Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 40

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 40 (NJ DDR 1964, S. 40); ■ Beziehungen, ist die Formung des neuen Menschen unserer Gesellschaftsordnung. Die dem Sozialismus wesenseigene allseitige und harmonische Entwicklung der Persönlichkeit übt einen nachhaltigen Einfluß auf die Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern aus. So entwickeln sich zwischen den Ehegatten Beziehungen, deren Grundlage in vollendeter Harmonie das hohe Gefühl der Liebe, eine tiefe geistige Gemeinschaft der Ehegatten und das Bewußtsein der sittlichen Pflichten gegenüber Familie und Gesellschaft bilden. Da die Gattenliebe Ausgangspunkt und bestimmender Beweggrund der Vereinigung der Gatten in der Ehe ein Ergebnis der gesellschaftlichen Bedingungen und der Erziehung ist, findet sie in der sozialistischen Ordnung die günstigsten Voraussetzungen für ihre Vollendung und für die Entwicklung eines stets reicheren geistigen, sittlichen und ästhetischen Gehaltes. Durch die Ehe vollzieht sich in der Liebe der Gatten eine ständige Wandlung insbesondere durch den mächtigen Einfluß, den die geistige Gemeinschaft der Gatten auf diese ausübt. Ohne eine derartige Gemeinschaft, ohne eine tiefe Freundschaft kann wahre Liebe unter den Gatten überhaupt nicht von Bestand sein''. In gleicher Weise wird die sozialistische Familie infolge der Gemeinsamkeit der Anschauungen, der sittlichen Grundsätze, der Interessen und Bestrebungen, der Überzeugungen und Ansichten, auf die sie sich gründet, in natürlicher Weise zu einer ständigen Schule kommunistischer Erziehung, die alle Familienmitglieder umfaßt. Zuweilen üben die in den Jahren der Volksmacht aufgewachsenen Kinder ihrerseits einen erzieherischen Einfluß auf ihre Eltern aus, wenn sich in deren Bewußtsein noch Spuren der bürgerlichen Denkweise und Moral erhalten haben. So bildet die Familie unter den Verhältnissen des Sozialismus einen bedeutenden erzieherischen Faktor, dessen Einfluß sich natürlicherweise auch auf das Verhalten der Menschen im gesellschaftlicfien Leben' auswirkt. Die Praxis zeigt, daß diejenigen, die gesellschaftswidrige Handlungen begehen oder eine falsche Einstellung zu ihrer Umwelt haben, gerade zu denen gehören, die in der Familie keine gesunde Erziehung erhalten haben und deshalb keine der sozialistischen Moral entsprechenden Gepflogenheiten und Gewohnheiten annehmen konnten. Hier standen die Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern noch unter einem starken Einfluß der Überbleibsel des Kapitalismus im Bewußtsein der Menschen, unter dem Einfluß von Unsitten, Gebräuchen und Gewohnheiten aus der Welt des Privateigentums, in der die damit verbundenen Interessen die Familienmitglieder entzweiten, sie einander geistig entfremdeten und den Grund für ihre Ungleichheit und vor allem für die Unterdrückung der Frau im Alltagsleben der Familie bildeten. Allerdings kommt es noch vor, daß sich gewisse Fami-lien von der Gesellschaft isolieren. Dies hat unvermeidlich zur Folge, daß sie dem Einfluß kleinbürgerlicher Anschauungen verfallen, einem der erbittertsten Feinde menschlichen Glücks. Einige Familien gestatten es der Gemeinschaft nicht, über die auf dem Gebiet der Moral und Erziehung zutage tretenden Mängel in den Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern zu sprechen und Konflikte zu beheben. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß die Gesellschaft mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln zugunsten der Familie eingreift, damit diese ihre erzieherische Funktion wirksam ausüben kann. Eines der Mittel, die die Gesellschaft hierzu anwendet, ist das Familienrecht. Kommunistisdie Moral und Familienrecht Im Familienrecht kommen die hohen Grundsätze der kommunistischen Morai zum Ausdruck. Die Grundprin- 4 vgl. Kolbanowski, „Der Sittenkodex der Erbauer des Kom- munismus44, Kommunist 1961, Nr. 16, S. 56 (russ.). zipien des Familienrechts und die der sozialistischen Moral stimmen notwendigerweise überein, da sie Bestandteile des gleichen Überbaus sind, die Interessen und Ideale des werktätigen Volkes ausdrücken und zur Verwirklichung des gleichen Ziels des Aufbaus der kommunistischen Gesellschaft beitragen. Sowohl Moral als auch Recht sind normative Formen des gesellschaftlichen Bewußtseins. Sie regeln das Verhalten der Menschen zueinander und zur Gesellschaft mit Hilfe von Normen, die nicht nur die in der Gesellschaft bereits festgelegten Verhaltensregeln widerspiegeln und festigen, sondern auch jenen Regeln Geltung verschaffen, die im Interesse der Entwicklung der Gesellschaft erst festzulegen sind4 5. Selbstverständlich ist der Geltungsbereich der Moral umfangreicher als der des Rechts5, da er sich auf sämtliche Gebiete der gesellschaftlichen Beziehungen erstreckt. Andererseits unterscheiden sich die Rechtsnormen von denen der Moral dadurch, daß sie im Bedarfsfall durch staatlichen Zwang durchgesetzt werden können. Das Familienrecht will jenen Prinzipien der kommunistischen Moral praktische Geltung schaffen, die insbesondere ' in den Familienbeziehungen zur Anwendung kommen. Einer der Grundsätze der kommunistischen Ethik kommt im Familienrecht unter anderem in der vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau zum Ausdruck, einer Gleichberechtigung, die sowohl in den Beziehungen zwischen den Ehegatten als solchen als auch in denen zwischen den Ehegatten in ihrer Eigenschaft als Eltern und ihren Kindern und gegenüber Dritten hergestellt ist. Kraft dieses Moralgrundsatzes ist in den Normen des Familienrechts die Achtung vor der Würde der Frau und die Wertschätzung ihrer Arbeit verankert, wie immer diese auch geleistet wird, sei es in der gesellschaftlichen Produktion oder im Rahmen der Familie bei der Führung des Haushaltes und bei der Erziehung der Kinder. Die kommunistische Moral umfaßt den Grundsatz der gegenseitigen kameradschaftlichen Hilfe. Dieser Grundsatz ist auch im sozialistischen Familienrecht festgelegt, so z. B. im Art. 2 des Familiengesetzes der Volksrepublik Rumänien, vom 21. Dezember 1953 (Rumän, FGB), der bestimmt: „Die Familienbeziehungen sind auf gegenseitige Freundschaft und Zuneigung ihrer Mitglieder gegründet, die verpflichtet sind, einander moralische und materielle Unterstützung zu gewähren.“ Was die gegenseitigen Verpflichtungen der Familienmitglieder zur Unterhaltsgewährung anlangt, so verfügt das Familienrecht, daß der Unterhaltsanspruch nur dem zusteht, der infolge Arbeitsunfähigkeit unterhaltsbedürftig ist. Darin kommt ein anderer Grundsatz der kommunistischen Moral zum Ausdrude, und zwar der Grundsatz der Liebe zur Arbeit. Die Moral fordert, daß sich das gesellschaftliche und persönliche Leben der Menschen auf Ehrlichkeit, Wahrheitsliebe und sittliche Sauberkeit gründe. In Erfüllung dieses Moralgebots schließt das Familienrecht die Beziehungen zwischen den Ehegatten, die sich auf gegenseitiges Vertrauen und Treue gründen, in den Rahmen seiner Regelung ein und verleiht ihnen gesetzlichen Schutz. Schließlich muß sich die gesamte auf die Erziehung der Kinder gerichtete Tätigkeit, welche die Hauptpflicht der Eltern ist, auf die hohen Prinzipien der kommunistischen Moral gründen. Dementsprechend verfügt das Familienrecht, daß Eltern, Vormünder, Personen, die Kinder zur Erziehung annehmen, usw. verpflichtet sind, für die Erziehung der Kinder entsprechend den Zielen, unseres Staates im Geiste der Ergebenheit gegen- 5 a. a. O., s. 44. 6 Siehe Nathan, „Familienrecht und Moral ln der sozialistischen Gesellschaft“, NJ 1961 S. 626. 40;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 40 (NJ DDR 1964, S. 40) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 40 (NJ DDR 1964, S. 40)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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