Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 450

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 450 (NJ DDR 1964, S. 450); wohl sie nur zwei Seiten der einheitlichen Leitungsfunktion des Präsidiums zum Ausdruck bringen. Es ist auch darauf zu achten, daß nicht eine Verselbständigung und Loslösung des Präsidiums vom höchsten Leitungsorgan vorgenommen wird, indem zu den Aufgaben des Präsidiums als wissenschaftliches organisatorisches Zentrum des Plenums angeblich darüber hinausgehende Rechte und Pflichten hinzukonstruiert werden. Der Rechtspflegeerlaß betont, daß das Plenum für die Leitung der Tätigkeit des Präsidiums verantwortlich ist. Das heißt zunächst, daß das Plenum die Aufgaben des Präsidiums bestimmt und den Rahmen seiner Verantwortung, die inhaltliche Hauptrichtung seiner Tätigkeit festlegt. Daraus erwächst eindeutig eine kontinuierliche Rechenschaftspflicht des Präsidiums gegenüber dem höchsten Leitungsorgan, die u. E. in jeder Plenartagung verwirklicht werden sollte. Das Präsidium nimmt jedoch gegenüber dem Plenum keine passive Rplie ein. Die vom Plenum abgeleitete Verantwortlichkeit des Präsidiums gegenüber dem Plenum umfaßt die Pflicht zur Organisierung und Gewährleistung einer sachkundigen, kontinuierlichen, auf die Lösung der Grundfragen gerichteten Leitung der Rechtsprechung durch das Plenum. Das Präsidium hat daher die in die Zuständigkeit des Plenums fallenden Probleme exakt zu untersuchen, entsprechende Lösungsvorschläge auszuarbeiten und die Entscheidungen wissenschaftlich so vorzubereiten, daß sie für eine längere Zeit verbindliche Grundlage für die Rechtsprechung sein können. Ihm obliegt die Organisierung und Kontrolle der Durchführung aller Entscheidungen des Plenums. Es wäre aber .völlig verfehlt, das Präsidium etwa als „mechanisches Vollzugsorgan" des Plenums zu betrachten. Die dem Präsidium übertragenen eigenen Entscheidungsbefugnisse im weiteren Sinne widersprechen nicht etwa seiner Rolle als wissenschaftlich-organisatorisches Zentrum des Plenums, sondern werden dadurch geradezu bedingt. Die Bestimmung der Grundsätze und der Grundrichtung der Tätigkeit des Präsidiums durch das Plenum bedeutet nicht Reglementierung und detailliertes „Vorschreiben“ seiner Befugnisse. Für das Präsidium müssen alle Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche, schöpferische inhaltliche und organisatorische Arbeit gegeben sein, auf deren Grundlage es die Wechselbeziehungen der Kollegien und Senate zum Plenum und der unteren Gerichte zum Obersten Gericht gestalten kann. Das Präsidium leitet durch seine Tagungen und Entscheidungen, durch die Kollegien mit ihren Senaten sowie durch die Inspektionsgruppe. Die Hauptaufgabe der Kollegien gegenüber dem Präsidium besteht u. E. darin, durch die Analyse und Verallgemeinerung der Rechtsprechung der Senate zur Gewährleistung einer differenzierten Sachkunde der höchsten Leitungsorgane in den verschiedenen Rechtszweigen und gesellschaftlichen Bereichen beizutragen. Sie haben ihre Leitungstätigkeit vor allem darauf zu konzentrieren, daß die Senate durch wissenschaftlich verallgemeinernde Einzelentscheidungen2 die Leitung der Rechtsprechung durch das Oberste Gericht verwirklichen. Sicherlich werden dafür auch bestimmte Untersuchungen durch die Kollegien und Senate erforderlich sein. Wir betonen aber mit Nachdruck, daß die Kollegien keine operativen Leitungsinstrumente sind, sondern in erster Linie über die unmittelbare Rechtsprechung und ihre Verallgemeinerung wirksam werden. 2 Daß es sich dabei nicht um Einzelfallentscheidungen alten Stils handeln kann, wird hier vorausgesetzt. Die Funktion der Inspektionsgruppe als Organ des Präsidiums Die dem Präsidium obliegende hohe Verantwortung für die inhaltliche Gestaltung der Plenartagungen und für die Leitung der Rechtsprechung zwischen diesen Tagungen machte zugleich die Bildung eines operativen Leitungsinstruments erforderlich, das das Präsidium ummittelbar bei der Lösung seiner Aufgaben unterstützt. Dieses operative Leitungsinstrument ist die Inspektionsgruppe. Sie stellt in unserer Gerichtsverfassung eine völlig neue Einrichtung dar. Sie unterscheidet sich von den Kollegien und den Senaten vor allem durch ihre spezifische Aufgabenstellung und Arbeitsweise. So liegt eine Besonderheit der Inspektionsgruppe darin, daß sie nicht wie die Senate rechtsprechende Tätigkeit ausübt, nicht wie die Kollegien die Rechtsprechung unmittelbar leitet und daß ihre Tätigkeit nicht nur auf ein bestimmtes Sachgebiet beschränkt ist. Daraus folgt, daß auch ein prinzipieller Unterschied zwischen der operativen Arbeit der Inspektionsgruppe und bestimmten Untersuchungen der Senate besteht. Während die operativen Einsätze der Inspektionsgruppe der Vorbereitung und Ausarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen von verallgemeinernden prinzipiellen Entscheidungen durch die höchsten Leitungsorgane des Obersten Gerichts (Plenum und Präsidium) und in Wechselwirkung damit der Organisierung und Kontrolle ihrer Durchsetzung dienen, besteht das Hauptanliegen der von den Senaten durchzuführenden Untersuchungen darin, aus den Erfahrungen solcher Analysen die eigenen Kenntnisse zu vertiefen und damit die Wissenschaftlichkeit insbesondere ihrer eigenen Rechtsprechung zu erhöhen. Darauf hinzuweisen erscheint besonders notwendig, weil sich gegenwärtig bei einer Reihe von Bezirksgerichten die Tendenz herausgebildet hat, den Schwerpunkt der Tätigkeit der Senate auf „operative Einsätze“ zu verlagern. Ein solcher Dualismus von „operativem Einsatz“ und Rechtsprechung entspringt zwar dem an sich richtigen Bemühen, die bisherige Isolierung der zweitinstanzlichen Fallentscheidung zu überwinden. Dabei wird aber verkannt, daß es nicht um neue Leitungsmethoden an sich geht, sondern um ein Höchstmaß effektiver Ergebnisse einer wissenschaftlichen Führungstätigkeit in der Spruchpraxis der Gerichte als ihrer spezifischen Aufgabe im Rahmen der gesamtstaatlichen Leitungstätigkeit. Die Aufgaben der Inspektionsgruppe als Organ des Präsidiums ergeben sich aus den Hauptaufgaben des Präsidiums. Die Inspektionsgruppe kann nicht selbst Inhalt und Umfang der von ihr vorzunehmenden Untersuchungen festlegen. Nach dem Rechtspflegeerlaß hat die Inspektionsgruppe durch Unterstützung, Kontrolle und Auswertung der Tätigkeit der Bezirks- und Kreisgerichte zu sichern* daß die Rechtsprechung den Gesetzen sowie den Richtlinien und Beschlüssen des Obersten Gerichts entspricht und zur Erfüllung der Aufgaben beim umfassenden Aufbau des Sozialismus beiträgt; die Wirksamkeit der Rechtsprechung, besonders bei der Bekämpfung von Verbrechen und Vergehen und der Aufdeckung ihrer Ursachen, erhöht wird; die erforderlichen Schlußfolgerungen für den Rechtsprechung aus den Problemen der politischen, ökonomischen und kulturellen Entwicklung des sozialistischen Staates, besonders der Leitung der Hauptzweige der Volkswirtschaft, gezogen werden. 450;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 450 (NJ DDR 1964, S. 450) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 450 (NJ DDR 1964, S. 450)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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