Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 399

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 399 (NJ DDR 1964, S. 399); gerin die Ehe fortzusetzen gewillt ist, auf ihren Kollegen nachhaltig erzieherisch einzuwirken. Meines Erachtens bestehen keine Bedenken, wenn das Gericht derartige Verpflichtungen von Kollektiven bestätigt. Dadurch wird das Gericht veranlaßt, die Verpflichtung ihrem Inhalt nach zu überprüfen, ob sie mit konkreten, durchführbaren Maßnahmen ausgestattet ist. Außerdem hält eine solche Bestätigung die Brigade dazu an, ihre Verpflichtung auch gewissenhaft zu erfüllen. Fest steht, daß die bisherige sporadische Tätigkeit bzw. teilweise auch Untätigkeit bei der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in die Familienrechtsprechung überwunden werden muß. Nur durch eine systematische erzieherische Einflußnahme kann der unbefriedigenden Entwicklungstendenz von Ehescheidungen begegnet werden. Darüber sollten alle Gerichte in der „Neuen Justiz“ ihre besten Erfahrungen vermitteln und Gedanken austauschen. Dr. med. HANS-JOACHIM HAMMER, Institut für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Karl-Marx-Universität Leipzig Uber die Beweiskraft des erbbiologischen Gutachtens bei Unterhalts- und Anfechtungsklagen Im Unterhaltsprozeß des nichtehelichen Kindes (§ 1717 BGB) oder bei Ehelichkeitsanfechtungsklagen (§§ 1591 ff. BGB) sucht der als Vater in Anspruch genommene Mann häufig den Nachweis zu erlangen, daß er „offenbar unmöglich“ Erzeuger des Kindes ist. Für die Beurteilung einer fraglichen Vaterschaft stehen folgende naturwissenschaftlichen Untersuchungsmethoden zur Verfügung: die Tragzeitbegutachtung, die Begutachtung der Zeugungifähigkeit des Mannes, das Blutgruppengutachten und das erbbiologische Gutachten. Die Voraussetzungen der Beiziehung sind in der Richtlinie Nr. 6 des Obersten Gerichts (NJ 1963 S. 345) genannt. Durch die großen Fortschritte auf dem Gebiet der Serologie wird heute ein hoher Prozentsatz der zu entscheidenden Vaterschaftsfälle durch Blutgruppengutachten geklärt. Ein erbbiologisches Gutachten kann nur in seltenen Fällen den Nachweis der vom Gesetz geforderten „offenbaren Unmöglichkeit“ erbringen. Dies ist nur beim Vorkommen von deutlichen Rassenunterschieden, beim Vorhandensein seltenster erbpathologischer Merkmale usw. möglich. Deshalb kann der medizinische Sachverständige nicht immer die Erwartungen erfüllen, die das Gericht an ihn stellt. Die erbbiologische Untersuchung, die erst nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes durchgeführt werden soll, erstreckt sich auf die Erforschung von erblichen Merkmalen nach anthropologischen Gesichtspunkten. Für die Verwendung eines Merkmales oder eines Merkmalskomplexes muß nach Loeffler vorausgesetzt werden, daß das Merkmal oder der Merkmalskomplex 1. deutlich bestimmbar und 2. frei von wesentlichen Umweltschwankungen ist, 3. keinen wesentlichen Altersschwankungen unterliegt, es sei denn, diese Schwankungen sind schätzbar, und 4. keine Geschlechtsunterschiede im Auftreten oder in der Ausprägung aufweist, die nicht abschätzbar sind. Für die Vaterschaftsdiagnostik sind nur die erblichen Merkmale verwertbar, in denen das Kind von seiner Mutter abweicht. Das Gutachten stützt sich auf die Summation einer mehr oder minder großen Zahl von erblichen Merkmalen, in denen das Kind sich von seiner Mutter unterscheidet und mit dem Präsumtivvater übereinstimmt oder von diesem abweicht. Der Grad der Übereinstimmungen oder Abweichungen von erblichen Merkmalen zwischen Kind und Präsumtivvater wird im allgemeinen am Schluß des Gutachtens in Wertungs- oder Wahrscheinlichkeitsstufen angegeben (Loefüersches Wertungsschema, Wahrscheinlichkeits- stufen nach Schwidetzki oder Bauermeister u. a.). Eine hochgradige Aussage in der Vaterschaftsfrage an Hand der erbbiologischen Begutachtung ist dann erschwert, wenn das Kind hochgradig seiner Mutter ähnelt und kaum noch Erbmerkmale zum Vergleich mit dem fraglichen Vater zur Verfügung stehen. In der Richtlinie Nr. 6 des Plenums des Obersten Gerichts über Voraussetzungen und Beweiswert der medizinisch-biologischen Beweismittel, insbesondere des erbbiologischen Gutachtens wird u. a. ausgeführt: „Das erbbiologische Gutachten beruht auf dem Ähnlichkeitsvergleich und kann daher für den Beweis der Zeugung eines Kindes nur Wahrscheinlichkeitswerte liefern. Es ist deshalb als Beweismittel für sich allein nicht geeignet, positive oder negative Ergebnisse zu vermitteln, auf die der Richter seine Entscheidung über die .offenbare Unmöglichkeit1 gründen kann. Ein Beweis durch erbbiologisches Gutachten ist nur dann zulässig, wenn bereits andere Beweismittel Tatsachen ergeben haben, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, daß ein bestimmter erwiesener Verkehr oder Mehrverkehr der Mutter nicht zur Empfängnis geführt hat Das erbbiologische Gutachten ist ein Hilfsmittel, um zusammen mit anderen Beweisen die offenbare Unmöglichkeit einer Vaterschaft festzustellen In der Regel ist eine erbbiologische Untersuchung erst dann zulässig, wenn vorher ein Blutgruppengutachten eingeholt worden ist. Das erbbiologische Gutachten ist nicht geeignet, einen bereits mit anderen Methoden oder Beweismitteln erbrachten Beweis zu widerlegen. In diesem Fall ist seine Beiziehung unzulässig.“ Das erbbiologische Gutachten kann also nur zusammen mit anderen Beweismitteln die vom Gesetz geforderte offenbare Unmöglichkeit“ erbringen. Ich möchte hier versuchen, einen Überblick über die praktische Beweiskraft des erbbiologischen Gutachtens bei Unterhalts- und Anfechtungsklagen an Hand von in den letzten beiden Jahren in unserem Institut erstatteten Gutachten zu geben. Es wurden die Ergebnisse von 168 erbbiologischen Gutachten ausgewertet. Davon waren 34 Einmannfälle, d. h., vom Gericht war nur ein Mann als fraglicher Erzeuger des Kindes in die Untersuchung einbezogen worden. Vom Standpunkt des erbbiologischen Gutachters wurden dabei 15 Fälle (44,1 %) mit hoher (negativer oder positiver) Wahrscheinlichkeit, 19 (55,9 %) mit geringer Wahrscheinlichkeit entschieden. Bei den 134 Mehrmannfällen (es wurden zwei oder mehr Männer, die als Erzeuger des Kindes in Betracht kamen, in die Untersuchung einbezogen) konnte ein erheblich höherer Prozentsatz mit großer Wahrscheinlichkeit entschieden werden, nämlich 93 Fälle (69,4 ®/o). 35 Fälle (26,1%) 399;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen durch eine kontinuierliche und überzeugende politisch-ideologische Erziehungsarbeit zu bestimmen. Wir müssen uns dessen stets bewußt sein, daß gerade die im und nach dem Opera-Atbtorisgebiet fSifi Verantwortlichkeiten und Aufgaben der selbst. Abteilungen iär. Die Leiter der selbst. Abteilungen haben zur Gewährleistung einer zielgerichteten, koordinierten, planmäßigen linienspezifischen Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zuorich ter. Söfernä es sich um ständig in der wohnhafte Bürger der handelt. Mplelrie Abstimmung mit dem zuständigen Verbindungsoffizier der Vertretung beim Staatssicherheit zu erfolgen.

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