Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 445

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 445 (NJ DDR 1964, S. 445); allein nicht geeignet sind, einen schweren Fall zu begründen, sondern nur im Zusammenhang mit dem durch die Tat herbeigeführten Schaden Bedeutung für die Beurteilung erlangen können, ob ein schwerer Fall vorliegt. Das Bezirksgericht hat die Intensität des Handelns der Angeklagten in den wiederholten Unterschlagungen erblickt. Richtig ist, daß eine fortgesetzte Handlung in der Regel eine größere verbrecherische Intensität als eine einmalige Straftat beinhaltet. Die in einer fortgesetzten Handlungsweise zum Ausdrude kommende Intensität kann jedoch nicht schlechthin als ein Kriterium für das Vorliegen eines schweren Falles erachtet werden, weil es audi insoweit maßgeblich auf Umfang, Schwere und Folgen der einzelnen Handlungen ankommt. Das Bezirksgericht. hat sich nicht in genügendem Maße mit den Anwendungsmöglichkeiten der §§ 29, 30 StEG auseinandergesetzt und deshalb fehlerhaft die Berufung der Angeklagten zurückgewiesen. Es wäre aber verpflichtet gewesen, das Urteil des Kreisgerichts im Schuld- und Strafausspruch abzuändern und unter Anwendung des § 29 StEG die Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe zu verurteilen. Da das Urteil des Bezirksgerichts das Gesetz verletzt, war es auf Antrag des Präsidenten des Obersten Gerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Bei seinem Strafausspruch wird das Gericht erneut alle Umstände der strafbaren Handlung und die Person der Angeklagten einzuschätzen und bei der Festlegung der Strafe zu beachten haben, daß die auszusprechende Gefängnisstrafe im Hinblick auf den vom Bezirksgericht festgestellten geringeren Schaden niedriger liegen sollte als ein Jahr und sechs Monate. §§ 1, 29, 30 StEG. 1. Ob eine schwere Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums i. 'S. des § 30 Abs. 2 StEG vorliegt, hängt nicht ausschließlich von der Höhe des festgestellten Schadens ab. Zu berücksichtigen sind auch der Zeitraum, in dem der Schaden verursacht wurde, die Höhe des durch jede Einzelhandlung hervorgerufenen Schadens und die Art und Weise der Tatbegehung als konkreter Ausdruck der Tatintensität. 2. Bei einer Straftat gegen das gesellschaftliche Eigentum kann trotz relativ hohen Gesamtschadens eine bedingte Verurteilung am Platze sein, wenn der Täter ohne erschwerende Umstände bei der Tatbegehung über einen sehr langen Zeitraum hinweg im Einzelfall nur geringe Werte angreift und die sonstigen positiven Voraussetzungen in der Person des Täters vorliegen. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 14. April 1964 - 102 c BSB 60/64. Die 53jährige Angeklagte H. ist Leiterin einer Fleischverkaufsstelle der Konsumgenossenschaft. Sie hat ein monatliches Einkommen von 580 DM zuzüglich Umsatzprämien in Höhe von 60 bis 70 DM. Für gute Arbeitsleistungen wurde sie öfter ausgezeichnet. Die anderen fünf Angeklagten sind Verkäuferinnen in der Verkaufsstelle'. Alle Angeklagten haben gute Arbeitsleistungen erzielt, waren pünktlich und zuverlässig und wurden als Kollektiv im Wettbewerb mehrmals ausgezeichnet. Es gab bei den Inventuren mit wenigen Ausnahmen keine Beanstandungen, weshalb keine besonderen Kontrollen notwendig waren. Das Geschäft war stets sauber, der Warenbestand -ordnungsgemäß gelagert. Beschwerden a,us dem Kreis der Kunden sind nicht vorhanden. Alle Angeklagten haben regelmäßig wöchentlich Fleischwaren aus der Verkaufsstelle ohne Bezahlung entnommen. Die Angeklagte H. hat ab 1959 für sich selbst und für ihre Mitarbeiter beim Einkauf der Fleisch- und Wurstwaren am Sonnabend einer jeden Woche nicht den vollen Preis verlangt, sondern jeweils 8 bis 10 DM von dem Gesamtpreis nachgelassen. Auf diese Weise hat die Angeklagte H. für sich selbst im Laufe von mehr als fünf Jahren Waren im Werte von 2 290 DM ohne Bezahlung an sich genommen. (Es folgen Ausführungen über die Mitangeklagten.) Außerdem hat die Angeklagte H. am Freitag einer jeden Woche für die Zubereitung eines Mittagessens für ihre Mitarbeiter etwa IV2 Pfund Fleisch und Knochen aus dem Warenbestand entnommen. Der dadurch verursachte Schaden beträgt 910 DM. Die Strafkammer hat festgestellt, daß alle Angeklagten zusammen auf diese Weise der Konsumgenossenschaft einen Schaden von etwa 11 400 DM zugefügt haben. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Stadtbezirksgericht die Angeklagte H. wegen Untreue nach §§ 29, 30 Abs. 2 StEG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die fünf Mitangeklagten erhielten wegen Hehlerei bedingte Gefängnisstrafen. Gegen dieses Urteil richten sich der zugunsten aller Angeklagten eingelegte Protest des Staatsanwalts und die Berufung der Angeklagten H., mit denen Abänderung im Schuld- und.Strafäusspruch bzw. nur im Straf-ausspruch erstrebt wird. Protest und Berufung sind begründet. Aus den Gründen: Die rechtliche Würdigung der Handlungen der Angeklagten H. ist fehlerhaft und verletzt das Gesetz, weil die Strafkammer eine schwere Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums im Sinne des § 30 Abs. 2 StEG allein auf Grund der Höhe der rechnerisch richtig festgestellten Schadenssumme als gegeben angesehen hat. Die Strafkammer hat nicht erkannt, daß die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung unter dem Gesichtspunkt des § 30 Abs. 2 StEG an Hand einer Reihe objektiver Kriterien zu erfolgen hat, die im unmittelbaren Zusammenhang betrachtet werden müssen. Die Höhe der festgestellten Schadenssumme ist zwar ein sehr wesentlicher Anhaltspunkt dafür, ob ein schwerer Fall des Angriffs gegen das gesellschaftliche Eigentum vorliegt, die Reduzierung des Tatbestandes auf dieses eine Kriterium ist aber fehlerhaft. Die Höhe der Schadenssumme ist nicht ausschließlich bestimmend dafür, ob eine schwere Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums, wie sie vom § 30 Abs. 2 StEG verlangt wird, eingetreten ist. Weitere Kriterien sind neben etwa eingetretenen schwerwiegenden Folgen auch solche vom Handlungsgeschehen unmittelbar eingeschlossenen Tatumstände, wie die Zeitspanne, in der die Schadenssumme durch Einzelhandlungen verursacht wurde, die Höhe des durch jede Einzelhandlung hervorgerufenen Schadens und die Art und Weise der Tatbegehung als konkreter Ausdruck der Tatintensität. Erst die Gesamtheit dieser Umstände und ihre richtige Würdigung charakterisiert den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit eines Angriffs auf das gesellschaftliche Eigentum und läßt, die Entscheidung darüber zu, ob eine schwere Schädigung eingetreten ist. Ein Schaden in der Höhe, wie die Angeklagte ihn verursacht hat, wird unter anderen als den vorliegenden weiteren Tatumständen (z. B. Verursachung in einem relativ kurzen Zeitraum oder durch besondere Manipulationen) eine schwere Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums zur Folge haben und die Anwendung des § 30 Abs. 2 StEG erfordern. Unbeachtlich ist es, aber, ob der Schaden im Bereich der Produktionsplusbestände 445;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 445 (NJ DDR 1964, S. 445) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 445 (NJ DDR 1964, S. 445)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit im gesamten Verantwortungsbereich, vorrangig zur Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und zur zielgerichteten Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, und der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei sowie - die Strafprozeßordnung , besonders die, zu besitzen. lach der theoretischen Ausbildung erfolgt die praktische Einarbeitung.

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