Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 414

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 414 (NJ DDR 1964, S. 414); Aus den Gründen: Die Begründung des Antrags zieht nicht in Zweifel, daß die Klägerin auf Grund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, ihren Unterhalt ganz oder auch teilweise aus Mitteln einer Erwerbstätigkeit zu bestreiten, so daß bei ihr ausnahmsweise eine die Uberbrückungsfrist von zwei Jahren überschreitende Unterhaltsberechtigung gern. § 14 Abs. 1 EheVO vorliegt. Nach dem zuletzt erstatteten ärztlichen Gutachten ist bei der Klägerin zwar noch ein gewisser Rest an Arbeitsfähigkeit vorhanden; im Ergebnis wird jedoch nach den Befunden der einzelnen Fachbereiche der bereits erwähnte hohe Grad der Erwerbsminderung festgestellt. Danach kann die Klägerin nicht auf die Aufnahme einer Berufstätigkeit verwiesen werden, wenn ihr auch im Interesse einer inhaltsreicheren Gestaltung ihres Lebens zu empfehlen ist, eine ihrem Gesundheitszustand angepaßte leichte Tätigkeit zu verrichten. Wie das Bezirksgericht richtig erkannt hat, wird es sich dabei um keine regelmäßige, vielleicht auch nur um stundenweise Berufsarbeit handeln können. Nicht zu beanstanden ist in Übereinstimmung mit dem Kassationsantrag auch, daß das Bezirksgericht die Verpflichtung des Verklagten zur Weiterzahlung von Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau aus der langen Dauer der Ehe und den Ursachen, die zur Scheidung geführt haben, hergeleitet und vor allem berücksichtigt hat, daß auch das ehewidrige Verhalten des Verklagten auf den Gesundheitszustand der Klägerin ungünstig eingewirkt hat. Schließlich ist der Auffassung des Bezirksgerichts zuzustimmen, daß die jetzige Ehefrau des Verklagten nicht verpflichtet werden kann, durch Aufnahme einer Berufstätigkeit mit zum Unterhalt der Klägerin, wenn auch nur indirekt, beizutragen (vgl. OG, Urt. vom 10. März 1960 - 1 ZzF 54/59 - NJ 1960 S. 657; OGZ Bd. 7 S. 144). Dennoch entspricht es unter den in unserem Staat herangereiften Entwicklungsbedingungen der gesellschaftlichen Verhältnisse dem gewachsenen gesellschaftlichen Bewußtsein unserer Werktätigen, daß ein unterhaltsverpflichteter geschiedener Ehegatte seinen neuen Ehepartner zum mindesten anhalten sollte, eine bisher ausgeübte Tätigkeit nicht etwa aufzugeben, um dadurch weitere Unterhaltszahlungen an den früheren Ehepartner zu vereiteln. In den meisten Fällen beruht die Unterhaltsverpflichtung eines geschiedenen Ehegatten darauf, daß während einer langjährigen Ehe die Frau im Einverständnis mit dem Manne oder gar auf seinen Wunsch nicht berufstätig war und im Zeitpunkt der Scheidung wegen ihres vorgerückten Alters nicht mehr in der Lage ist, sich wirtschaftlich selbständig zu machen. Die Unterhaltsgewährung in einem solchen Falle durch den geschiedenen Ehegatten ist eine besonders ernst zu nehmende Pflicht, an deren Erfüllung auch der neue Ehegatte des Verpflichteten interessiert sein muß. Nicht gefolgt werden kann der bezirksgerichtlichen Entscheidung allerdings, soweit das Gericht bei der Bemessung des zu zahlenden Unterhalts von einem Nettoeinkommen des Verklagten von monatlich 400 DM ausgegangen ist. Nach der vorliegenden Verdienstbescheinigung, die sich auf einen Zeitraum vom Januar 1961 bis Februar 1962 erstreckt, hat der Verklagte zwar einen Bruttogrundlohn von 449 DM, der dem genannten Nettobetrag entspricht, daneben hatte er aber weitere ständige Einnahmen für geleistete Überstunden, die monatlich, wie das Bezirksgericht selbst ausführt, bei etwa 200 DM liegen. Es handelt sich hierbei also um ein erhebliches zusätzliches, den Nettolohn von 400 DM überschreitendes Einkommen, das der Verklagte nicht etwa nur während einer begrenzten Zeit aus besonderem Anlaß erzielt hat. Die Zuschläge sind vielmehr laufend zum Grundlohn gezahlt worden, so daß sie als zum Einkommen gehörend angesehen werden müssen. Daß der Verklagte die Überstunden im Interesse der Erhaltung des Arbeiterberufsverkehrs leistete, ist gesellschaftlich anerkennenswert; ihm muß auch von dem dadurch erzielten Verdienst der größere Teil für die Deckung seines erhöhten Aufwandes verbleiben. Solange er jedoch die Einnahmen in diesem Umfange und in der bisherigen Regelmäßigkeit bezieht, können sie bei der Bemessung der Höhe des der Klägerin zustehenden Unterhaltsbeitrages nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer Verletzung des Grundsatzes führen, der den geschiedenen Ehegatten dem unterhaltsberechtigten Ehegatten der neuen Ehe im Recht gleichstellt. Es sei noch darauf hingewiesen, daß die vom Bezirksgericht getroffene Kostenentscheidung insoweit unrichtig ist, als sie auf § 19 EheVO gestützt wurde. Bei einer aus § 14 EheVO erhobenen Klage handelt es sich nicht mehr um eine Ehesache. Diese ist mit Ausspruch der Scheidung und der mit ihr verbundenen Ansprüche abgeschlossen. Wohl aber kann und muß in einem solchen Falle je nach Lage der Sache auf die Ausnahmebestimmung des § 92 Abs. 2 ZPO Bedacht genommen werden. Das Bezirksgericht hätte auch das Kreisgericht auf' die unrichtige Formulierung seines Urteilsausspruchs hinweisen müssen. Das urprüngliche Urteil des Kreisgerichts, das eine Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes auf die Dauer von zwei Jahren ausgesprochen hatte, war nach Ablauf dieses Zeitraumes und seiner Erfüllung gegenstandslos. Mit der nach § 14 EheVO erhobenen Klage war das Urteil daher nicht abzuändern. Es handelt sich vielmehr um einen neuen Anspruch. § 1603 Abs. 2 BGB; § 139 ZPO. 1. Bei der Festlegung des Unterhalts für das minderjährige Kind ist auch das Nettoeinkommen des Sorgeberechtigten exakt zu erforschen und bei der Festlegung der Höhe des zu leistenden Unterhalts durch den Nichtsorgeberechtigten zu berücksichtigen. 2. Der sorgeberechtigte Elternteil muß zumindest dann neben der Personensorge durch Geldaufwendungen zum Unterhalt des Kindes beitragen, wenn sein Einkommen das für die Deckung der Unterhaltspflicht nicht ausreichende Einkommen des Unterhaltsverpflichteten übersteigt. 3. Als Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten ist das Durchschnittseinkommen anzusehen, das während eines längeren Zeitraums unter nicht außergewöhnlichen Bedingungen erzielt wurde. BG Neubrandenburg, Urt. vom 2. Oktober 1963 2 BF 39/63. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für die drei minderjährigen Kinder (1 bis 5 Jahre) der Klägerin zugesprochen und den Verklagten verpflichtet, für jedes Kind monatlich 35 DM Unterhalt zu zahlen. Das Kreisgericht ist bei der Festsetzung der Höhe des Unterhalts davon ausgegangen, daß die Klägerin als Lehrerin ein monatliches Nettoeinkommen von 490 DM und der Verklagte als Maschinenbuchhalter beim Rat des Kreises ein solches von 360 DM hat. Dieses Urteil wurde von der Klägerin hinsichtlich der Unterhaltsentscheidung mit der Berufung angefochten und der Antrag gestellt, den Verklagten zu verpflichten, an jedes Kind monatlich 45 DM Unterhalt zu zahlen. Die Klägerin trägt u. a. vor, die von dem Kreisgericht festgesetzte Unterhaltsrente sei zu nied- 414;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß es sich dabei überwiegend um Angeklagte handelt, die der Begehung von Verbrechen gemäß und des Strafgesetzbuch anderer schwerer Straftaten hinreichend verdächtig sind.

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