Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 429

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 429 (NJ DDR 1964, S. 429); keine ausreichende differenzierte Anleitung bei der Bekämpfung der Rückfallkriminalität gegeben hat. ■ Die Arbeiten von Buchholz sowie von Me11in und Rabe1 sind deshalb für die Praxis eine wertvolle Hilfe. Bei unseren Untersuchungen stellten wir fest, daß fehlerhafte Entscheidungen vielfach aus Unklarheiten über den Begriff der Rückfälligkeit resultieren. Klarheit über den Begriff der Rückfallkriminalität zu schaffen, ist eine Voraussetzung nicht nur für die Aufdeckung der Ursachen dieser Kriminalitätserscheinung, sondern gleichermaßen auch für die Wirksamkeit der staatlichen und gesellschaftlichen Maßnahmen. Das Ziel der Strafe besteht im wesentlichen darin, die Kriminalität als eine dem Sozialismus wesensfremde Erscheinung und als einen die gesellschaftliche Entwicklung hemmenden Faktor durch die Umerziehung des straffällig gewordenen Bürgers und durch die Beseitigung der straftatbegünstigenden Bedingungen zurückzudrängen. Die Strafe gegen Personen, die wiederholt straffällig geworden sind, hat kein anderes Ziel. Damit stehen die für den Rückfall straf erschwerenden Bestimmungen des StGB nicht im Einklang; sie bringen ausschließlich die Repressivfunktion der Strafe zum Ausdruck. Deshalb ist auch Buchholz und Mettin/ Rabe darin zuzustimmen, daß die in den §§ 244 und 264 StGB fixierte Begriffsbestimmung des Rückfalls kein Maßstab für die Charakterisierung der Rückfallkriminalität mehr sein kann2. Eine Klärung des Begriffs der Rückfallkriminalität aus diesen gesetzlichen Bestimmungen heraus wird aber den Anforderungen unserer gesellschaftlichen Praxis auch deswegen nicht gerecht, weil sie nur auf die einschlägige Vorstrafe, also auf die gleichartige Rückfallkriminalität orientieren, während sich das Schwergewicht immer mehr auf die ungleichartige Rückfallkriminalität verlagert. Wir teilen nicht die Auffassung von Mettin und Rabe, wonach es nicht möglich ist, eine einheitliche Definition des Rückfalls, die allen Betrachtungsweisen dieser Erscheinung gerecht wird, zu schaffen3. Es ist richtig, daß die Strafrechtspraxis im Interesse der Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit dazu angehalten ist, den Begriff der Rückfälligkeit unmittelbar dem geltenden Recht, d. h. den §§ 244 und 264 StGB zu entnehmen, soweit die in diesen gesetzlichen Bestimmungen enthaltenen strafverschärfenden Sanktionen zur Anwendung kommen. Deren Anwendung setzt die Feststellung der einschlägigen Vorstrafen voraus. Mettin und Rabe weisen in ihrer letzten Arbeit darauf hin, daß es charakteristisch für die einer Rückfallstraftat zugrunde liegenden Ursachen ist, „daß diese fortexistieren, obgleich in der vorangegangenen Zeit gericht-licherseits oder durch ein Organ der gesellschaftlichen Rechtspflege Maßnahmen zur Umerziehung des Täters eingeleitet worden sind“4. Daraus folgt auch die richtige Erkenntnis, im Interesse der wirksamen Bekämpfung der Rückfällkriminalität sich den Faktoren zuzuwenden, die dem erfolgreichen Umerziehungsprozeß im Wege stehen. Die Verwirklichung dfcser Aufgaben darf aber nicht an einer unseren gesellschaftlichen Er- 1 Vgl. Buchholz. „Die Erforschung der Ursachen der Rückfallkriminalität bei Eigentumsdelikten und ihre Bekämpfung“, NJ 1963 S. 71 ff. und 106 ff.; Mettin/Rabe, „Erscheinungsformen und Ursachen der Rückfallkriminalität bei Eigentumsdelikten“, NJ 1963 S. 717 ff. und 749 ff., und „Die Bekämpfung äer Rückfallkriminalität bei Eigentumsdelikten“. NJ 1964 S. 234 ff. 2 Vgl. Buchholz, a. a. O S. 71, und Mettin Rabe, „Erscheinungsformen und Ursachen der Rückfallkriminalität bei Eigentumsdelikten“. a. a. O., S. 718. * Mettin Rabe. a. a. O. 4 Mettin Rabe, „Die Bekämpfung der Rückfallkriminalität bei Eigentumsdelikten, a. a. O., S. 234. fordernissen nicht entsprechenden engen Begriffsbestimmung des Rückfalls aus den §§ 244 und 264 StGB scheitern. Die Anwendung eines einheitlichen Begriffs des Rückfalls in der Praxis, der nicht aus den §§ 244 und 264 StGB hergeleitet ist, birgt u. E. nicht die Gefahr der Verletzung der Gesetzlichkeit in sich, da es nicht um die Anwendung strafverschärfender Maßnahmen geht; er trägt vielmehr zur Festigung der Gesetzlichkeit bei. In der Praxis der Gerichte wird nicht selten allein das Vorliegen einer Vorstrafe, ohne daß es sich um eine rückfäll begründende handelt, strafverschärfend gewertet. Es werden Täter als Rückfalltäter angesehen, die es gar nicht sind. Die Klärung des Rückfallbegriffs trägt aber dazu bei, die zur Straftat führenden Triebkräfte richtig zu erkennen und unter Verzicht auf schematische Straferhöhung vorbeugend und erzieherisch wirkende Maßnahmen anzuwenden. Die Vorstrafen nicht überbewerten! Die Erhöhung der Wirksamkeit des Kampfes gegen die Rückfallkriminalität ist nicht gleichbedeutend mit einer schematischen Erhöhung der Strafen. Deshalb kann die Vorstrafe allein weder ein Kriterium für die Charakterisierung des Rückfalls noch für die Art und Höhe staatlicher oder gesellschaftlicher Sanktionen sein. Es ist vielmehr auszugehen von der Gesamterscheinung der Kriminalität der Täter, die wiederholt straffällig werden, und es sind zu unterscheiden: 1. Wiederholt straffällig gewordene Täter, bei denen zwischen den einzelnen Straftaten kein innerer Zusammenhang besteht (das ist zumeist bei Fahrlässigkeitsdelikten der Fall). 2. Wiederholt straffällig gewordene Täter, bei denen zwischen den einzelnen Straftaten ein innerer Zusammenhang besteht (eigentliche Rückfalltäter). Die Beziehungen der erneuten Straftat zur Vortat, der zwischen ihnen bestehende Zusammenhang ist das entscheidende Kriterium für die Bestimmung eines den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Rückfallbegriffs. Ob ein Zusammenhang zwischen Vortat und erneuter Straftat besteht, folgt aus dem Ergebnis der Untersuchung der konkreten bewußtseinsmäßigen Wurzeln, die beiden Straftaten zugrunde liegen5 *. Daß die Art' der Vorstrafe bei der Beurteilung der Straftat oft überbewertet wird, zeigt folgendes Beispiel: Die Strafkammer hatte den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Angeklagte ist aus der 3. Klasse der Hilfsschule entlassen worden; er kann weder lesen noch schreiben. Er war überwiegend in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Angeklagte ist bereits yiermal vorbestraft, und zwar im Jahre 1957 wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu drei Monaten Freiheitsentzug und Heimerziehung, 1958 wegen fortgesetzten Diebstahls zu acht Monaten Freiheitsentzug, 1959 wegen versuchten Paßvergehens und anderer Delikte zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und im Juli 1961 wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Im Mai 1963 hat der Angeklagte mehrmals Mädchen, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten, an sich gelockt und versucht, mit ihnen Geschlechtsverkehr durchzuführen. Die zehn Jahre ältere Ehefrau des Angeklagten, die ihn auf sexuellem Gebiet ständig überfordert hatte, befand sich zu dieser Zeit im Strafvollzug. Auf die Berufung des Angeklagten wurde das Urteil zugunsten des Angeklagten im Strafausspruch abgeändert und eine Zuchthausstrafe von drei Jahren ausgesprochen. * Vgl. z. B. Urteil des Präsidiums des BG Halle vom 6. Juni 1964 Hass. S 3 64 ln diesem Heft. 429;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 429 (NJ DDR 1964, S. 429) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 429 (NJ DDR 1964, S. 429)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie Untersuchung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ist unter diesen Bedingungen konsequent durchzusetzen. Anforderungen zur eiteren Erhöhung dor Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung ist zu gewährleisten ständig darauf hinzuwirken, daß das sozialistische Recht - von den Normen der Staatsverbrechen und der Straftaten gegen die staatliche Ordnung der DDR. Bei der Aufklärung dieser politisch-operativ relevanten Erscheinungen und aktionsbezogener Straftaten, die Ausdruck des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sind, zu gewährleisten, daß unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit nicht beseitigt werden kann. Auch diese spezifischen Formen diszipliniertenden Zwanges sind nur so lange aufrechtzuerhalten, wie sie zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit notwendig sind.

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