Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 432

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 432 (NJ DDR 1964, S. 432); Zum Gegenstand des Zivilgesetzbuches sind in dem Entwurf folgende Hauptgedanken enthalten: Der Gegenstand des ZGB soll sich weitgehend mit dem Gegenstand des Zivilrechts decken, um das sozialistische' Zivilrecht in seiner Funktion voll wirksam werden zu lassen. In das ZGB gehören deshalb die grundlegenden mit der Ausnutzung des Wertgesetzes und der Ware-Geld-Beziehungen zusammenhängenden Vermögensverhältnisse der sozialistischen Organisationen untereinander, zwischen sozialistischen Organisationen und Bürgern sowie zwischen den Bürgern. Die Einheitlichkeit der Ökonomik der DDR und die bewußte Durchsetzung der ökonomischen Gesetze des Sozialismus im gesamten volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozeß erfordern die einheitliche, alle gesellschaftlichen Bereiche umfassende Organisierung von Vermögensverhältnissen unter Ausnutzung der Kategorien der sozialistischen Warenproduktion mit im Prinzip wenn auch nicht in allen Einzelheiten gleichartigen Methoden der rechtlichen Regelung. Das ZGB soll die für alle Bereiche des Zivilrechts grundlegende und einheitlich orientierende Kodifikation darstellen und die Einheitlichkeit des Zivilrechts gewährleisten. Zivilrechtliche Regelungen, die für einzelne Bereiche des gesellschaftlichen oder kulturellen Lebens erlassen werden, sind demzufolge an die grundsätzliche Regelung des ZGB gebunden. Das betrifft sowohl Spezialgesetze rein zivilrechtlichen Inhalts als auch sog. Komplexgesetze, in denen gesellschaftliche Verhältnisse außer mittels des Zivilrechts auch mit Hilfe anderer Rechtszweige geregelt werden. Die Grundsatzregelung des ZGB hat dabei zu gewährleisten, daß notwendige und nach der gesellschaftlichen Entwicklung erforderliche Sonderregelungen für diese Bereiche nicht abgeschnitten werden. Die Kooperationsbeziehungen zwischen den Betrieben der sozialistischen Wirtschaft werden über die für sie im ZGB zu normierenden Grundsatzbestimmungen hinaus in einem speziellen Verlragsgcsetz geregelt. Die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes ergibt sich aus dem besonderen Zusammenhang zwischen der planmäßigen Leitung der Volkswirtschaft und den sich ökonomisch als Ware-Geld-Beziehungen darstellenden Kooperationsbeziehungen sowie aus der Stellung des Wirtschaftsvertrages als Hauptform der Begründung von Kooperationsbeziehungen im System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft. Es besteht dabei die Aufgabe, das ZGB und das Vertragsgesetz genau aufeinander abzustimmen und festzustellen, welche grundsätzlichen Regeln des Vertragsrechts der sozialistischen Wirtschaft in das ZGB aufzunehmen sind. Entsprechend seiner Funktion soll das ZGB neben den sog. herkömmlichen Zivilrechtsverhältnissen auch die Zivilrechtsbeziehungen des Transport- und Verkehrsrechts, des Versicherungsrechts und der Spar-, Kredit-und Verrechnungsverhältnisse regeln. Das schließt nicht aus, daß diese Rechtsverhältnisse in Nachfolgegesetzen weiter ausgestaltet werden. Zum Teil liegen hier schon neuere Kodifikationen vor (z. B. das Postgesetz), zum Teil sind zivilrechtliche Fragen, wie z. B. die Haftung im Luftverkehr, in starkem Maße durch internationale Abkommen bedingt und deshalb zweckmäßigerweise in Spezialgesetzen zu regeln. Das ZGB soll die Verhältnisse des Urheberrechts, des Erfinderrechts, des Patentrechts sowie des Zeichenrechts nicht regeln. Diese Gebiete werden besonders auch im Hinblick auf ihren Zusammenhang mit internationalen Konventionen in Spezialgesetzen geregelt. Aber auch für diese Bereiche bildet das ZGB die allgemeine zivilrechtliche Grundlage. Das ZGB soll weiterhin wie in den anderen neuen Zivilgesetzbüchern der sozialistischen Staaten Vorschriften über den Schutz der persönlichen Nichtvermögensrechte enthalten. Der Schutz dieser Rechte der Bürger kann am zweckmäßigsten mit den Mitteln des Zivilrechts verwirklicht werden. Grundlage der Vermögensverhältnisse in der DDR sind das sozialistische Wirtschaftssystem und das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln. In seiner ganzen Breite ist das sozialistische Eigentum auch Gegenstand der Regelung anderer Rechtszweige. Das ZGB soll die Verhältnisse des sozialistischen Eigentums regeln, soweit sie mit den durch die Ausnutzung der Ware-Geld-Form bedingten Vermögensbeziehungen in Verbindung stehen. Im Vordergrund steht dabei die Bestimmung des Inhalts des Rechts der operativen Verwaltung von Volkseigentum, insbesondere bei der Teilnahme der volkseigenen Betriebe am Rechtsverkehr als juristische Person, und des Inhalts des Eigentumsrechts sozialistischer Genossenschaften. Auch das persönliche Eigentum als eine neue, sozialistische Kategorie des Eigentumsrechts in der DDR ist im ZGB ausdrücklich zu regeln. Dabei ist zu beachten, daß das persönliche Eigentum vom gesellschaftlichen Eigentum abgeleitet ist und der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger dient. Zum Inhalt der Rechtsstellung des persönlichen Eigentümers gehört auch das Recht, über das persönliche Vermögen für die Zeit nach dem Tode zu verfügen. Dies gewährleistet die Regelung des Erbrechts im ZGB. Seine Ausgestaltung soll so erfolgen, daß es mit seinen Bestimmungen über die gesetzliche und die testamentarische Erbfolge zur Festigung der sozialistischen Familienbeziehungen beiträgt. Das ZGB soll auch die Rechtsverhältnisse am Boden in ihren Grundzügen auf bestimmten Teilbereichen regeln. Dabei wird davon ausgegangen, daß der Boden in der DDR durch die gesellschaftliche Entwicklung vor allem im Bereich der Landwirtschaft bereits weitgehend den ihm im Kapitalismus eigenen Warencharakter verloren hat. Der überwiegende Teil des Bodens als Produktionsmittel befindet sich zwar in Privateigentum, wird jedoch sozialistisch genutzt, wobei die bestimmende Nutzung des Bodens durch Träger gesellschaftlichen Eigentums erfolgt. Dementsprechend wird im Mittelpunkt der Regelung die Herausarbeitung der Grundsätze einer sozialistischen Bodennutzung stehen, da sie die gesetzmäßige Weiterentwicklung zum Ausdruck bringt. Einen weiteren Komplex bildet die Neuregelung der. bisher im BGB geregelten Institutionen des Grundeigentumsrechts. Hierher gehören z. B. die notwendigen Vorschriften über den Erwerb und den Verlust von Grundstücken, die Regelung der Grundpfandrechte, des Nachbarrechts u. a. Das ZGB soll schließlich auch in einem besonderen Abschnitt die Kollisionsnormen enthalten, die für Zivilrechtsverhältnisse mit internationalen Berührungspunkten durch Verweisung auf das jeweilige nationale Recht die zivilrechtliche Regelung solcher Beziehungen klarstellen. Für die Ware-Geld-Beziehungen im Bereich der privaten Wirtschaft und teilweise auch für die Beziehung der privaten zur sozialistischen Wirtschaft, wenn der Privatbetrieb Besteller und der sozialistische Betrieb Lieferer ist, gelten noch Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs. Daneben spielt das HGB auch in den Außenhandelsbeziehungen der DDR, insbesondere zu den kapitalistischen Staaten, eine Rolle. Es kommt hier vielfach als das nach dem internationalen Privatrecht maßgebliche nationale Recht zur Anwendung. Die mit der weiteren Behandlung des HGB zusammenhängenden Fragen sollen deshalb noch untersucht werden. Die Diskussion in der Beratung der ZGB-Kommission behandelte vorwiegend Grundfragen der Stellung des Zivilrechts im Gesamtsystem der Leitung der Volkswirtschaft. Prof. Dr. Such (Universität Leipzig) und Prof. Dr. P f 1 i c k e (Hochschule für Ökonomie, Berlin) wandten sich dagegen, die Stellung der sozialistischen Betriebe, ihre wechselseitigen Beziehungen und die Funktion des sozialistischen Zivilrechts nur aus den Ware-Geld-Beziehungen herzuleiten. Prof. Dr. Such betonte, daß z. B. die Gleichstellung der Partner im sozialistischen Zivilrecht nicht auf der Warenproduktion beruhe; sie ergebe sich vielmehr aus der Stellung des Menschen zum sozialistischen Eigentum, daraus, daß die arbeitenden Menschen in Gestalt ihres Staates zugleich Eigentümer der Produktions- 432;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 432 (NJ DDR 1964, S. 432) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 432 (NJ DDR 1964, S. 432)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und gegen das sozialistische Lager. Umfassende Informierung der Partei und Regierung über auftretende und bestehende Mängel und Fehler auf allen Gebieten unseres gesellschaftlichen Lebens, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Bedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, hat der Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte stets zeit- und lagebedingt herauszuarbeiten. Die jeweilige Lage der Untersuchungshaftanstalten im Territorium ist unbedingt zu beachten. Die Sicherungskonzeption für die Untersuchungshaftanstalten ist unter Berücksichtigung der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die politischen, ideologischen, militärischen und ökonomischen Grundlagen. der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit richten, sind Bestandteil der politischen Untergrundtätigkeit.

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