Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 461

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 461 (NJ DDR 1964, S. 461); des § 1 StEG mit der Begründung, beim Täter beständen Unklarheiten über die Perspektive des Aufbaus des Sozialismus, der Gesetzmäßigkeit der sozialistischen Entwicklung in der DDR und der bewußtseinsmäßigen Entwicklung der Bürger widerspricht. Dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung entspricht jedoch nicht mehr die in einem anderen Urteil des Obersten Gerichts enthaltene Feststellung8, daß der Erfolg einer bedingten Verurteilung nur erreicht werden kann, wenn feststeht, daß das Bewußtsein des Täters so weit fortgeschritten ist, daß allein die bedingte Verurteilung ihn zur Einsicht und zur künftigen Einhaltung der Gesetze der sozialistischen Gesellschaft veranlaßt. Diese Entscheidung berücksichtigt nicht, daß gerade die neuen, mit dem Rechtspflegeerlaß geschaffenen Formen der Mitwirkung der Werktätigen an der Rechtspflege wichtige Voraussetzungen dafür bilden, daß auch in der Bewußtseinsentwicklung zurückgebliebene Menschen ohne Freiheitsentziehung umerzogen werden können und daß die bedingte Verurteilung oft gerade erst in Verbindung mit der Bürgschaft oder der Bindung an den Arbeitsplatz die beabsichtigte Wirkung auf den Täter garantiert. Insoweit hat der Rechtssatz des la-Strafsenats des Obersten Gerichts volle Gültigkeit, in dem hervorgehoben wird, daß die Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Menschen ein dialektischer Prozeß ist, der sich keineswegs kontinuierlich, sondern in Widersprüchen vollzieht8. Es ist daher falsch, wenn in einem nichtveröffentlichten Urteil des Obersten Gerichts ausgeführt wird, daß die Anwendung des § 1 StEG nur bei dem Täter gerechtfertigt sei, der im allgemeinen ein verantwortungsbewußtes Verhalten gezeigt habe und dessen Straftat eine einmalige Entgleisung darstelle. Dieser Rechtssatz stellt überhöhte Anforderungen an das Verhalten und an den Stand des Bewußtseins des Täters und kann deshalb nicht aufrechterhalten werden. Zur Anwendung der bedingten Verurteilung bei vorbestraften Tätern Fehlerhaft ist die Praxis einiger Gerichte, aus dem Vorhandensein noch nicht getilgter Vorstrafen generell die Schlußfolgerung herzuleiten, daß unter diesen Umständen das Verhalten des Täters eine bedingte Verurteilung nicht zulasse. So hatte sich der Angeklagte G., der als Reparaturschlosser im VEB F. tätig war, vor dem Kreisgericht Freital zu verantworten. Er war wegen Unzucht mit Kindern vorbestraft. Diese Strafe hatte er bis Mai 1960 verbüßt. Der Angeklagte leistete im Betrieb eine gute Arbeit. In seiner Eigenschaft als Bereichsleiter des Deutschen Roten Kreuzes im Betrieb führte er wiederholt kleinere Beträge, deren Gesamtsumme sich auf 82,37 DM belief, nicht an den Kreisvorstand ab. Er beging die strafbaren Handlungen, weil er sich in einer vorübergehenden schwierigen finanziellen Lage (durch Krankheit, Ratenzahlungen, Unterhaltsleistungen für sechs Kinder aus geschiedener Ehe) befand. Das Gericht verurteilte den Angeklagten ungeachtet dieser Umstände und der geringfügigen Summe der unterschlagenen Gelder zu zwei Monaten Gefängnis, weil er erneut ,.mit dem Gesetz in Konflikt geraten“ sei und sein Vorleben die Anwendung von § 1 StEG ausschließe. Diese Sache hätte an die Konfliktkommission abgegeben werden müssen, die den Konflikt unter Einbeziehung der Brigade des Angeklagten hätte lösen können. Dabei s OG, Urteil vom 11. Juli 1963 - la Ust 65/63 - NJ 1963 S. 760. 9 OG, Urteil vom 11. November 1960 - la Ust 116/60 - NJ 1960 S. 839. hätte insbesondere geprüft werden können, wie der Angeklagte seine finanziellen Schwierigkeiten überwinden kann. Der folgende, vom 2. Strafsenat des Obersten Gerichts aufgestellte Rechtsatz kann nicht mehr aufrechterhalten werdenu„Wiederholte einschlägige Vorstrafen sind ein Anzeichen dafür, daß auf den Angeklagten nicht durch eine Strafe ohne Freiheitsentzug so eingewirkt werden kann, daß er sich künftig entsprechend den Gesetzen verhalten wird10. Dieser Rechtssatz widerspricht den heutigen gesellschaftlichen Bedingungen und berücksichtigt nicht die Bereitschaft und die gewachsene Fähigkeit der gesellschaftlichen Kräfte, in Form von Bürgschaft und Bindung an den Arbeitsplatz auf den Täter einzuwirken und ihn wirksam umzuerziehen. In solchen Fällen ist besonders zu untersuchen, aus welchen Gründen der Täter erneut straffällig wurde, welche Motive der Tat zugrunde liegen und ob sich nach den früheren Verurteilungen gesellschaftliche Kräfte bemühten, auf den Angeklagten positiv und in geeigneter Form einzuwirken11. Es muß auch der Tendenz begegnet werden, Straftaten, die in den Zuständigkeitsbereich der Konfliktkommissionen gehören, durch das Gericht zu ahnden und damit in den Anwendungsbereich des § 1 StEG einzubeziehen. So war in einem Verfahren vor dem Kreisgericht Freital ein lTjähriger Bürger wegen Einbruchsdiebstahls zu acht Monaten Freiheitsentzug bedingt verurteilt worden. Nach der Durchführung dieses Verfahrens hatte sich die Arbeitsdisziplin des Angeklagten wesentlich verbessert, und er hatte auch begonnen, in der Gesellschaft für Sport und Technik und im Nationalen Aufbauwerk mitzuarbeiten. Während der Bewährungszeit entwendete er aus einem verschlossenen Spind durch gewaltsames Aufziehen der Tür die Geldbörse eines Kollegen und entnahm dieser 3,80 DM, um sich Essenmarken zu kaufen. Er hatte es nicht verstanden, seinen Lohn richtig einzuteilen, und von seinem Vater kein Geld geliehen bekommen. In diesem Fall wäre an Stelle einer erneuten bedingten Verurteilung die Beratung vor der Konfliktkommission die richtige Maßnahme gewesen. Dabei hätte dem Jugendlichen geholfen werden müssen, künftig sein Einkommen besser einzuteilen. Die Entscheidung solcher Fälle durch das Gericht widerspricht den Grundsätzen des Rechtspflegeerlasses und mindert den Wert eines Gerichtsverfahrens sowie die Bedeutung der bedingten Verurteilung als einer gerichtlichen Strafe. Erneute bedingte Verurteilung während der Bewährungszeit In der Praxis ist die Frage aufgetaucht, ob zweimal nacheinander bedingte Strafen in verschiedenen Verfahren gegen denselben Täter ausgesprochen werden können. Diese Frage wird dann bedeutsam, wenn während einer bereits laufenden Bewährungszeit Strafen über drei Monate ausgesprochen werden. Diese Möglichkeit hat der 5. Strafsenat in der unveröffentlichten Entscheidung 5 Zst 7/64 vom 29. Mai 1964 bejaht, da es im § 1 StEG heißt, daß die bedingte Strafe nur dann vollstreckt wird, wenn gegen den Verurteilten eine mehr als dreimonatige Gefängnisstrafe ausgesprochen wird. Wenn das Gericht aber nicht auf eine Gefängnisstrafe erkennt, sondern eine bedingte Verurteilung ausspricht diese unterscheidet sich be- 10 OG. Urteil vom 17. Juli 1958 - 2 Zst m 40 58 - OGSt Bd. 4 S. 194. 11 Vgl. BG Halle, Urteil vom 14. Januar 1964 Kass. S. 8'63 NJ 1964 S. 157. 461;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 461 (NJ DDR 1964, S. 461) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 461 (NJ DDR 1964, S. 461)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie wachsende Tragweite. Das bedeutet, daß alle sicherheitspolitischen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges noch entschiedener an den aktuellen Grundsätzen und Forderungen der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die politischen, ideologischen, militärischen und ökonomischen Grundlagen. der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit richten, sind Bestandteil der politischen Untergrundtätigkeit.

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