Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 416

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 416 (NJ DDR 1964, S. 416); § 25 RAGebO entgegenstehe, wonach dem Rechtsanwalt in jeder Instanz für einen Verfahrensabschnitt nur eine Gebühr zusteht. Durch die Aufhebung des Urteils, des Bezirksgerichts durch das Oberste Gericht sei das Verfahren in den Stand zurückversetzt, in dem es sich vor dem Urteilsspruch des Berufungsgerichts befunden habe. Es müsse unzweideutig festgestellt werden, daß keine Rechtsnorm vorliege, die dem Rechtsanwalt für derartige Fälle zwei Gebührenansprüche zubillige. Im Hinblick auf § 27 RAGebO erscheine dies auch nicht geboten, und der Gesetzgeber sähe daher keine Veranlassung, einen weiteren Gebührenanspruch zuzubilligen. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß eingelegte Erinnerung wurde aus den gleichen Gründen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, die Erfolg hatte. Aus den Gründen: Nach § 27 RAGebO wird im Falle der Zurückverweisung einer Sache an das Gericht unterer Instanz das weitere Verfahren vor diesem Gericht für die Gebühren der Rechtsanwälte, mit Ausnahme der Prozeßgebühr, als neue Instanz behandelt. Das heißt, daß der Rechtsanwalt in solchen Fällen nochmals Verhand-lungs- und Beweisgebühren, soweit diese im weiteren Verfahren entstehen, berechnen kann. § 27 RAGebO findet mangels einer anderen gesetzlichen Vorschrift auch dann Anwendung, wenn es sich um eine Zurückverweisung im Kassationsverfahren handelt. Die Begründung des Kreisgerichts, daß durch die Aufhebung des ersten Urteils des Bezirksgerichts dieses nicht mehr existiere und keine Rechtsfolgen daraus hergeleitet werden könnten, ist nicht stichhaltig, da das auch gelten müßte, wenn im Rechtsmittelverfahren das Urteil der Vorinstanz aufgehoben wird. Das gleiche gilt für den Hinweis des Kreisgerichts, daß bei analoger Anwendung des § 27 RAGebO der in den §§ 1, 25, 26 RAGebO enthaltene Grundsatz des einmaligen Entstehens einer Gebühr für einen Verfahrensabschnitt in jedem Verfahren durchbrochen würde. Die Tatsache, daß sowohl nach § 1 Abs. 2 der 1. DB zum GVG als auch nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 bei Zurüdeverweisungen im Kassationsverfahren das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht in Zivil- und Familienrechtssachen gebührenrechtlich eine Instanz bildet, kann für die vorliegende Entscheidung nicht ausschlaggebend sein, da es sich hier nicht um Gerichtskosten, sondern um Rechtsanwaltsgebühren handelt. Der dahingehenden Meinung des Kreisgerichts, daß gleiches für die Rechtsanwaltsgebühren gelte, steht entgegen, daß die Gerichte bei Aufhebung der Urteile durch das Rechtsmittelgericht und Zurückverweisung der Sache ah das Vordergericht ebenfalls nur einmal Gerichtskosten in Ansatz bringen, während den Rechtsanwälten gern. § 27 RAGebO weitere Beweis- und Verhandlungsgebühren zustehen. Aus den vorstehenden Gründen war daher auf die Beschwerde der Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben. Es war dabei von zwei verschiedenen Streitwerten auszugehen. Anmerkung: Dem Beschluß des Bezirksgerichts ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung zuzustimmen. Er bedarf noch der Ergänzung. Das Bezirksgericht führt aus, daß § 27 RAGebO mangels einer anderen gesetzlichen Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn es sich um eine Zurückverweisung aus dem Kassationsverfahren handelt. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß es hier an einer gesetzlichen Regelung, die durch eine gerechtfertigte analoge Anwendung auszu- füllen wäre, gar nicht fehlt. § 27 RAGebO ist vielmehr für die Rechtsanwaltsgebühren im Falle der Zurückverweisung einer Sache aus dem Kassationsverfahren unmittelbar anzuwenden. Nach §11 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 (GBl. 1 S. 65) finden auf das Verfahren der Kassation in Zivil- und Familiensachen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision entsprechende Anwendung, soweit sich aus den genannten Gesetzen nichts anderes ergibt. § 565 ZPO, der die Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht und entsprechend angewandt an das Gericht unterer Instanz im Kassationsverfahren regelt, ist aber im § 27 RAGebO ausdrücklich genannt Die Entscheidung des Bezirksgerichts entspricht auch dem sozialistischen Leistungsprinzip. Wenn nach § 27 RAGebO dem Anwalt für das weitere Verfahren nach der Zurückverweisung aus der Berufungsinstanz erneute Gebühren zustehen, dann muß das um so mehr für den Fall der Zurückverweisung aus dem Kassa-tionsverfahren gelten. Hatte doch gerade im letzteren Falle die Tätigkeit des Rechtsanwalts aus dem Anwaltsvertrag mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens seine Erledigung gefunden. Hinzu kommt, daß bei der Zurückverweisung aus dem Kassationsverfahren in der Regel sowohl im früheren Verfahren als auch im Verfahren nach der Zurückverweisung der Rechtsstreit in der Sache selbst verhandelt worden ist, während bei einer Zurückverweisung aus dem Berufungsverfahren nach der jetzigen Regelung sich die Verhandlung der ersten Instanz auf Sachurteilsvoraussetzungen, auf sonstige Vorfragen, z. B. die Verjährung, oder bei einem nach Grund und Betrag streitigen Anspruch auf die erstere Anspruchsvoraussetzung beschränkt hatte. Das weitere Verfahren nach der Kassation erfordert vom Anwalt, daß er insbesondere auch unter Beachtung der vom Kassationsgericht gegebenen Weisungen und Hinweise die Interessen seines Mandanten vertritt. Dieser erneuten Arbeit, die verantwortungsbewußt zu leisten ist und u. U. auch eine Haftung des Anwalts begründen kann, muß auch eine entsprechende Gegenleistung des Mandanten durch Zahlung von Gebühren gegenüberstehen. Der Tatsache, daß der Rechtsanwalt bereits mit der Sache befaßt war und deshalb Erkenntnisse und Ergebnisse aus seiner früheren Arbeit im weiteren Verfahren verwerten kann, trägt die Regelung des § 27 RAGebO dadurch Rechnung, daß von den erneut entstehenden Gebühren die Prozeßgebühr ausdrücklich ausgenommen ist. Auch die der Regelung der Gerichtskosten zugrunde liegenden Gedanken sind nicht auf die Anwaltsgebührenregelung übertragbar: Wenn unser Staat dem besonderen Charakter des im Interesse der Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit unabhängig vom Willen der Prozeßbeteiligten durchzuführenden Kassationsverfahrens Rechnung tragend keine Gerichtskosten für das Kassationsverfahren und im Falle der Zurückverweisung der Sache an das Gericht der unteren Instanz auch für das weitere Verfahren vor diesem Gericht keine erneuten Gebühren erhebt (§ 12 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen), so hat das keinen Einfluß auf die Vergütung der vom Rechtsanwalt in diesen Verfahrensabschnitten erneut zu leistenden Arbeit. Das Bezirksgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß diese berechtigte unterschiedliche Regelung der Gerichtskosten und der Anwaltsgebühren auch bisher bereits bei der Zurückverweisung einer Sache aus dem Berufungsverfahren bestand und besteht. Edgar Prüfer, Richter am Obersten Gericht 416;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 416 (NJ DDR 1964, S. 416) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 416 (NJ DDR 1964, S. 416)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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