Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 404

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 404 (NJ DDR 1964, S. 404); Ich möchte deshalb einen weiteren Vorschlag zur Diskussion stellen. Er erwächst aus der Feststellung, daß einerseits die Unterhaltssätze in der DDR generell niedrig sind und daß andererseits in Justizaussprachen vielfach die Forderung erhoben wurde, gewisse Garantien für die Höhe des Unterhalts zu schaffen. Es muß doch zu denken geben, daß wir bei niedrigem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten dessen Leistungsfähigkeit maximal ausschöpfen, bei höherem Einkommen aber die Leistungsfähigkeit nicht ausnutzen, obwohl der Bedarf des Unterhaltsberechtigten nicht gedeckt ist. So ist es z. B. um einmal die Durchschnittswerte von Karl-Marx-Stadt zugrunde zu legen nicht möglich, den Unterhaltsbedarf von drei Kindern rpit 135 DM zu decken. Dem Vater dieser Kinder, der 400 DM Nettoeinkommen hat, ist es aber möglich, einen höheren Betrag zu zahlen. Wären die Kinder in der vollständigen Familie aufgewachsen, dann hätte der Vater ebenfalls einen höheren Betrag aufgewendet. Die Differenz geht heute im Regelfall zu Lasten der sorgeberechtigten Mutter oder zu direkten Lasten der Kinder. Keinesfalls wird der bereits 1954 in § 47 Abs. 1 FGB-Entwurf (NJ 1954 S. 381) aufgenommene Grundsatz verwirklicht, daß die Eltern notfalls die eigenen Lebensbedürfnisse beschränken müssen, um den Unterhalt der Kinder zu sichern. Bei der Verwirklichung des richtigen Grundsatzes, der Unterhaltsverpflichtete müsse materiell stark daran interessiert bleiben, seine Arbeitsergebnisse zu erhöhen und damit sein Einkommen zu verbessern4, ist die unabdingbare Pflicht der Eltern, ihren nicht selbständigen Kindern ausreichend Unterhalt zu gewähren, etwas in den Hintergrund getreten. Man sollte deshalb bei der Prüfung, ob die Unterhaltsfestlegungen einheitlich erfolgen, zugleich prüfen, ob sie nicht an der unteren Grenze liegen. Aus den Erfahrungen, die eine Analyse zahlreicher Unterhaltsentscheidungen aller Bezirke der DDR vermittelt, kann man wenn auch gewisse mitwirkende Elemente des Subjektivismus nicht verkannt werden dürfen eine leicht überschaubare Tabelle für einen garantierten Mindestunterhalt aufstellen. Diese Tabelle betrifft natürlich nur den sog. Normalfall. Auf seiten des Verpflichteten dürfen keine anderweitigen Unterhaltsverpflichtungen, auf seiten des Berechtigten keine den Bedarf erhöhenden Besonderheiten vorliegen. Folgende Tabelle möchte ich zur Diskussion stellen: Mindest-Unterhalt für Nettoeinkommen ein . zwei drei des Verpflichteten Kind Kinder Kinder 250 DM 50 DM 75 DM 90 DM 300 n 60 „ 100 „ 120 „ 350 65 „ 120 „ 150 „ 400 70 „ 130 „ 170 „ 450 75 „ 140 „ 190 „ 500 80 „ 150 „ 200 „ 600 90 „ 170 „ 220 „ 700 100 „ 180 „ 240 „ 800 M 110 „ 200 „ 274) „ 900 tf 120 „ 220 „ 300 „ 1000 „ und mehr 130 „ 240 „ 330 „ Diese Tabelle für den Mindestunterhalt versucht die Verpflichtung der Eltern, für ihre Kinder zu sorgen, mit dem Prinzip, daß der steigende Unterhalt nicht den Anreiz zur Erhöhung der Arbeitsfreude nehmen darf, in Übereinstimmung zu bringen. In jedem Fall verbleibt dem Werktätigen vom höheren Lohn ein Betrag. Andererseits wird versucht, das Einkommen soweit in Anspruch zu nehmen, wie es bei bestehender Ehe ebenfalls in Anspruch genommen würde. Das führt bei 4 Vgl. OG, Urteil vom 14. September 1953 - 1 Zz 194/53 - NJ 1953 S. 689. m niedrigen Einkommen zwangsläufig zur Pfändung bis auf einen niedrigen Nettorestbetrag, der m. E. aber auch unter Beachtung des § 6 APfVO die Summe von 150 DM nicht unterschreiten sollte, wenn der Unterhaltsverpflichtete seine Arbeitskraft voll ausnutzt. Falls das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten so niedrig ist, daß eine Pfändung unzumutbar würde, dann sollte von der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils abgesehen geprüft werden, inwieweit die Großeltern des Kindes zur Zahlung herangezogen werden können5. Die vorgeschlagene Tabelle ist abgestellt auf den Ehemann, der die Familie verläßt und danach keine weiteren Unterhaltsverpfiichtungen hat. Sie kann gleichfalls für den Vater des außerehelichen Kindes Verwendung finden. Muß der Vater für den Unterhalt der Kinder verschiedener Frauen aufkommen, dann würde sich der Mindestunterhalt aus dem Bruchteil der errechne-ten Summe ergeben. Hat z. B. ein Mann mit einem errechneten Nettoeinkommen vn 500 DM bereits für ein Kind Unterhalt zu zahlen und erhebt jetzt ein zweites Kind gegen ihn Klage, so wäre m. E. von einem 150 Mindestunterhaltsbetrag von -5- = 75 DM auszugehen. Diese Tabelle darf natürlich nicht schematisch angewandt werden. Ihr Ziel ist es lediglich, ungerechtfertigte Entscheidungen zum Nachteil des Kindes zu verhindern. Sie läßt dem Gericht allen Spielraum, die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen und den Unterhaltsbetrag bei Besonderheiten zu erhöhen. Dies könnte z. B. geschehen, wenn die sorgeberechtigte Mutter des Kindes arbeitsunfähig ist und durch Geldzuwendungen nicht zum Unterhalt des Kindes beitragen kann oder wenn der Unterhaltsberechtigte wegen Krankheit, verlängerter Ausbildung usw. stärker unterhaltsbedürftig ist. Eine Herabsetzung des Unterhalts unter den vorgesehenen Mindestbetrag sollte aber nur dann erfolgen können, wenn das Einkommen des Sorgeberechtigten weit höher ist als das des Unterhaltsverpflichteten, wenn der Unterhaltsverpflichtete besondere Aufwendungen zu machen hat, und in den Fällen, in denen der Nichtsorgeberechtigte einen Überbrückungsbetrag an den geschiedenen Ehegatten zahlen muß. Es ist schließlich allgemein bekannt, daß der Unterhaltsbedarf vom Alter abhängig ist und mit zunehmendem Alter ständig steigt. Die gerichtliche Entscheidung kann nicht in jedem Fall und zu jeder Zeit dem tatsächlichen Bedarf angemessen sein. Es liegt auch im Interesse der Parteien, daß eine Regelung für eine längere Zeit getroffen wird. Deshalb ist es m. E. nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte einen Durchschnittsbetrag festlegen, der z. B. höher sein kann, als es der Bedarf eines Säuglings ist, aber tiefer liegt als der Bedarf des 14jährigen schulpflichtigen Kindes. Von dem sorgeberechtigten Elternteil darf erwartet werden, daß er das Geld sinnvoll für das Kind verwendet, d. h. zur Zeit nicht notwendiges Geld für den späteren Verbrauch spart. Eine Staffelung der Unterhaltsverpflichtung nach dem Lebensalter des Unterhaltsberechtigten gibt in der Summe weder dem Gläubiger noch' dem Schuldner einen Vorteil. Für den Schuldner ergibt sich aber, daß seine Verpflichtungen in dem Maße steigen, wie sich seine Bindungen zum Berechtigten lösen. Das könnte sich nachteilig auf die Zahlungsmoral auswirken. Selbstverständlich muß eine höhere Summe in Ansatz gebracht werden, wenn die Unterhaltsverpflichtung erst bei einem höheren Alter des Berechtigten entsteht. 5 Vgl. Such, „Die Unterhaltsverpflichtungen“, NJ 1954 S. 367, und § 93 Abs. 1 Satz 2 FGB-Entwurf 1954, NJ 1954 S. 384.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 404 (NJ DDR 1964, S. 404) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 404 (NJ DDR 1964, S. 404)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Stz-aßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen vorgesehen. Mit Wirkung werden die Grenzor-dnung und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen in Kraft treten. Im Zusammenhang mit den eintretenden Veränderungen werden auf Beschluß des Sekretariats des der Partei , und die Anweisung des Ministeriums für Kultur zur Arbeit mit diesen Laienmusikgruppen eingehalten und weder sektiererische noch liberalistische Abweichungen geduldet werden, Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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