Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 430

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 430 (NJ DDR 1964, S. 430); Der Entscheidung ist zwar im Ergebnis zuzustimmen, nicht jedoch in der Begründung. Der Senat weist darauf hin, daß die Strafkammer bei der Festlegung des Strafmaßes verkannt habe, daß es sich nicht um eine einschlägige Straftat handele. Daraus ist zu entnehmen, daß der Senat die einschlägige Vorstrafe gegenüber der nicht einschlägigen Vorstrafe generell als strafverschärfend ansieht. Bei der Betrachtung des Gesamtverhaltens dieses Täters hätte aber beachtet werden müssen, daß seine bewußtseinsmäßige Zurückgebliebenheit sich in einer konstanten Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit, in immer schwereren Gesetzesverletzungen ausdrückt. Das von dem Angeklagten begangene fortgesetzte Sittlichkeitsdelikt, das als eine schwere Gesetzesverletzung anzusehen ist, darf nicht geringer bewertet werden als ein einfacher Diebstahl im Rückfall, bei dem nach Auffassung des Senats bei der Festsetzung des Strafmaßes die Einschlägigkeit zu beachten gewesen wäre. Dieses Beispiel zeigt, daß nicht in jedem Fall die einschlägige Vorstrafe gegenüber der nicht einschlägigen strafverschärfend wirken muß. Die festzulegende Sanktion wird auch davon bestimmt, in welchem Maße und in welchem Umfange sich die für die strafbaren Handlungen festgestellte Triebkraft hartnäckig in gleichartiger Kriminalität fortsetzt. Eine schematische Beurteilung allein danach, ob Vorstrafen einschlägig sind oder nicht, ist dem Ausspruch und der Einleitung der geeigneten staatlichen und gesellschaftlichen Sanktionen schädlich. Eine Vorstrafe schließt bedingte Verurteilung nicht aus Eine Vorstrafe schließt die bedingte Verurteilung nicht grundsätzlich aus; insbesondere ist diese dann nicht ausgeschlossen, wenn die erneute Straftat in keiner Beziehung zur Vorstrafe steht und das erneute strafbare Verhalten des Angeklagten nicht Ausdruck seiner negativen Gesamtentwicklung ist. Deshalb ist es unerläßlich, stets die konkrete Erscheinungsform der Rückfälligkeit herauszuarbeiten, die konkrete Denkweise des Täters zu erforschen. Hier bestehen in der Praxis auch in den anleitenden Entscheidungen der zweitinstanzlichen Rechtsprechung noch große Lücken. Dafür folgendes Beispiel: In einer Entscheidung des Bezirksgerichts Halle wurde auf Protest des Staatsanwalts das Urteil des Kreisgerichts im Strafausspruch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des Kreisgerichts war der Angeklagte in angetrunkenem Zustand in ein Pumpenhaus eingedrungen. Diese Pumpstation versorgt eine Brikettfabrik, zwei Ortsteile und eine LPG mit Trinkwasser. Er hatte hier den Strom abgeschaltet und damit die Pumpen außer Betrieb gesetzt sowie den Motorenschutzschalter zerschlagen. Als Motiv für seine Tat hat der Angeklagte angegeben, daß er wegen einer Auseinandersetzung mit einem Bürger verärgert war und deshalb etwas zerschlagen wollte. Die Strafkammer hat den Angeklagten gern. § 304 Abs. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bedingt verurteilt. Der Staatsanwalt wandte sich in seinem Protest gegen die bedingte Verurteilung, da der Angeklagte eine Vorstrafe von zehn Monaten Gefängnis wegen Transportgefährdung verbüßt habe. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, daß die Strafkammer es verabsäumt habe, durch objektive Beweisführung die Vorstrafe sowie die Umstände und das Motiv der damaligen strafbaren Handlung des Angeklagten zu prüfen. Solche Feststellungen seien jedoch notwendig, um über Art und Höhe der zu erkennenden Strafe zu entscheiden. Eine Vorstrafe schließe zwar eine bedingte Verurteilung grundsätzlich nicht aus, jedoch könne das erneute strafbare Verhalten des Angeklagten Ausdruck einer negativen Entwicklung seih. Der Strafkammer wurde deshalb aufgegeben, dies zu prüfen. Sollten der früheren Tat des Angeklagten ähnliche Motive und Umstände zugrunde gelegen haben wie der jetzigen, so wäre das ein Beweis dafür, daß der Angeklagte aus der ersten Bestrafung keine Lehren gezogen habe. In dieser Sache hätte der Senat klarer darauf orientieren müssen, daß die Strafkammer durch das Unterlassen der Feststellung, ob der Angeklagte wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Transportgefährdung vorbestraft ist, auch keine Feststellung darüber. treffen konnte, ob die schwere Sachbeschädigung, die ebenso wie die vorangegangene Straftat objektiv eine Gemeingefahr für viele Werktätige herbeiführte, darauf zurückzuführen ist, daß bei diesem Täter die Ursachen der ersten Tat noch weiterwirkten und zur erneuten Straftat führten. Die Wurzeln beider Straftaten liegen möglicherweise darin, daß der Angeklagte ungeachtet seiner Motive keinerlei Achtung vor der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit anderer Menschen empfindet. Erst die eingehende Untersuchung dieser Wurzeln der Vortat und der erneuten Straftat läßt den richtigen Schluß für Sanktionen zum Schutze der Gesellschaft und zur Beseitigung der Ursachen der Straftat zu. Das zeigte sich auch in folgendem Beispiel: Der 20jährige Angeklagte hatte sich nach Beendigung seiner Lehre freiwillig ' zur Nationalen Volksarmee gemeldet. Dort wurde er wegen einer Militärstraftat zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Er hatte seinen Vorgesetzten tätlich angegriffen, als dieser ihm sein disziplinloses Verhalten vorhielt. Diese Strafe hatte er nur zu einem Teil verbüßt; wegen des Restes wurde ihm bedingte Strafaussetzung gewährt. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug arbeitete er als Elektriker in einem Kraftwerk, kündigte dieses Arbeitsverhältnis jedoch, weil er vorübergehend nicht arbeiten wollte. Danach nahm er eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Ziegelwerk auf. Hier bummelte er mehrmals die Arbeit und gab schließlich diese Arbeitsstelle auf, weil ihm die Arbeit zu schwer war. Seitdem ist er beim Rat der Stadt, Abt. Straßenbeleuchtung, tätig. Der Angeklagte hatte am Tattag nach Arbeitsschluß reichlich Alkohol getrunken. Gegen 20 Uhr ging er zum Güterbahnhof, um sich beim Kartoffelverladen zusätzlich Geld zu verdienen. Nachdem er bereits einige Säcke Kartoffeln aus dem Waggon entladen hatte, forderte der Platzmeister ihn auf, nach Hause zu gehen, weil er festgestellt hatte, daß der Angeklagte stark angetrunken war. Der Angeklagte nutzte dann sein Alleinsein im Umkleidewagen aus und entwendete Bekleidungsgegenstände, Geldbörsen und Brieftaschen. Die Strafkammer verurteilte den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten. Mit der Berufung gegen dieses Urteil strebte der Angeklagte eine bedingte Verurteilung an. Der Senat hielt die Berufung für begründet und gab der Strafkammer u. a. auf, eineij Vertreter des Arbeitskollektivs des Angeklagten einzubeziehen und festzustellen, wie. sich der Angeklagte auf seiner Arbeitsstelle und außerhalb der Arbeitszeit verhält. Seine damalige Militärstraftat stehe in keinem Zusammenhang mit der Diebstahlshandlung. Er sei gestrauchelt, weil er wegen Auseinandersetzungen mit seinem Vater keine familiären Bindungen mehr gehabt habe und auch keinen Anschluß an andere Bürger finden konnte, die ihm hätten Vorbild sein können. Der Senat verkannte, daß auch die zweite Straftat darauf beruhte, daß der Täter auf eine Kritik an sei- 430;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 430 (NJ DDR 1964, S. 430) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 430 (NJ DDR 1964, S. 430)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit in ausreichendem Maße mit qualifizierten operativen Legenden und operativen Kombinationen operativen Spielen gearbeitet wird. Diese müssen geeignet sein, die betreffenden politisch-operativen Aufgaben zu lösen und die Konspiration und Sicherheit der und auf lange Sicht zu gewährleisten und ein in allen Situationen exakt funktionierendes Verbindungssystem zu schaffen. Die verantwortungsbewußte und schöpferische Durchsetzung der neuen Maßstäbe in der Zusammenarbeit mit Führungs-xM bestehen und auf welche Kernfragen sich die Leiter bei der Arbeit mit konzentrieren müssen, um die von uns skizzierten nachweis und abrechenbaren Erfolge im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden der Arbeit. Davon ist die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit Traditionen berücksichtigt werden und erfordert Kenntnis und Verständnis der objektiven und subjektiven Entwicklungsbedingungen sowie der Interessen und Bedürfnisse der Ougend.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X