Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 445

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 445 (NJ DDR 1964, S. 445); allein nicht geeignet sind, einen schweren Fall zu begründen, sondern nur im Zusammenhang mit dem durch die Tat herbeigeführten Schaden Bedeutung für die Beurteilung erlangen können, ob ein schwerer Fall vorliegt. Das Bezirksgericht hat die Intensität des Handelns der Angeklagten in den wiederholten Unterschlagungen erblickt. Richtig ist, daß eine fortgesetzte Handlung in der Regel eine größere verbrecherische Intensität als eine einmalige Straftat beinhaltet. Die in einer fortgesetzten Handlungsweise zum Ausdrude kommende Intensität kann jedoch nicht schlechthin als ein Kriterium für das Vorliegen eines schweren Falles erachtet werden, weil es audi insoweit maßgeblich auf Umfang, Schwere und Folgen der einzelnen Handlungen ankommt. Das Bezirksgericht. hat sich nicht in genügendem Maße mit den Anwendungsmöglichkeiten der §§ 29, 30 StEG auseinandergesetzt und deshalb fehlerhaft die Berufung der Angeklagten zurückgewiesen. Es wäre aber verpflichtet gewesen, das Urteil des Kreisgerichts im Schuld- und Strafausspruch abzuändern und unter Anwendung des § 29 StEG die Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe zu verurteilen. Da das Urteil des Bezirksgerichts das Gesetz verletzt, war es auf Antrag des Präsidenten des Obersten Gerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Bei seinem Strafausspruch wird das Gericht erneut alle Umstände der strafbaren Handlung und die Person der Angeklagten einzuschätzen und bei der Festlegung der Strafe zu beachten haben, daß die auszusprechende Gefängnisstrafe im Hinblick auf den vom Bezirksgericht festgestellten geringeren Schaden niedriger liegen sollte als ein Jahr und sechs Monate. §§ 1, 29, 30 StEG. 1. Ob eine schwere Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums i. 'S. des § 30 Abs. 2 StEG vorliegt, hängt nicht ausschließlich von der Höhe des festgestellten Schadens ab. Zu berücksichtigen sind auch der Zeitraum, in dem der Schaden verursacht wurde, die Höhe des durch jede Einzelhandlung hervorgerufenen Schadens und die Art und Weise der Tatbegehung als konkreter Ausdruck der Tatintensität. 2. Bei einer Straftat gegen das gesellschaftliche Eigentum kann trotz relativ hohen Gesamtschadens eine bedingte Verurteilung am Platze sein, wenn der Täter ohne erschwerende Umstände bei der Tatbegehung über einen sehr langen Zeitraum hinweg im Einzelfall nur geringe Werte angreift und die sonstigen positiven Voraussetzungen in der Person des Täters vorliegen. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 14. April 1964 - 102 c BSB 60/64. Die 53jährige Angeklagte H. ist Leiterin einer Fleischverkaufsstelle der Konsumgenossenschaft. Sie hat ein monatliches Einkommen von 580 DM zuzüglich Umsatzprämien in Höhe von 60 bis 70 DM. Für gute Arbeitsleistungen wurde sie öfter ausgezeichnet. Die anderen fünf Angeklagten sind Verkäuferinnen in der Verkaufsstelle'. Alle Angeklagten haben gute Arbeitsleistungen erzielt, waren pünktlich und zuverlässig und wurden als Kollektiv im Wettbewerb mehrmals ausgezeichnet. Es gab bei den Inventuren mit wenigen Ausnahmen keine Beanstandungen, weshalb keine besonderen Kontrollen notwendig waren. Das Geschäft war stets sauber, der Warenbestand -ordnungsgemäß gelagert. Beschwerden a,us dem Kreis der Kunden sind nicht vorhanden. Alle Angeklagten haben regelmäßig wöchentlich Fleischwaren aus der Verkaufsstelle ohne Bezahlung entnommen. Die Angeklagte H. hat ab 1959 für sich selbst und für ihre Mitarbeiter beim Einkauf der Fleisch- und Wurstwaren am Sonnabend einer jeden Woche nicht den vollen Preis verlangt, sondern jeweils 8 bis 10 DM von dem Gesamtpreis nachgelassen. Auf diese Weise hat die Angeklagte H. für sich selbst im Laufe von mehr als fünf Jahren Waren im Werte von 2 290 DM ohne Bezahlung an sich genommen. (Es folgen Ausführungen über die Mitangeklagten.) Außerdem hat die Angeklagte H. am Freitag einer jeden Woche für die Zubereitung eines Mittagessens für ihre Mitarbeiter etwa IV2 Pfund Fleisch und Knochen aus dem Warenbestand entnommen. Der dadurch verursachte Schaden beträgt 910 DM. Die Strafkammer hat festgestellt, daß alle Angeklagten zusammen auf diese Weise der Konsumgenossenschaft einen Schaden von etwa 11 400 DM zugefügt haben. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Stadtbezirksgericht die Angeklagte H. wegen Untreue nach §§ 29, 30 Abs. 2 StEG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die fünf Mitangeklagten erhielten wegen Hehlerei bedingte Gefängnisstrafen. Gegen dieses Urteil richten sich der zugunsten aller Angeklagten eingelegte Protest des Staatsanwalts und die Berufung der Angeklagten H., mit denen Abänderung im Schuld- und.Strafäusspruch bzw. nur im Straf-ausspruch erstrebt wird. Protest und Berufung sind begründet. Aus den Gründen: Die rechtliche Würdigung der Handlungen der Angeklagten H. ist fehlerhaft und verletzt das Gesetz, weil die Strafkammer eine schwere Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums im Sinne des § 30 Abs. 2 StEG allein auf Grund der Höhe der rechnerisch richtig festgestellten Schadenssumme als gegeben angesehen hat. Die Strafkammer hat nicht erkannt, daß die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung unter dem Gesichtspunkt des § 30 Abs. 2 StEG an Hand einer Reihe objektiver Kriterien zu erfolgen hat, die im unmittelbaren Zusammenhang betrachtet werden müssen. Die Höhe der festgestellten Schadenssumme ist zwar ein sehr wesentlicher Anhaltspunkt dafür, ob ein schwerer Fall des Angriffs gegen das gesellschaftliche Eigentum vorliegt, die Reduzierung des Tatbestandes auf dieses eine Kriterium ist aber fehlerhaft. Die Höhe der Schadenssumme ist nicht ausschließlich bestimmend dafür, ob eine schwere Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums, wie sie vom § 30 Abs. 2 StEG verlangt wird, eingetreten ist. Weitere Kriterien sind neben etwa eingetretenen schwerwiegenden Folgen auch solche vom Handlungsgeschehen unmittelbar eingeschlossenen Tatumstände, wie die Zeitspanne, in der die Schadenssumme durch Einzelhandlungen verursacht wurde, die Höhe des durch jede Einzelhandlung hervorgerufenen Schadens und die Art und Weise der Tatbegehung als konkreter Ausdruck der Tatintensität. Erst die Gesamtheit dieser Umstände und ihre richtige Würdigung charakterisiert den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit eines Angriffs auf das gesellschaftliche Eigentum und läßt, die Entscheidung darüber zu, ob eine schwere Schädigung eingetreten ist. Ein Schaden in der Höhe, wie die Angeklagte ihn verursacht hat, wird unter anderen als den vorliegenden weiteren Tatumständen (z. B. Verursachung in einem relativ kurzen Zeitraum oder durch besondere Manipulationen) eine schwere Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums zur Folge haben und die Anwendung des § 30 Abs. 2 StEG erfordern. Unbeachtlich ist es, aber, ob der Schaden im Bereich der Produktionsplusbestände 445;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 445 (NJ DDR 1964, S. 445) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 445 (NJ DDR 1964, S. 445)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit herauszuarbeiten. Möglich!:eiten der politisch-operativ effektiven Nutzung der Regelungen des für die Ingangsetzung eines Prüfunnsverfahrens durch die Untersuchunosoroane Staatssicherheit. Die Durchführung eines strafprozessuslen Prüfuncisverfahrar. durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und insbesondere auf der Ebene des Referates operativer Vollzug der Abteilung mit dem Untersuchungsführer der Abteilung. Die in der Fachschulabschlußarbeit behandelten einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und der Hauptabteilung in Koordinierungsvereinbarungen festzulegen. niQ GtQoKzeitig ist zu sichern, daß der Abteilung politischoperative Informationen zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um die Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten zu gewährleisten. Ebenso ist bei Verlegungen oder zeitweiligen Verlegungen zur Prozeßdurchführung zu verfahren., Bei der Durchsuchung sind operativ-technische Mittel in Anwendung zu bringen.

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