Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 438

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 438 (NJ DDR 1964, S. 438); Clus dar Arbeit dar Varaiu.iquH.Cj Qamokrutisokar uristau Prof. Dr. habil. JOHN LEKSCHAS, Direktor des Instituts für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin Prof. Dr. JOACHIM RENNEBERG, Institut für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Uber die Notwendigkeit und Rechtspflicht zur Verfolgung und Bestrafung der Kriegs- und Naziverbrechen Auf Initiative der Internationalen Kommission zur Untersuchung und zum Studium des Wiedererstehens des Nazismus im Rechtswesen der Deutschen Bundesrepublik fand vom 5. bis 7. Juni 1964 in Warschau eine i'on der Öffentlichkeit stark beachtete internationale Juristenkonferenz mit Teilnehmern aus 16 europäischen Ländern statt. Zahlreiche namhafte Juristen darunter Prof. Dr. Lavergne (Paris), Prof. Dr. Natoli (Pisa), Prof. Dr. Sieverts (Hamburg), Prof. Dr. Dr. Flechtheim (Westberlin), Prof. Dr. Baumann (Tübingen), Prof. Dr. Maihofer (Saarbrücken) sowie der ehemalige stellvertretende amerikanische Hauptankläger vor dem Internationalen Militärtribunal in Nürnberg, Dr. Robert Kempner hatten der Tagung Grußschreiben übermittelt. Uber das Problem der Verjährung der Kriegsverbrechen und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit referierten Prof. Dr. Klaf kow ski (Volksrepublik Polen) und Prof. Dr. Lekschas (DDR). Der nachstehende Beitrag ist ein Auszug aus dem Referat, das Lekschas vortrug. In der Diskussion auf der Konferenz hob Staatsanwalt Foth für die DDR-Delegation hervor, daß die Bestrafung der Kriegs- und Naziverbrecher auf dem Territorium der DDR bereits unmittelbar nach der Befreiung vom Faschismus begann und daß in der DDR bisher rund doppelt so viele Personen wegen NS-Verbrechen bestraft wurden wie in Westdeutschland, ungeachtet dessen, daß nach 1945 zahlreiche belastete Nazis nach Westdeutschland flohen und das DDR-Territorium nur ein Drittel des westdeutschen Staates ausmacht. Foth teilte ferner mit, daß den zuständigen Bundesjustizorganen in den vergangenen fünf Jahren mehr als 800 Todesurteile, an denen wieder amtierende Nazirichter und -Staatsanwälte beteiligt waren, übermittelt wurden. Die Konferenz beschloß eine Erklärung gegen die Verjährung der Strafverfolgung von Kriegs- und Naziverbrechen, die im Anschluß an den nachstehenden Beitrag veröffentlicht ist. D. Red. Wenn wir in diesen Tagen über das Problem der Verjährung der Strafverfolgung von Kriegs- und Naziverbrechen diskutieren und zu dem seitens der westdeutschen Regierung verlautbarten Vorhaben Stellung nehmen, in der Bundesrepublik mit dem 8. Mai 1965 nunmehr die Strafverfolgung auch der schwersten dieser Verbrechen als verjährt zu erachten, so tun wir dies in dem Bewußtsein: Die Völker der Welt haben zu dieser Frage, die ihr elementares Interesse an der Erhaltung des Friedens berührt, ein klares Urteil; sie haben ein historisches Recht zu einem solchen Urteil und dieses Urteil ist kein „metajuristischer“, kein „rechtsfremder“ Maßstab, sondern im Wesen des Rechts als Menschensache selbst begründet. Wir nehmen Stellung in dem Bewußtsein, daß die friedliebenden Menschen von uns, den Juristen, eine Haltung und Entscheidung erwarten, die ihrem hohen ethischen und rechtlichen Anliegen nach Frieden und Menschenwürde gerecht werden. Auch bei der Lösung des Problems der Verjährung der Kriegs- und Naziverbrechen wird uns das Wort leiten, das die Internationale Vereinigung Demokratischer Juristen zur Richtschnur ihres Wirkens gewählt hat: Das Recht muß dem Frieden dienen! Das Wesen des Rechtsinstituts der Strafverfolgungsvcrjährung Prüfen wir an diesem, wahrlich objektiven, dem Wesen des Rechts gemäßen Maßstab einige der Gründe jener, die die Strafverfolgung sämtlicher also auch der schwersten Kriegs- und Nazi verbrechen mit dem 8. Mai 1965 verjährt wissen wollen. Die westdeutsche Bundesregierung und Justiz haben sich zur Stützung dieser Ansicht in offiziellen Erklärungen und Gerichtsurteilen insbesondere darauf berufen, daß das in der Bundesrepublik geltende Strafrecht (§§ 66 ff. StGB von 1871) keine andere Lösung als die Verjährung der Strafverfolgung dieser Verbrechen zu dem erwähnten Zeitpunkt offenlasse. Aber nicht genug damit. Die strafrechtliche Verfolgung der Kriegs- und Naziverbrechen wird von einigen, der Bundesregierung nicht gerade fernstehenden Kreisen als eine Selbstzerfleischung des Volkes und als gnadenloses Unrecht an einstmals irrenden Menschen verrufen. Man fordert nicht nur den Eintritt der Verjährung, sondern darüber hinaus eine Amnestie der Kriegs- und Naziverbrecher. Mit ihrer Strafverfolgung werde der Rechtsfrieden gefährdet und damit müsse endlich Schluß gemacht werden. Amnestie und Verjährung seien hohe Rechtsprinzipien, deren tieferes Wesen das „Vergessen-Können“ und „Vergessen-Wollen“ sei, um einen neuen Anfang des Lebens zu ermöglichen. Eben diesem humanistischen Grundzug träten diejenigen aus Rachsucht entgegen, die eine Bewältigung der verbrecherischen Nazivergangenheit auch durch eine gerechte Bestrafung der Kriegs- und Nazi Verbrecher forderten. In dieser Version erscheint die Verjährung als das große Rechtsprinzip des „Vergessens“, das der gerechten Bestrafung dieser schwersten Verbrechen in der Geschichte der Menschheit kraft positiven Rechts unüberwindlich entgegenstünde. Hiermit wird dem Rechtsinstitut der Strafverfolgungsverjährung ein Sinn unterstellt, den dieses nicht hat und nicht haben kann. Natürlich kann die Alternative nicht in dem geschichtlich überlebten, in den nationalen Rechtsordnungen der Staaten überwundenen Prinzip ewiger und gnadenloser, zum Selbstzweck gesetzter Rache gesucht werden. Dieses atavistische Prinzip aus ihrem Recht zu bannen, wurden von den Nationen verschiedene juristische Lösungen gefunden. Die historisch entstandenen Rechtssysteme wie das europäisch-kontinentale und das anglo-amerikanische sind dabei ihre eigenen Wege gegangen; und wir maßen uns nicht an zu urteilen, welches der Rechtssysteme dabei die beste Lösung gefunden hat. Auf unserem Kontinent hat sich das Institut der Verjährung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung entwickelt, das im Strafrecht der verschiedenen Länder wiederum durchaus unterschiedlich ausgestaltet ist. Den tiefen Sinn dieses Rechtsinstituts soll es dem Leben und der Wohlfahrt der Menschen dienen haben wir darin zu sehen, daß der Strafverfolgung dann 438;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 438 (NJ DDR 1964, S. 438) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 438 (NJ DDR 1964, S. 438)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Erlaß eines Haftbefehls. Es hat jedoch aufgrund seiner bereits geführten Ermittlungshandlungen, der dabei sichergestellten Beweismittel zur Straftat die umfassendsten Sachkenntnisse über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Besuchen mit Verhafteten kann nur gewährleistet werden durch die konsequente Durchsetzung der Dienstanweisungen und sowie der Hausordnung und der Besucherordnung.

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