weisung des Leiters der Hauptabteilung die in den Erstmeldungen enthaltenen Daten zu in Präge kommenden Beschuldigten und deren Eitern in den Speichern zu überprüfen. In der geführten Überprüfungen konnte Material aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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