Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 466

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 466 (NJ DDR 1964, S. 466); eingeholt. Da dem Beschuldigten eine Unzucht mit Kindern nicht nachgewiesen werden konnte, wurde ein Strafbefehl wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses beantragt und erlassen. Eine Aussprache mit- dem Beschuldigten erfolgte nicht. In diesem Falle lag aber mangels subjektiver Voraussetzungen überhaupt keine Straftat vor. Abgrenzung zur Übergabe an Konflikt- oder Schiedskommissionen Da das Strafbefehlsverfahren insbesondere bei geringfügigen Straftaten angewendet werden kann, muß in diesen Fällen geprüft werden, ob die Übergabe an eine Konflikt- oder Schiedskommission möglich ist. Liegen (die Voraussetzungen für eine Übergabe der Sache vor, so ist für den Erlaß eines Strafbefehls grundsätzlich kein Raum. In der Mehrzahl der Fälle haben die Gerichte insoweit richtig entschieden. Strafbefehle wurden zumeist dann erlassen, wenn eine Übergabe der Sache nicht möglich war, weil keine Konflikt- oder Schiedskommission bestand oder die sonstigen Voraussetzungen einer Übergabe nicht Vorlagen. Unter bestimmten Umständen kann aber auch trotz Bestehens einer Konfliktkommission und trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Übergabe ausnahmsweise der Erlaß eines Strafbefehls gerechtfertigt sein. So wurde gegen einen Arzt ein Verfahren nach § 49 StVO eingeleitet. Er war zu diesem Zeitpunkt in einer Klinik in Leipzig angestellt. Dort bestand eine Konfliktkommission. Bei Erlaß des Strafbefehls befand er sich jedoch für längere Zeit zu seiner Qualifizierung in Berlin. Da darüber hinaus das Fahren unter Alkoholeinfluß in keinem Zusammenhang mit seiner Arbeit und im Gegensatz zu seinen sonstigen Lebensgewohnheiten stand, wurde richtigerweise ein Strafbefehl erlassen. In einigen Fällen wurde die Übergabe der Sache an die Konfliktkommission abgelehnt, weil der Täter vorbestraft war, jedoch wurde die Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens für richtig erachtet. So hat ein Berliner Stadtbezirksgericht einen Strafbefehl erlassen, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Der Beschuldigte hatte sich wegen eines Verstoßes gegen die VO zum Schutze der Staatsgrenze der DDR vom 19. März 1964 (GBl. II S. 255) zu verantworten. Er wollte in angetrunkenem Zustand ohne Genehmigung seine geschiedene Ehefrau besuchen, mit der er sich wieder ausgesöhnt hatte und die er wieder heiraten wollte. Die Übergabe der Sache an die Konfliktkommission wurde deshalb abgelehnt, weil der Beschuldigte vorbestraft war. Die Vorstrafen lagen jedoch mehrere Jahre zurück und standen in keinem Zusammenhang mit der jetzigen Rechtsverletzung. Gerade unter Berücksichtigung der Motive des Beschuldigten wäre die Übergabe an die Konfliktkommission richtig gewesen, da es in diesem Falle vor aliero auch darum ging, dem Beschuldigten bei der Überwindung seiner persönlichen Schwierigkeiten zu helfen. Wenn das Gericht der Auffassung ist, daß das Verfahren vor der Konflikt- oder Schiedskommission deshalb, weil der Beschuldigte vorbestraft ist, nicht die erforderliche erzieherische Wirkung verspricht, dann ist der Erlaß eines Strafbefehls aus den gleichen Gründen abzulehnen. Der mit dem Strafbefehlsverfahren im Vergleich zum Hauptverfahren, aber auch zur Beratung der Konfliktkommission verbundene geringere gesellschaftliche Aufwand erfordert im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens auch bestimmte Voraussetzungen in der Person des Beschuldigten. Die Ansicht, daß bei Beschuldigten, die vorbestraft sind, der Erlaß eines Strafbefehls und der Ausspruch einer Geldstrafe wirksamer seien als die Beratung der Konfliktkommission, in der „lediglich“ Erziehungsmaßnahmen ausgesprochen werden können, führt zu einer Unterschätzung der Bedeutung und der Wirksamkeit der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane. Mit ihr wird verkannt, daß gerade die Konflikt- und Schiedskommissionen in der Lage sind, die politisch-moralische Kraft eines großen Kollektivs zur Erziehung des Rechtsverletzers und zur Wiederherstellung der Gesetzlichkeit zu nutzen. Zum Ausspruch einer Geldstrafe durch Strafbefehl Nach § 254 StPO kann bei Verbrechen und Vergehen auf Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten, bei Übertretungen auf Geldstrafe erkannt werden. Das Strafbefehlsverfahren ist im Verhältnis zur gerichtlichen Hauptverhandlung in geringerem Maße geeignet, eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit zu erreichen. Erfordern Bedeutung und Auswirkungen der Tat des Beschuldigten, daß breite Kreise der Werktätigen zur Überwindung der Ursachen und begünstigenden Umstände der Straftat einbezogen werden, so kommt ein Strafbefehlsverfahren nicht in Betracht. Solche Umstände liegen immer vor, wenn gegen den Täter eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden muß2. Soweit bedingte Verurteilungen oder öffentlicher Tadel ausgesprochen werden müssen, ist ebenfalls die Durchführung einer Hauptverhandlung notwendig, um die erzieherische Wirksamkeit dieser Strafen vor allem auch die erzieherische Einwirkung durch die gesellschaftlichen Kräfte sichern zu können'1. Auf Grund der im Rechtspflegeerlaß und in den anderen Dokumenten des Staatsrates dargelegten Grundsätze ist deshalb im Strafbefehlsverfahren nur auf Geldstrafe zu erkennen. In den letzten Jahren haben die Gerichte die Geldstrafe als Hauptstrafe relativ selten angewandt. Die inzwischen aufgehobene Richtlinie Nr. 12 des Obersten Gerichts orientierte auf die Anwendung der Geldstrafe vor allem bei Eigentumsdelikten. Die Richtlinie hob zwar hervor, daß die Geldstrafe auch unter unseren Bedingungen in bestimmten Fällen die geeignete gerichtliche Maßnahme sein kann, engte ihren Anwendungsbereich aber zu sehr auf solche Straftaten ein. bei denen der Täter eine negative Einstellung zu Vermögenswerten oder zu seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen hatte.'1 Es kommt deshalb zunächst darauf an, Klarheit darüber zu gewinnen, daß die Geldstrafe, soweit ihre Anwendung nach dem Gesetz zulässig ist, vor allem bei geringfügigen Delikten ein geeignetes Mittel sein kann, um den straffällig gewordenen Bürger nachhaltig und spürbar zur Einhaltung der Gesetze zu erziehen. Unseres Erachtens ist es nicht richtig, ihre Anwendbarkeit auf bestimmte Delikte oder Deliktsgruppen zu beschränken, gleichgültig, ob es sich um ihren Ausspruch im Strafbefehlsverfahren oder in der Hauptverhandlung handelt. Mit dem Strafbefehlsverfahren ist dem Gericht ein weiteres Mittel gegeben, um die in der gegenwärtigen Praxis vorhandene Enge bei der Anwendung der Geldstrafen zu überwinden. Gegenwärtig werden Geldstrafen im Strafbefehlsverfahren vor allem bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung ausgesprochen, zu einem geringeren Teil auch bei Körperverletzungen, Verstößen gegen das Zoll- 2 Darauf hat das Oberste Gericht bereits in seinem Urteil vom 14. November 19til - 2 Zst III 1961 - NJ 1962 S. 262 hingewiesen. 3 Vgl. auch Urteil des Obersten Gerichts vom 27. Juni 1958 - 3 Zst III 25 58 - NJ 1958 S. 538. 4 Darauf hat bereits Görner in seinem Artikel „Bemerkungen 7.ur Anwendungsmöglichkeit der Geldstrafe“ in NJ 1962 S. 217 zutreffend hingewiesen. 466;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 466 (NJ DDR 1964, S. 466) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 466 (NJ DDR 1964, S. 466)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten erforderlich sind. Diese Forderung stellt der Absatz der Strafprozeßordnung . Damit wird rechtsverbindlich der gesetzliche Ablauf beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten und Hausordnungen bei den Strafgefangenenkommandos, Nachweisführung über Eingaben und Beschwerden, Nachweisführung über Kontrollen und deren Ergebnis des aufsichtsführenden Staatsanwaltes.

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