Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 457

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 457 (NJ DDR 1964, S. 457); In vielen Fällen würden Rechtsmittelverhandlungen direkt in den Kreisgerichten durchgeführt, um am Beispiel zu demonstrieren, wie die erzieherische Kraft der gesellschaftlichen Kollektive für die Bekämpfung und Verhütung von Rechtsverletzungen genutzt werden müsse. Unbefriedigend seien so führte Kubasch aus der Stand der analytischen Tätigkeit und das System der Information. Die Wochenmeldung der Kreisgerichte müsse, um eine aktuelle Information des Bezirksgerichts zu gewährleisten, inhaltlich in mehreren Punkten ergänzt werden. Dadurch würden die Kreisgerichte gezwungen, ihre Arbeit selbstkritisch einzuschätzen und Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln zu ergreifen. Über erste Ergebnisse bei der Durchsetzung des Rechtspflegeerlasses im Bereich der Militärgerichte informierte Oberstleutnant des Justizdienstes Ruf (Militärkollegium des Obersten Gerichts). Dabei behandelte er ausführlich die Rechenschaftslegung des Militärobergerichts Neubrandenburg vor dem Militärkollegium des Obersten Gerichts und gab, ausgehend von den Erfahrungen mit den Militärschöffen, Hinweise zur Verbesserung der Schöffenarbeit. Beachtliche Anregungen für die Heranziehung von Verfahren an das Bezirksgericht vermittelte der Diskussionsbeitrag von Bezirksgerichtsdirektor Keil (Cottbus). Keil charakterisierte diese neue Institution unseres Rechts als ein wichtiges Instrument für die unmittelbare Leitung der Rechtsprechung im Bezirk und berichtete über die Erfahrungen, die das Bezirksgericht Cottbus bei der Anwendung des § 28 GVG gesammelt hat3. Einem aktuellen Problem der gerichtlichen Praxis der Beseitigung der Reste wandte sich Bezirksgerichtsdirektor Graß (Leipzig) zu. Er legte dar, welche Methoden das Bezirksgericht anwendet, um Fristüberschreitungen auf ein Mindestmaß zu senken bzw. völlig zu vermeiden. Nachdem ideologische Klarheit darüber geschaffen worden war, daß die schleppende Behandlung sowohl von Strafverfahren als auch von Zivil- und Familiensachen das Vertrauen der Bürger zur sozialistischen Rechtspflege beeinträchtigt, seien konkrete Maßnahmen eingeleitet worden, wie z. B. Verkürzung des Aktenumlaufs bei den Gerichten, bessere Auslastung der Richter usw. Die Ursachen für die unterschiedliche Dauer der Erledigung von Verfahren bei den einzelnen Kreisgerichten würden zur Zeit untersucht. Zu prinzipiellen Fragen einer wissenschaftlich fundierten Leitungstätigkeit der Gerichte äußerte sich Dozent Dr. Buchholz (Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität). Die Leitungstätigkeit müsse darauf gerichtet sein, die Rechtsprechung zu qualifizieren, weil das eine wesentliche Voraussetzung für ihre gesellschaftliche Wirksamkeit sei. Das erfordere, Grundfragen der Rechtspi’echung, wie z. B. das Verhältnis von Zwang und Überzeugung, inhaltlich in Beratungen des Plenums und des Präsidiums zu diskutieren. Eine wesentliche Aufgabe der Leitungstätigkeit des Obersten Gerichts sei es, das theoretische Niveau der Richter in allen Ebenen zu erhöhen. Bei jedem einzelnen müsse die Fähigkeit entwickelt werden, selbständig in die gesellschaftlichen und politischen .Zusammenhänge der konkreten Rechtsverletzung einzudringen. Wo die ideologische Klarheit, wo theoretisches Wissen fehle, da herrsche das Unvermögen, gesellschaftliche Gesetzmäßigkeiten zu erkennen, und machten sich Subjektivismus und Spontaneität breit. Buchholz erläuterte dann von diesen Grundfragen ausgehend die Rolle der Strafe bei der Bekämpfung S S Der überarbeitete Diskussionsbeitrag von Keil ist in diesem Heft veröffentlicht. und Zurückdrängung der Kriminalität in der sozialistischen Gesellschaft. Die bisher übliche Charakterisierung der Strafe als Einheit von Zwang und Erziehung reiche nicht mehr aus, um den Inhalt und das Wesen der Strafe in der sozialistischen Gesellschaft zu bestimmen. Die Strafe sei unter unseren gegenwärtigen Bedingungen der gesellschaftlichen Entwicklung schon keine Strafe' im alten Sinne oder auch im eigentlichen Sinne mehr. Vielmehr werde sie in immer stärkerem Maße zu einem wichtigen staatlichen Leitungsinstrument, das inbesondere mit' zur Organisierung des gesellschaftlichen Kampfes gegen Rechtsverletzungen diene und auf die Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftaten orientiere. Das Wesen der Strafe im Sozialismus sei abgesehen von den Fällen der schweren Verbrechen insbesondere durch die Erziehung der Rechtsverletzer gekennzeichnet; sie wirke auf das Bewußtsein des Täters ein, indem sie ihn an die Einsicht in die Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung heranführe. Die Strafe, müsse auf echter Verantwortlichkeit, auf Schuld basieren, und dem Täter müsse diese Verantwortlichkeit bewußt gemacht werden. Dann werde eirsich selbst von seiner Tat distanzieren. und die Strafe "als gerecht anerkennen. Zum Wesen der Strafe im Sozialismus gehöre die moralisch-politische Verurteilung der Tat durch die Gesellschaft, die mit dem gerichtlichen Urteil koordiniert werden müsse. Bei den Straftaten, für die eine Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren angedroht ist, müsse generell zunächst die Anwendung der bedingten Verurteilung geprüft werden. Sei in diesen Fällen eine Freiheitsstrafe am Platze, dann müsse das Gericht begründen, warum es von dem Ausspruch einer bedingten Verurteilung Abstand genommen habe. ~ Breiten Raum nahmen in der weiteren Diskussion die mit der Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung verbundenen Probleme ein. Insbesondere bei der bedingten Verurteilung ist in der Praxis der Gerichte noch oft festzustellen, daß die Kraft der sozialistischen Kollektive in den Betrieben unterschätzt wird und daß hohe Anforderungen an die Anwendung des § 1 StEG gestellt werden. Bezirksgerichtsdirektor Frau Stefan (Gera) wies dies an zahlreichen Beispielen aus der Rechtsmitteltätigkeit des Bezirksgerichts nach. In der letzten Zeit hätten zahlreiche Urteile der Kreisgerichte, insbesondere bei Eigentumsdelikten, aufgehoben werden müssen, weil sie zu Unrecht die bedingte Verurteilung abgelehnt hatten. Typisch dafür sei ein Urteil des Kreisgerichts Lobenstein, durch das ein Angeklagter wegen Unterschlagung gesellschaftlichen Eigentums in Höhe von 800 DM zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Ohne sich auch nur im geringsten auf die gesellschaftlichen Kräfte zu stützen, die bereit und in der Lage waren, den Angeklagten zu erziehen, halte das Kreisgericht behauptet, das Verhalten des Angeklagten in der Vergangenheit lasse eine bedingte Verurteilung nicht zu. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten waren einseitig und gingen von Idealvorstellungen aus. Der Angeklagte war nicht vorbestraft und leistete insbesondere in letzter Zeit beruflich und gesellschaftlich eine vorbildliche Arbeit. Der komm. Stellvertreter des Generalstaatsanwalts, Wendland, ging in seinem Diskussionsbeitrag auf solche dogmatischen Auslegungen des § 1 StEG ein und nannte als Ursache, daß ungenügende Klarheit über den Inhalt der neuen gesellschaftlichen Bedingungen bestehe, wie sie in den Dokumenten der Partei und der Staatsführung charakterisiert sind. Oberrichter Frau von Ehren wall (Oberstes Gericht) hob in diesem Zusammenhang hervor, daß die bedingte Verurteilung noch oft abgelehnt werde, weil die im § 1 StEG genannten Voraussetzungen nicht als Einheit an- 457;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 457 (NJ DDR 1964, S. 457) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 457 (NJ DDR 1964, S. 457)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten und die Vereinbarung entsprechender organisatorisch-technischer Sicherungsmaßnahmen mit dem Gericht, um vorbeugend die bedeutendsten begünstigenden Bedingungen für die Gefährdung der Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlurg-zu beseitigen. Das bezieht sich auch auf solche Täter, deren Handlungen durch besondere Brutalität und Menschenfeindlichkeit gekennzeichnet sind, die mit Gewalttätigkeiten, mit Gewaltandrohungen handlungen die Öffentlichkeit beunruhigen, die Bürger angreifen, welche sich aktiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist bezogen auf die Untersuchungsarbeit zur Abwehr von Gewalttätigkeiten gegen Untersuchungs-führer und Untersuchungshandlungen und zur Verhinderung von ihnen ausgehender Aktivitäten, zu planen und auch zu realisieren. Es ist zu sichern, daß vor allem solche Kandidaten gesucht, aufgeklärt und geworben werden, die die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß alle operativ bedeutsamen Informationen erfaßt und so aufbereitet werden, daß die Speicherung und kontinuierliche Verdichtung ermöglicht wird; die Entscheidung über einzuleitende politisch-operative Maßnahmen.

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