Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 413

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 413 (NJ DDR 1964, S. 413); Die Höhe des Unterhaltsbetrags zur Befriedigung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten hängt ab von der konkreten Leistungsvergütung des Unterhaltsverpflichteten, der auf der Grundlage familienrechtlicher Bestimmungen sein Arbeitseinkommen mit den unterhaltsberechtigten Personen zu teilen hat. Jeder Entscheidung ist deshalb die richtige Darstellung des familienrechtlichen Verhältnisses unter Angabe der gesetzlichen Grundlage, auf der die Unterhaltsverpflichtung beruht, sowie eine exakte Analyse der wirtschaftlichen Lage des Unterhaltsverpflichteten zugrunde zu legen. Zur Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse gehören: a) Die Feststellung des Einkommens nach dem Nettoprinzip unter Berücksichtigung von §§ 2, 3 APfVO. Zur Gewährleistung einer für alle Verpflichteten verständlichen und auch einheitlichen Grundlage für die Unterhaltsberechnung sollten bei Werktätigen, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen, die Betriebe ersucht werden, an Stelle der bisherigen Lohnbescheinigung eine Mitteilung des auf der Grundlage der Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 551) errech-neten Durchschnittseinkommens sowie über eventuell geleistete Überstunden zu übersenden. b) Sämtliche gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen. c) Besondere Aufwendungen für berufliche Qualifikation und besondere gesellschaftliche Tätigkeit und gegebenenfalls andere zu vertretende Aufwendungen, wie z. B. notwendige Mehrausgaben infolge eines ständigen Leidens. Beim Unterhalt für minderjährige Kinder ist die wirtschaftliche Lage beider Elternteile und die Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbeitrages. Die nach § 1603 Abs. 2 BGB erhöhte Leistungspflicht darf nicht zu einer Überforderung des Unterhaltsverpflichteten führen, die sich nachteilig auf die Arbeitsfreude auswirkt. Deshalb sind auch die seltenen Ausnahmefälle, in denen, um der Bedürftigkeit des Kin- dZaektspy&akuMf Zivil- und Familienrecht §§ 14 Abs. 1, 19 EheVO; § 92 Abs. 2 ZPO. 1. Es entspricht dem gewachsenen gesellschaftlichen Bewußtsein unserer Werktätigen, daß ein unterhaltsverpflichteter geschiedener Ehegatte seinen neuen Ehepartner anhält, eine bisher ausgeübte Tätigkeit nicht etwa aufzugeben, um dadurch weitere Unterhaltszahlungen an den früheren Ehepartner zu vereiteln. 2. Werden für Überstunden laufend Zuschläge zum Grundlohn gezahlt, so müssen sie als zum Einkommen gehörend angesehen werden. Sie können bei der Bemessung der Höhe eines an den geschiedenen Ehegatten zu leistenden Unterhaltsbeitrages nicht völlig unberücksichtigt bleiben. 3. Zur Kostenentscheidung bei Klagen auf Grund von § 14 EheVO. OG, Urt. vom 15. August 1963 - 1 ZzF 37/63. Mit Urteil vom 5. September 1959 hat das Bezirksgericht die Ehe .der Parteien geschieden. Gleichzeitig hat es den damaligen Kläger verurteilt, an seine geschiedene Frau einen Unterhaltsbetrag von 160 DM monatlich auf die Dauer von zwei Jahren zu zahlen. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, daß der Kläger ein Nettoeinkommen von etwa 400 DM monatlich habe ausschließlich der Zuschläge , während- die damals 50 Jahre alte Frau zu 60 Prozent erwerbsgemindert sei und seit 1956 wegen verschie- des gerecht zu werden, auch die nach § 3 APfVO unpfändbaren Einkünfte bei der Festsetzung des Unterhalts verwendet werden, besonders sorgfältig und überzeugend zu begründen. Bei der ersten Festsetzung des Unterhalts für Kinder ist stets davon auszugehen, daß sie für die gesamte Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit zu gelten hat und größere Aufwendungen für ein heranwachsendes Kind keine Abänderungsklage rechtfertigen (NJ 1959 S. 718). Ferner ist unter Berücksichtigung der Lebenserfahrungen zu beachten, daß sich häufig durch Hinzukommen neuer Unterhaltsverpflichtungen die Wirtschaft-liehe Lage des Unterhaltsverpflichteten verändern wird. Um eine Benachteiligung des Kindes zu vermeiden, sollten deshalb bei der ersten Festsetzung nicht zu geringe Anforderungen an die Leistungspflicht gestellt werden. Für eheliche und nichteheliche Kinder gelten die gleichen Grundsätze. Das Gericht hat deshalb, um eine Benachteiligung nichtehelicher Kinder auszuschließen, unter Ausschöpfung der richterlichen Fragepflicht im Sinne des § 139 ZPO gegebenenfalls auf eine richtige Antragsstellung hinzuwirken. Die Überbrücküngsgelder für den noch nicht wirtschaftlich selbständigen Ehegatten sollen bei Scheidung der Ehe der Höhe und Dauer nach so bemessen werden, daß sie eine möglichst schnelle Eingliederung des Unterhaltsbereehtigten in das Berufsleben bewirken. Bei der von Amts wegen notwendigen gründlichen Untersuchung aller Umstände, die für die Zubilligung und Bemessung von Unterhalt an die geschiedene Ehefrau wesentlich sind, muß besonders bei Scheidungen von sog. alten Ehen und von Ehen, aus denen mehrere minderjährige Kindei- hervorgegangen sind, berücksichtigt werden, daß nicht durch zu knappe Bemessung des Überbrückungsgeldes nach Höhe und Dauer eine Benachteiligung der Frau entsteht. Fehlerhaft ist die Auffassung, daß die geschiedene Ehefrau, die Sozialunterstützung bezieht, deshalb dem geschiedenen Ehemann gegenüber nicht mehr unterhaltsbedürftig sei. dener Leiden in ständiger ärztlicher Behandlung stehe. Nach Ablauf von zwei Jahren hat die geschiedene Frau Klage auf Fortzahlung des Unterhalts in der gleichen Höhe erhoben. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat eingewendet, die Klägerin könne und müsse sich durch Aufnahme einer leichten Arbeit eigenes Einkommen verschaffen. Das Kreisgericht hat ein kreisärztliches Gutachten beigezogen, wonach die Klägerin wegen verschiedener körperlicher Leiden und einer damit verbundenen allgemeinen Psychose um 70 Prozent erwerbsgemindert sei. Mit Urteil vom 30. Dezember 1961 hat es den Verklagten verurteilt, an die Klägerin monatlich 130 DM Unterhalt zu zahlen. Der Verklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, mit der er Aufhebung des Urteils und Klagabweisung beantragte. Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Bezirksgericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung einer Lohnbescheinigung des VEB K., bei dem der Verklagte als Omnibusfahrer beschäftigt ist. Es hat auch ein weiteres Gutachten über den Gesundheitszustand der Klägerin beigezogen. Das Gutachten tritt im Grade der Erwerbsminderung dem Vorgutachten bei mit dem Zusatz, daß der Klägerin nicht zuzumuten sei, einer ganztägigen Beschäftigung nachzugehen. Mit Urteil vom 19. Juli 1962 hat das Bezirksgericht unter Abänderung der kreisgerichtlichen Entscheidung den Verklagten zu einer Unterhaltszahlung von 60 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der vom Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik gestellte Kassationsantrag, der Erfol“ hatte. 413;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 413 (NJ DDR 1964, S. 413) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 413 (NJ DDR 1964, S. 413)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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