Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 463

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 463 (NJ DDR 1964, S. 463); weil - wie Makarenko einmal sinngemäß sagte Arbeit ohne die mit ihr einherschreitende Bildung, ohne die gleichzeitige politische und gesellschaftliche Erziehung, keinen erzieherischen Nutzen bringt, ein neutraler Prozeß ist. Daß das Gericht aber auch auf die letzte Mitteilung über sechs Fehltage nicht reagiert hat, bleibt völlig unverständlich und macht die Anforderung von Berichten des Betriebes sinnlos. Das hat das Stadtbezirksgericht inzwischen auch erkannt. Im Mai 1964 hat es anläßlich einer Einschätzung der gesellschaftlichen Wirksamkeit seiner Rechtsprechung dieses Beispiel aufgegriffen und richtig darauf orientiert, alle Kräfte auf die inhaltliche Erfüllung der eingeleiteten Maßnahmen zu lenken und unter diesem Gesichtspunkt die Kontrolle auszuüben. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte stellte bei einer Untersuchung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung im ersten Quartal 1964 fest, daß die besten erzieherischen Ergebnisse bei der Bindung an den Arbeitsplatz dann erreicht wurden, wenn nach richtiger Anleitung durch das Gericht nicht nur die Betriebs- und Gewerkschaftsorgane, sondern in erster Linie auch das Arbeitskollektiv des Rechtsverletzers Erziehungsarbeit leisteten. In einer Strafsache hat das Stadtbezirksgericht beispielsweise die bedingte Verurteilung mit der Bindung an den Arbeitsplatz in der Brigade des Verurteilten ausgewertet. In dem Strafverfahren war festgestellt worden, daß der Verurteilte leidenschaftlich gern Auto fuhr, jedoch infolge mangelnder schulischer Bildung nicht fähig war, den theoretischen Abschnitt der Fahrausbildung zu bewältigen, und deshalb wiederholt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis straffällig wurde. Die Brigade bemühte sich, diese Ursache der Straftat zu überwinden, indem sie dem Verurteilten half, sich die nötigen Fähigkeiten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis anzueignen, damit er gegebenenfalls auch im Betrieb als Kraftfahrer eingesetzt werden kann. Die Brigade schätzt monatlich die Entwicklung des Verurteilten ein, wobei sie in der Kontrolle durch eine Schöffin unterstützt wird. In diesem Zusammenhang stellte das Stadtbezirksgericht fest, daß in allen Fällen, in denen das Arbeitskollektiv durch das Gericht konkret angeleitet worden war, eine ständige Verbindung zwischen Kollektiv und Gericht bestand. Dieses Untersuchungsergebnis lehrt, daß es nicht nur bei der Bestätigung der Bürgschaft, sondern in allen Fällen der Verurteilung zu Strafen ohne Freiheitsentzug für die gesellschaftliche Wirksamkeit notwendig ist, das Arbeitskollektiv des Rechtsverletzers zu veranlassen, sich um die Erziehung eines straffällig gewordenen Kollektivmitgliedes zu kümmern. Gleichzeitig ■wird hier deutlich, daß über die schriftliche Benachrichtigung des Betriebes und der Gewerkschaftsleitung über die aüsgesprochene Bindung an den Arbeitsplatz hinaus präzise Hinweise zur Umerziehung entsprechend den Bedingungen des konkreten Falles gegeben werden müssen. Bei der Vorbereitung des Verfahrens ist bereits darauf zu achten, daß bei einer Entscheidung nach § 1 Abs. 2 StEG der Arbeitsplatz, die dort vorhandene Organisation der Arbeit und ihre kollektive Verrichtung geeignet sein müssen, einen größtmöglichen Erziehungserfolg zu gewährleisten.3 Das darf allerdings nicht zu Überspitzungen in der Richtung führen, daß etwa die Bindung an den Arbeitsplatz deshalb für unmöglich gehalten wird, weil der Rechtsverletzer in einem kleinen Betrieb mit nur einem oder zwei Beschäftigten tätig ist, obwohl der Betriebsleiter mit dieser ■1 Darauf weist der Beschluß des Obersten Gerichts vom 15. Februar 1964 la Ust 8'64 NJ 1964 S. 252 besonders hin. Maßnahme einverstanden ist, sich zur Umerziehung des Rechtsverletzers verpflichtet hat und hierzu auch geeignet ist. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes Es muß besonders darauf hingewiesen werden, daß § 1 Abs. 2 StEG ausdrücklich bestimmt, die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes solle nur ausnahmsweise erfolgen. Diese Bestimmung begründet nach unserer Ansicht die Verpflichtung des Gerichts, in Zusammenhang mit der Prüfung der Geeignetheit eines Arbeitsplatzes zunächst alles zu tun, um den Verbleib eines Rechtsverletzers am bisherigen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Beispielsweise hat es etwaige Vorschläge des Arbeitskollektivs zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und zur Festigung des Kollektivs zu berücksichtigen. Das Gericht kann auch vom Betriebsleiter verlangen, daß er in Ausübung seiner ihm gemäß § 9 Abs. 2 GBA übertragenen Pflichten das Kollektiv unterstützt. Außerdem kann sich das Gericht dabei auch auf die Hilfe der Betriebsgewerkschaftsleitung stützen. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos bleiben, sollte dem Rechtsverletzer ein anderer als der bisherige Arbeitsplatz zugewiesen werden. In diesem Falle erwächst dem Verurteilten durch die Entscheidung des Strafgerichts die Pflicht, mit dem neuen Betrieb ein Arbeitsrechtsverhältnis zu begründen und damit sein bisheriges zu beenden. Kommt er dieser Verpflichtung böswillig nicht nach, so kann das Gericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß die Vollstreckung der mit der bedingten Verurteilung angedrohten Gefängnisstrafe anordnen. An dieser Stelle sei vermerkt, daß an das Tatbestandsmerkmal „böswillig“ strenge Anforderungen zu stellen sind und auch in der mündlichen Verhandlung über die Anordnung der Vollstreckung der bedingt ausgesprochenen Strafe alle Möglichkeiten der Überzeugung auszuschöpfen sind, um den Verurteilten zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung anzuhalten. Unklarheiten gibt es in der Praxis über die Frage", welches Organ der Rechtspflege in Zusammenhang mit der Anordnung der Bindung an den Arbeitsplatz im Verlaufe eines Verfahrens notwendig werdende Maßnahmen einzuleiten hat. Hierzu hat das Oberste Gericht ausgesprochen,5 daß die Ermittlungsorgane für die Schaffung der Voraussetzungen des gesellschaftlichen Wirksamwerdens einer Strafe ohne Freiheitsentzug verantwortlich sind und daß demnach das Gericht die Sache nach § 174 StPO in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zurückverweisen kann, wenn es etwa infolge mangelhafter Ermittlungen nicht in der Lage ist, einzuschätzen, wo und unter welchen Bedingungen der Angeklagte arbeitet, welche Stellung er zum Kollektiv einnimmt und ob dieses Kollektiv die Gewähr bietet, den notwendigen erzieherischen Einfluß auf den Angeklagten auszuüben. Soweit es die Anordnung der Bindung an den Arbeitsplatz betrifft, kann demnach das Gericht nach § 174 StPO zurückverweisen, wenn das Ermittlungsergebnis keine Auskunft über den Arbeitsplatz des Rechtsverletzers gibt." Eine Zurückverweisung wird auch dann erforderlich sein, wenn sich in der Hauptverhandlung herausstellt, daß der Rechtsverletzer seit der Eröffnung des Hauptverfahrens seinen bisherigen Arbeitsplatz aufgegeben hat und ihm ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen werden muß. Die dazu notwendigen Überprüfungen und Vorbereitungen können in der Hauptverhandlung nicht erfolgen. Der neue Arbeitsplatz ist vom Amt für Arbeit, und Berufsberatung nachzuweisen, dessen Rechte und Pflichten in äer Verordnung zur Verbesserung der Ar- '■ OG. Urteil vom 22. November 1963 - 3 Zst 16 63 - NT 1963 S. 797. 463;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 463 (NJ DDR 1964, S. 463) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 463 (NJ DDR 1964, S. 463)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren, daß er die Aktivitäten Verhafteter auch als Kontaktversuche erkennt und ehrlich den Leiter darüber informiert, damit zum richtigen Zeitpunkt operativ wirksame Gegenmaßnahmen in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes in Gewahrsam genommen werden kann, nennt Abs Satz Personen, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen wurden.

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