Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 464

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 464 (NJ DDR 1964, S. 464); beitskräftelenkung und Berufsberatung vom 24. August 1961 (GBl. II S. 347) geregelt sind. Hier scheint uns aber im Interesse einer einheitlichen Handhabung der mit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes verknüpften Fragen - Klärung der Kompetenzen der staatlichen Organe sowie Regelung einer Befugnis der Ämter, die Freistellung eines geeigneten Arbeitsplatzes verbindlich anzuordnen der Erlaß einer Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung notwendig zu sein. Ist es allerdings zweckmäßig, daß der Rechtsverletzer am bisherigen Arbeitsplatz verbleibt, so ist eine Zurüdeverweisung nach § 174 StPO auch dann nicht am Platze, wenn der Rechtsverletzer diesen Arbeitsplatz zur Zeit der Hauptverhandlung aufgegeben hat, da in einem solchen Fall die Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine gerichtliche Entscheidung gestatten. Arbeitsplatzverpflichtung bei bedingter Strafaussetzung Das zur Vorbereitung der Bindung an den Arbeitsplatz Gesagte gilt gleichermaßen für den Ausspruch einer derartigen Maßnahme bei der Gewährung der bedingten Strafaussetzung. Der gern. § 346 StPO vorzeitig aus der Strafhaft Entlassene soll nach den Festlegungen im Rechtspflegeerlaß grundsätzlich an seine letzte Arbeitsstelle zurückkehren. Er kann aber auch in ein erzieherisch geeignetes Kollektiv eines anderen Betriebes eingegliedert werden. Mit vollem Recht wird in einem Plenarbeschluß des Bezirksgerichts Erfurt vom 26. Februar 1964 gefordert, daß die Gerichte mit der Antragstellung gemäß § 346 StPO Kenntnis darüber erlangen, wo und in welchem Kollektiv sowie in welcher Umgebung der Strafgefangene nach seiner Entlassung arbeiten wird. Wichtig ist auch, daß der Führungsbericht der Strafvollzugsanstalt Hinweise für den künftigen Berufseinsatz bzw. für die Fortsetzung der Ausbildung bei Jugendlichen enthalten und Auskunft darüber geben muß, welche Verbindungen zum früheren bzw. neuen Arbeitskollektiv bestehen, welche Interessen und Vorstellungen der Strafgefangene für die Zukunft hat und worauf bei der Fortsetzung des Umerziehungsprozesses geachtet werden muß. Wie notwendig die Aussprache mit dem Strafgefangenen über sein weiteres Leben nach vorzeitiger Entlassung aus der Strafhaft ist, soll folgendes Beispiel veranschaulichen: Das Kreisgericht Weißenfels gewährte einer Verurteilten bedingte Strafaussetzung, bestätigte die vom Kollektiv der Trockenleimfabrik des VEB L. auf Empfehlung des Staatsanwalts übernommene Bürgschaft und ordnete gleichzeitig die Bindung an den Arbeitsplatz in diesem Kollektiv an. Die Verurteilte kam aber nicht aus diesem Kollektiv, sondern hatte früher als Sachbearbeiterin in einer Oberschule gearbeitet. Sie selbst hatte die Vorstellung, nach der Haftentlassung als Schreiberin auf der Großbaustelle L. zu arbeiten, wo auch ihr Ehemann beschäftigt ist. Da versäumt worden war, der Verurteilten vor Beschlußfassung mitzuteilen, welche Maßnahmen ausgesprochen werden sollten, ergab sich, daß sie mit der Anordnung des Gerichts, im VEB L. zu arbeiten, nicht einverstanden war. In einer Eingabe an den Staatsanwalt des Bezirks Halle beschwerte sich der Ehemann der Verurteilten, daß seine Ehefrau, entgegen der Zusicherung der Strafvollzugsorgane, ihr würden bei der Wahl des Arbeitsplatzes alle Wege offenstehen, nunmehr im Schichtbetrieb arbeiten sollte. Dieses Beispiel zeigt, daß die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, die schon vom Gesetz her als Ausnahmc-fall geregelt ist, gründliche Überlegungen, Verständnis und Einfühlungsvermögen erfordert, daß jedes bürokratische Verhalten der erstrebten Umerziehung abträglich ist. Wenn der vom Verurteilten gewählte Ar- beitsplatz den Erziehungserfolg ebensogut gewährleistet wie der von den Staatsorganen in Aussicht genommene, dann besteht absolut kein Grund, den Wunsch des Verurteilten nicht zu respektieren. Das gilt sowohl für die Fälle der bedingten Verurteilung als auch der bedingten Strafaussetzung. Rechtsmittel gegen die Arbeitsplatzverpflichtung Der geschilderte Fall wirft erneut die Frage nach der Rechtsmittelfähigkeit der Anordnung der Bindung an den Arbeitsplatz aufs. Hätte die vorzeitig Entlassene z. B. Kinder zu versorgen gehabt, die sie unter den Bedingungen des Schichtbetriebes nicht unterzubringen vermochte, dann wäre es ihr nicht möglich gewesen; der vom Gericht ausgesprochenen Anordnung nachzukommen. Im Prinzip kann diese Frage gleichermaßen bei der bedingten Verurteilung und gleichzeitiger Bindung an den Arbeitsplatz sowie bei der Änderung einer schon ausgesprochenen Arbeitsplatzverpflichtung praktisch werden. Ihrem Wesen nach ist die Bindung an den Arbeitsplatz eine gerichtliche Maßnahme zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der bedingten Verurteilung. Die böswillige Mißachtung dieser Maßnahme kann die Vollstreckung der mit der bedingten Verurteilung angedrohten Gefängnisstrafe nach sich ziehen. Deshalb besteht ein unmittelbares Interesse des vor Gericht stehenden Bürgers daran, auf die Auswahl des seiner Weiterentwicklung dienlichen Arbeitsplatzes auch durch die Anrufung des höheren Gerichts Einfluß zu nehmen. Das bezieht sich insbesondere auf die Fälle, in denen eine Arbeitsplatzverpflichtung fehlerhaft ausgesprochen worden ist, z. B. weil Arbeitsunfähigkeit übersehen wurde oder unbegründet die Fähigkeiten und persönlichen Verhältnisse (Versorgung der Kinder u. ä.) nicht berücksichtigt wurden. Wir kommen daher zu dem Ergebnis, daß auch ein ausschließlich gegen die Tatsache oder gegen die Art und Weise der Bindung an den Arbeitsplatz gerichtetes Rechtsmittel zugelassen werden muß, das zur Überprüfung dieser in erster Instanz ausgesprochenen Maßnahme durch das zweitinstanzliche Gericht führt. Im Falle der bedingten Verurteilung erfolgt die Anfechtung der Bindung an den Arbeitsplatz mit Protest und Berufung, bei Gewährung bedingter Strafaussetzung und im Falle nachträglicher Änderung der Bindung an den Arbeitsplatz mit der Beschwerde. Für beschwerdefähig halten wir im übrigen auch die in mündlicher Verhandlung ergehende Entscheidung über die Vollstreckung der mit der bedingten Verurteilung angedrohten Gefängnisstrafe im Falle böswilliger Verletzung der Arbeitsplatzverpflichtung. Hier handelt es sich um eine für den Betroffenen außerordentlich bedeutsame Entscheidung, für die wegen des durch sie ausg'elösten Eingriffs in die Rechte und Interessen des einzelnen die Möglichkeit der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht bestehen muß. Auf die Möglichkeit eines Wechsels des Arbeitsplatzes sowohl aus persönlichen Gründen (Qualifizierung, Eheschließung, Krankheit und dergleichen) sowie aus betrieblichen Gründen (Reorganisation) ist bereits hingewiesen worden6. Verlangt der Betrieb den Arbeitsplatzwechsel, so hat er sich vor Einleitung der Maßnahmen zur Auflösung des Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem Gericht zu verständigen. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß eine Bindung an den Arbeitsplatz im neuen Betrieb nicht notwendig ist, dann endet damit die ausgesprochene Maßnahme. Ist eine Bindung an den Arbeitsplatz aus erzieherischen Gründen unumgänglich, so kann die bisher angeordnete Maßnahme entsprechend abgeändert werden. t Vgl. Schröder, a. a. O. l Vgl. Schroder, a. a. O. ' 464;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 464 (NJ DDR 1964, S. 464) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 464 (NJ DDR 1964, S. 464)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren sind gut geeignet, einen Beitrag im Kampf gegen den zunehmenden Umfang und die zunehmende Variabilität vor allem öffentlichkeitswirksamer feindlich-negativer Vorgehensweisen im Bereich der politischen Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen über zunehmende feindliche Aktivitäten auf diesem Gebiet unterstrichen. Das bezieht sich auf die Einschleusung entsprechender feindlicher Kräfte und ihre Spezialausbildung, die hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der operativer! Verwendbarkeit dieser Personen für die subversive Tätigkeit des Feindes und zum Erkennen der inoffiziellen Kräfte Staatssicherheit in deh Untersuchüngshaftanstalten und Strafvollzugseiniichtungen, Unzulänglichkeiten beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Gewährleistung festgelegter individueller Betreuungsmaßnahmen für Inhaftierte. Er leitet nach Rücksprache mit der Untersuchungsabteilung die erforderliche Unterbringung und Verwahrung der Inhaftierten ein Er ist verantwortlich für die - materielle und finanzielle Bedarfsplanung und die rechtzeitige Waren- und Materialbereitstellung; Erarbeitung von Vorlagen für den Jahreshaushaltsplan und Richtwerten für die Perspektivplanung auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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