Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 419

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 419 (NJ DDR 1964, S. 419); Zur operativen Leitung der Rechtsprechung Eine wichtige Seite der wissenschaftlich fundierten Leitungstätigkeit ist die operative Leitung, die Hilfe für die Tätigkeit der Kreisgerichte an Ort und Stelle. Die Anleitung durch die Rechtsmittel- und Kassationsentscheidungen muß sinnvoll durch eine operative Leitung und unmittelbare konkrete Hilfe ergänzt und mit ihr verbunden werden. Weil ihre Maßnahmen auf einer genauen Kenntnis der Praxis und ihrer Entwicklungstendenzen beruhen, können die übergeordneten Gerichte dann auch eine einheitliche und richtige Gesetzesanwendung durch alle Gerichte gewährleisten. Operative Arbeit darf weder als operative Vielgeschäftigkeit noch als praktizistische, isolierte Entscheidung eines Einzelfalles am Sitz des jeweiligen Kreisgerichts verstanden werden. Sie ist nicht etwas Zusätzliches, außerhalb der Rechtsprechung Stehendes, sondern untrennbarer Bestandteil der Arbeit der Rechtspflegeorgane. Damit wird weder die Bedeutung des Urteils als eines verbindlichen staatlichen Dokuments unterschätzt, noch wird die Forderung nach operativer Arbeit an sich erhoben. Die Hilfe an Ort und Stelle muß sich konzentrieren auf: 1. die Erläuterung der politisch-ideologischen Hauptaufgaben der Rechtspflegeorgane; 2. die Vermittlung der Erfahrungen, wie die Einheit von Ökonomie und Recht im konkreten Verfahren hergestellt werden kann; 3. die Vermittlung der Erfahrungen, wie das konkrete Verfahren oder bestimmte Erscheinungen der Kriminalität für die gesamtstaatliche Leitungstätigkeit der örtlichen Organe ausgewertet werden müssen. Ohne daß außerhalb des Rechtsmittelverfahrens in das einzelne Verfahren eingegriffen wird, erhält das Kreisgericht Anleitung, wie Verfahren vorbereitet, durchgeführt und ausgewertet werden. Aus dem Einzelfall werden verallgemeinernde Schlußfolgerungen gezogen, um den Richter zu befähigen, auch in anderen Verfahren richtig zu entscheiden. Dem Kreisgericht wird damit vordemonstriert, wie das konkrete Verfahren Ausgangspunkt für die Herstellung von Ordnung und Sicherheit in dem jeweiligen Bereich, für die Verbesserung der Leitungstätigkeit anderer Staats- und Wirtschaftsorgane und für die Mobilisierung der gesellschaftlichen Kräfte bei der Bekämpfung und schrittweisen Zurückdrängung der Kriminalität sein kann. Die operative Anleitung erfordert deshalb einen ständigen, engen Kontakt zwischen dem Bezirksgericht und den Kreisgerichten. Zum Inhalt der operativen Leitung gehört auch die ideologische Auseinandersetzung über die Ursachen, die den Mängeln in der Arbeit des Kreisgerichts zugrunde liegen. Leiten heißt nicht nur, die Lösung eines Falles vorzudemonstrieren, sondern auch Klarheit darüber zu schaffen, warum die Arbeit des Gerichts so und nicht anders organisiert werden muß. Diese Auseinandersetzung kann nicht allein und hauptsächlich mit dem Urteil erfolgen. Verschiedene Bezirksgerichte haben ähnlich wie das Oberste Gericht die Verantwortlichkeit einzelner Richter für die Anleitung bestimmter Kreisgerichte festgelegt. Hier muß man sich jedoch vor Schematismus hüten. Vor allem die kleineren Bezirksgerichte haben Schwierigkeiten bei der Benennung einzelner Richter für die verantwortliche Anleitung der Kreisgerichte. Deshalb erscheint es zweckmäßig, Verantwortliche bzw. Beauftragte des Präsidiums des Bezirksgerichts zunächst nur für diejenigen Kreisgerichte zu benennen, bei denen z. Z. die größten Schwierigkeiten bzw. Hemmnisse auftreten. Die Konzentration der Anleitung auf solche Kreisgerichte ermöglicht es dem Bezirksgericht, in kurzer Zeit wirksame Veränderungen herbeizuführen. Die Bezirksgerichte sollten auch überlegen, inwieweit es sinnvoll ist, die Inspekteure für die Anleitung einzelner Kreisgerichte verantwortlich zu machen. Generell ist dies nicht zu unterstützen, weil die Inspektionsgruppe als operatives Organ des Präsidiums sich nicht auf die Anleitung einzelner Gerichte beschränken darf, sondern dem Präsidium jederzeit einen Überblick über bestimmte Erscheinungen und Entwicklungstendenzen der Kriminalität des ganzen Bezirks verschaffen können muß. Aus der operativen Anleitung ergeben sich Schlußfolgerungen sowohl für die rechtsprechende Tätigkeit der Kreisgerichte als auch für die Tätigkeit der Bezirksgerichte unter dem Gesichtspunkt einer zielgerichteten Kassationspraxis und Heranziehung von Verfahren an das Bezirksgericht gemäß § 28 GVG. Gleichzeitig wird der Tätigkeit der Senate eine qualifiziertere Grundlage gegeben und die Wissenschaftlichkeit der Leitung erhöht. Bei der unmittelbaren Anleitung an Ort und Stelle genügt es nicht mehr, nur Einzelbeispiele zu schaffen. Was wir brauchen ist eine genaue Kenntnis dessen, was sich in den Kreisen und Bezirken an Neuem entwickelt, und die Verallgemeinerung der besten Erfahrungen auch bei den zurückgebliebenen Gerichten. Dazu reicht die Auswertung von Einzelbeispielen in Tagungen nicht aus. Das Bezirksgericht muß vielmehr die Tätigkeit eines guten Kreisgerichts umfassend oder auf einem bestimmten Gebiet analysieren. Danach müssen diejenigen, die an dieser Untersuchung beteiligt waren, die Arbeitsweise eines zurückgebliebenen Kreisgerichts einschätzen, dort an Ort und Stelle die guten Erfahrungen des anderen Gerichts umsetzen und dabei gleichzeitig den Richtern demonstrieren, wie die Arbeit organisiert werden muff. Diese Zielstellung ist notwendig, weil die höhere Qualität unserer Ai’beit nicht mehr am Einzelbeispiel gemessen werden kann. Weitere Methoden wissenschaftlicher Leitung der Rechtspflege I.- Berichterstattung vor dem Präsidium . des Bezirksgerichts bzw. des Obersten Gerichts Die Berichterstattung eines Kreis- oder Bezirksgerichts vor dem Präsidium des höheren Gerichts darf keine generelle Rechenschaftslegung sein. Vielmehr kommt es darauf an, daß der Direktor dem Präsidium eine Einschätzung über einen Teilabschnitt der Tätigkeit des Gerichts, insbesondere über die Leitungstätigkeit, gibt. An den Bericht schließt sich eine kritische Beratung über die bisherigen Ergebnisse der Arbeit und die Durchsetzung des Rechtspflegeerlasses und anderer Dokumente des Staatsrates zur Rechtspflege an. Ein Kreisgericht des Bezirks Cottbus könnte vor dem Präsidium des Bezirksgerichts z. B. über die Erfahrungen bei der wirksamen Bekämpfung von begünstigenden Bedingungen im Zusammenhang mit Havarien berichten. Vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Schwerin könnte ein Kreisgericht darüber berichten, wie mit Hilfe der gesellschaftlichen Kräfte die Eigentumskriminalität in landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und volkseigenen Gütern wirksam zu-rückgedräni.t, Ordnung und Sicherheit gefestigt und die innergenossenschaftliche Demokratie weiterentwickelt wurden. Eine solche sachbezogene Beratung mit Richtern der Kreis- bzw. Bezirksgerichte trägt dazu bei, die Sachkunde der Leitung zu erhöhen und gleichzeitig den unteren Gerichten wirksame Hilfe und Anleitung zu geben. 419;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 419 (NJ DDR 1964, S. 419) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 419 (NJ DDR 1964, S. 419)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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