Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 398

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 398 (NJ DDR 1964, S. 398); ursächlich, dann sollten die Parteien im Regelfall an den Arzt verwiesen werden. In leichteren Fällen des Alkoholmißbrauchs bietet die Einbeziehung eines Kollektivs gute Erziehungsmöglichkeiten. Bei einer Reihe von Eheverfahren treten hemmende Faktoren, die nicht in der Ehe selbst begründet liegen, in Erscheinung. Auch zur Beseitigung dieser Faktoren können die gesellschaftlichen Kräfte beitragen. Diese Möglichkeit wurde vom Kreisgericht Auerbach erkannt und genutzt. Dafür folgendes Beispiel: In der Rechtsauskunft erschien eine Ehefrau und wollte Klage auf Scheidung erheben. Ihr Mann ist Mitglied einer Brigade. Er selbst sprach dem Alkohol reichlich zu, und .andere Brigademitglieder verleiteten ihn immer wieder zum übermäßigen Alkoholgenuß. Schließlich erfüllteier seine wirtschaftlichen Pflichten gegenüber der Familie nicht mehr und schlug seine Frau. Die Frau wandte sich an den Brigadier, der sie jedoch auslachte. An einer Brigadeversammlung wollte die Frau deshalb nicht teilnehmen. Erst nachdem sich der Richter an den Kaderleiter und den BGL-Vorsitzenden des Betriebes gewandt, den Sachverhalt dargelegt und darauf hingewiesen hatte, daß im Falle eines Eheverfahrens Zeugen gehört würden, damit auch die Verhältnisse in der Brigade untersucht und bereinigt werden könnten, fand eine Brigadeversammlung statt. Daran nahm die Ehefrau teil. Nach gründlicher Aussprache verpflichteten sich die Brigademitglieder, den Alkoholgenuß , während der Arbeitszeit zu unterlassen. Der Ehemann änderte sein Verhalten gegenüber seiner Frau und seinen Kindern, so daß die Ehe erhalten blieb. Zugleich aber wurden die Ehen der übrigen Brigademitglieder, die ebenfalls unter dem ständigen Alkoholgenuß litten, vor der Gefahr der Zerrüttung bewahrt. Auch der Betrieb selbst hatte Nutzen von der Aussprache mit der Brigade: die Arbeitsproduktivität, die früher durch den Alkohölmiß-brauch wesentlich beeinträchtigt war, stieg. Gesichtspunkte für die Verhandlung von Ehesachen vor erweiterter Öffentlichkeit Der Rechtspflegeerlaß (Zweiter Teil, Erster Abschnitt, IV, B, 2) orientiert ausdrücklich darauf, „geeignete Verhandlungen unmittelbar in sozialistischen Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen sowie zu einer Tageszeit durchzuführen, die es den Werktätigen ermöglicht, daran teilzunehmen“. In erster Linie sind hier Strafverfahren gemeint; aber auch manche Eheverfähren bieten die Möglichkeit der Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit. Wenn es z. B. darauf ankommt, bestimmte gesellschaftliche Verhältnisse zu verändern und damit vorbeugend in eheerhaltendem Sinne auf einen bestimmten Personenkreis einzuwirken und möglicherweise auch zur Verbesserung der Arbeitsmoral beizutragen, wird eine Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit angebracht sein. Im Vordergrund steht dabei die erzieherische Wirkung des Verfahrens. Es wäre falsch, Verfahren lediglich vor erweiterter Öffentlichkeit zu verhandeln, um ein besonders unmoralisches Verhalten eines Ehepartners öffentlich zu kritisieren. Die Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit setzt nicht unbedingt voraus, daß Aussicht auf Aussöhnung der Parteien besteht; sie ist auch möglich, wenn eine Scheidung als unumgänglich erkennbar ist. Außerordentlich wichtig und für den Ablauf der Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit bestimmend ist, daß das Ziel der erzieherischen Einwirkung festgelegt ist. Dafür folgendes Beispiel: Die Scheidungsklage einer Ehefrau war damit begründet worden, ihr Mann ein mit Ehrenämtern überlasteter Sportfunktionär vernachlässige seine Familie völlig. Wenn er nicht in seinen Funktionen tätig sei, sitze er mit seinen Sportfreunden am Stammtisch. Mehrmals in der Woche komme er erst um Mitternacht nach Hause. Das Eheverfahren wurde mit folgender Zielsetzung vor erweiterter Öffentlichkeit verhandelt: 1. Den Mitgliedern der Sportgemeinschaft sollte erklärt werden, daß eine Verteilung der Funktionen auf einen größeren Personenkreis und damit ihre eigene Mitarbeit notwendig ist. 2. Der Alkoholgenuß der Sportler und die Vernachlässigung ihrer Familien sollte kritisiert werden. 3. Das Augenmerk leitender Funktionäre sollte darauf gelenkt werden, in ihrer Arbeit selbst darauf zu achten, daß diese ehegefährdenden Umstände ausgeschaltet werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden zur mündlichen Verhandlung geladen: Mitglieder der Kommission Jugend und Sport, Spieler der Fußballmannschaft mit Ehefrauen und ein Vertreter der Kommission des Deutschen Turn- und Sportbundes des Kreises. Grundsätzlich sollte der Richter immer darauf achten, daß intime Beziehungen zwischen den Ehegatten nicht vor erweiterter Öffentlichkeit verhandelt werden. Das verlangt nicht nur das Interesse der Parteien, sondern ist auch notwendig, um eine allseitige Ursachenforschung zu garantieren. Das Gericht kann nicht erwarten und auch nicht verlangen, daß die Parteien intimste Dinge vor erweiterter Öffentlichkeit ausbreiten, deren Feststellung jedoch häufig zur Erforschung der objekiven Wahrheit notwendig ist. Außerdem besteht auch kein gesellschaftliches Interesse, derartige Dinge vor erweiterter Öffentlichkeit zu verhandeln. Zur Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit sollten nur solche Bürger eingeladen werden, auf die man speziell erzieherischen Einfluß nehmen will oder die in der Lage sind, diesen Einfluß weiterzutragen. Es ist m. E. erzieherisch wenig wirksam, wenn schließlich ffie Einwohner eines Dorfes oder die Arbeiter eines Betriebes eingeladen werden. Verpflichtungen des Kollektivs (Bürgschaft) Ohne Zweifel ist die Bürgschaft nach dem Rechtspflegeerlaß (Zweiter Teil, Erster Abschnitt, IV, E) ausschließlich für Strafsachen gedacht. Ihr Grundgedanke die kollektive Verantwortung für die Erziehung eines Menschen läßt sich aber auch in einzelnen Ehesachen verwirklichen. So hatte z. B. das Kreisgericht die Ehe eines Arbeiters geschieden, weil er in Trunkenheit seine Frau und seine vier Kinder mißhandelt hatte. Die Klägerin hatte wiederholt die Klage angedroht. Der Verklagte hatte dies nie ernst genommen. Durch die Scheidung war er ernüchtert worden. Mit der Berufung versuchte er die Aufrechterhaltung der Ehe zu erreichen und versprach, sein Verhalten gegenüber der Familie zu ändern. Der Senat wandte sich vor allem, um den Kindern die Familie zu erhalten unmittelbar an das Kollektiv. Dabei stellte sich heraus, daß das Kollektiv von dem Eheverfahren nichts wußte. Im Beisein von Vertretern des Senats sprach das Kollektiv ernsthaft und sachlich mit dem Verklagten. Es brachte viel menschliches Verständnis auf, fand aber auch kritische Worte für das Verhalten des Verklagten. Die Brigade schlug im Einverständnis mit dem Verklagten vor, mit der Ehefrau des Arbeitskollegen zu sprechen und sie zu bitten, die Ehe mit ihm weiterzuführen sowie in ständigem Kontakt mit dem Kollektiv zu bleiben. Dieser Kontakt war einerseits wichtig, weil der Verklagte seine Ehefrau früher mit Drohungen davon abgehalten hatte, sich an das Kollektiv zu' wenden. Andererseits sollte dadurch unterbunden werden, daß der Verklagte gegenüber dem Kollektiv unwahre Angaben über seinen Lebenswandel machte, was er früher getan hatte. Die Brigade verpflichtete sich unter der Voraussetzung, daß die Klä- 398;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Verhafteten durch die Untersuchungsführer und andererseits auch darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit weniger größere Täter-gruppen als im vorherigen Zeitraum inhaftiert waren. Eine strengere Beachtung der Rechte und Pflichten der Verhafteten durch die Untersuchungsführer und andererseits auch darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit weniger größere Täter-gruppen als im vorherigen Zeitraum inhaftiert waren. Eine strengere Beachtung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien zu gehen, die oftmals als Tests gedacht sind zu ernsthaften Provokationen und gesteigerten aggressiven Verhaltensweisen, wenn sie nicht konsequent von Anfang an unterbunden werden.

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