Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 4

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 4 (NJ DDR 1964, S. 4); FRITZ ETZOLD und SIEGFRIED WITTENBECK, Richter am Obersten Gericht Zur strafrechtlichen Beurteilung und Bekämpfung von Verletzungen des Arbeits- und Brandschutzes Die Rechtspflegeorgane haben in der gegenwärtigen Etappe unserer Entwicklung u. a. die Aufgabe, das neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft mit den' Mitteln des Rechts durchsetzen zu helfen. Dabei geht es in erster Linie darum, unter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte Widersprüche zu überwinden, die ihren Ausdruck in Straftaten gegen ökonomische Beziehungen und Verhältnisse finden. Denn „weder die Ausarbeitung optimaler, wissenschaftlich begründeter Pläne noch ein in sich geschlossenes System ökonomischer Hebel werden Widersprüche zwischen den im Plan festgelegten gesellschaftlichen Erfordernissen und dem Handeln einzelner Menschen und Gruppen völlig ausschließen können“1. Oftmals treten diese Widersprüche in Form von Strafrechtsverletzungen in Erscheinung oder begünstigen deren Begehung. Die Aufgabe der Rechtspflegeorgane besteht darin, die Gesellschaft zur Überwindung solcher Widersprüche zu mobilisieren. Das setzt voraus, daß sie die Ursachen und Bedingungen dieser Rechtsverletzungen allseitig untersuchen und die Straftaten in ihrem gesellschaftlichen Zusammenhang beurteilen. Zahlreiche Störungen im Wirtschaftsablauf werden durch Verletzung der Bestimmungen über den Gesund-heits-, Arbeits- und Brandschutz hervorgerufen. Die zum Teil noch vorhandene leichtfertige und sorglose Einstellung zur Ordnung und Sicherheit in den Betrieben führt in bestimmten Fällen zu Produktionshemmnissen, zur Vernichtung volkswirtschaftlicher Werte und zur Gefährdung von Menschenleben. Zur Verantwortlichkeit für die Einhaltung des betrieblichen Brandschutzes Die gesellschaftliche Wirksamkeit des Strafrechts im Kampf gegen Rechtsverletzungen auf dem Gebiete des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes hängt entscheidend davon ab, wie es gelingt, die individuelle Schuld der Verantwortlichen festzustellen. An der Leitung eines Wirtschaftsbereiches sind viele Wirtschaftsfunktionäre und übergeordnete Leitungen beteiligt. Nach dem Prinzip der Einheit von Produktion und Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz sind alle leitenden Mitarbeiter für die Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Betrieb verantwortlich. Das darf jedoch nicht dazu führen, daß die Gerichte von einer undifferenzierten, kollektiven strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgehen. Es muß vielmehr die individuelle Schuld exakt geprüft werden. Das kann aber nur unter genauer Beachtung der in den betrieblichen Funktionsplänen, Anweisungen und Festlegungen des Betriebsleiters getroffenen Regelungen erfolgen. Die genaue Festlegung der Verantwortlichkeit ist ein wesentliches Erfordernis für die planmäßige und kontinuierliche Durchführung der Produktion, für die Steigerung der Arbeitsproduktivität und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Betrieben. Jeder leitende Mitarbeiter muß seine Aufgaben, die er bei der Durchführung der Produktion und der Organisierung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes hat, genau kennen. Es ist daher Aufgabe der Leiter der Betriebe und der Generaldirektoren der VVBs, zu veranlassen, daß die Funktionspläne so ausgearbeitet werden, daß für jeden leitenden Mitarbeiter auch die von ihm bei der Organi- 1 Vgl. Abschn. n, 2 der Richtlinie für das neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft vom 11. Juli 1963 (GBl. II S. 457). sierung und Durchführung des Gesundheits-, Arbeitsund Brandschutzes zu lösenden Aufgaben klar erkennbar sind. Der 2. Strafsenat des Obersten Gerichts hatte kürzlich in einem Rechtsmittelverfahren über die strafrechtliche Verantwortlichkeit leitender Funktionäre des VEB Energieversorgung Rostode zu entscheiden, die wegen fahrlässiger Brandstiftung bzw. Brandgefährdung angeklagt waren. In der Ölspaltanlage Rostock, die dem VEB Energieversorgung untersteht, war ein Brand aus-gebrochen, der einen Schaden von 85 000 DM verursacht hatte2. Bei der Entscheidung dieser Sache mußte der Senat erneut zu einigen grundsätzlichen Fragen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes, insbesondere zur Verantwortlichkeit für die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen, Stellung nehmen3 * *. Das Bezirksgericht Rostock hatte in seiner erstinstanzlichen Entscheidung die Auffassung vertreten, daß für die Durchführung der Maßnahmen des Brandschutzes in den Betrieben ausschließlich der Betriebsleiter verantwortlich sei, der zu seiner Unterstützung Brandschutzverantwortliche und -helfer einsetzen könne. Es hat diese Auffassung mit dem Hinweis auf § 1 der 1. DB zum Brandschutzgesetz vom 16. Januar 1961 (GBl. II S. 49) begründet. Das Oberste Gericht ist bei der Lösung dieser Problematik von der Betriebsstruktur des VEB Energieversorgung Rostock, dem die Ölspaltanlage untersteht, ausgegangen. Dieser volkseigene Betrieb ist in zwei Hauptbereiche Elektrizität und Gaserzeugung gegliedert. Innerhalb dieser Bereiche gibt es sog. Betriebsabschnitte mit einem Betriebsabschnittsleiter an der Spitze. Der Angeklagte R. war als Betriebsabschnittsleiter für mehrere Gaswerke, darunter das sog. klassische Gaswerk in Rostock und die Ölspaltanlage, verantwortlich. Der Angeklagte B. wiederum war verantwortlicher Betriebsingenieur, also Leiter der Ölspaltanlage. Bei formaler Auslegung des § 5 des Brandschutzgesetzes vom 18. Januar 1956 (GBl. I S. 110) und des § 1 der 1. DB dazu hätte davon ausgegangen werden müssen, daß nur der Werkleiter des VEB Energieversorgung Rostock, dem sämtliche Energie- und Gaserzeugungsanlagen des Bezirks unterstehen, gegebenenfalls noch der Betriebsabschnittsleiter R., nicht aber der Leiter der Ölspaltanlage, der nicht Betriebsleiter im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen ist, für die Organisierung und Durchführung der Brandschutzmaßnahmen verantwortlich war. Eine solche Auffassung würde zu unhaltbaren Ergebnissen führen, weil dem Leiter größerer Wirtschäftsbereiche die alleinige Verantwortung für den Brandschutz auferlegt werden müßte, obwohl er unter Berücksichtigung des Umfanges dieses Bereichs, der Vielzahl der selbständigen Anlagen, die zu diesem Bereich gehören, und der unterschiedlichen technischen und produktionsmäßigen Voraussetzungen gar nicht in der Lage wäre, die sich aus dieser Verantwortung ergebenden. Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Andererseits wären die Leiter relativ selbständiger Teile dieses Bereichs von der Verantwortung für die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen entbunden. Des weiteren 2 vgl. OG-Urteil 2 Ust 12/63 vom 5. Dezember 1963 in diesem Heft. 3 vgl. auch Urteil des 2. Strafsenats vom 20. September 1963, NJ 1963 S. 661 ff., und Leitartikel „Die Einheit von Produktion und Arbeitsschutz auch mit der Rechtsprechung durchsetzen helfen!“, NJ 1963 S. 641 ff. 4;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 4 (NJ DDR 1964, S. 4) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 4 (NJ DDR 1964, S. 4)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Heubrandenburg wurde festgestellt, daß die gesamte politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehungsarbeit und Befähigung der Mitarbeiter auf die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Ges-etzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Ordnungs- wind Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Beachtung der politisch-operativen Lage, Gewährleistung einer hohen inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen. Zentral festgelegte Maßnahmen zur qualifizierten Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges, der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaft eine zutiefst politische Aufgabe ist, die es gilt, mit allen dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden spezifischen Potenzen zur maximalen Unterstützung der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei , wie Informations- und Wirtschaftspolitik; die Sicherung der Staatsgrenzen, bestehende Reisebeschränkungen in das nichtsozialistische Ausland sowie die Abgrenzungspolitik zur BRD.

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