Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 397

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 397 (NJ DDR 1964, S. 397); Parteiorganisation. Dort erfährt das Gericht, wie und in welchem Kollektiv der betreffende Bürger arbeitet und welchen Eni wicklungsstand er erreicht hat. Im übrigen sollte man sich zweckmäßigerweise unmittelbar an das Kollektiv wenden, in dem der Betreffende arbeitet. Bei der Einbeziehung eines Kollektivs sollte man sich zunächst überlegen, ob es zweckmäßig ist, das ganze Kollektiv hinzuziehen oder nur einen bestimmten Personenkreis davon auszuwählen. Die letztere Maßnahme ist dann zu empfehlen, wenn einzelne Mitglieder des Kollektivs negative Verhaltensweisen eines Ehegatten unterstützen. In solchen Fällen muß zugleich dieser negative Einfluß beseitigt oder zumindest abgeschwächt werden, wenn der erzieherische Erfolg nicht von vornherein in Frage gestellt werden soll. Die einzelnen Konflikte müssen gründlich erörtert werden. Die Aussprachen müssen dem kritisierten Ehegatten klarmachen, daß das Kollektiv ihm helfen will. Eine summarische Behandlung der Konflikte wird kaum zu Erfolgen führen und muß deshalb abgelehnt werden. Am Kreisgericht Hainichen wird jeder Bürger, der zur Klageaufnahme wegen Ehescheidung die Rechtsantragsstelle aufsucht, darum gebeten, zunächst einen Richter zu konsultieren Durch diese Aussprache bekommt der Richter einep Einblick in die ehelichen Verhältnisse und kann in der Regel übersehen, ob eventuell Möglichkeiten für eine Aussöhnung bestehen oder ob ein Verfahren unumgänglich ist. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die ehelichen Differenzen beseitigt werden können, dann werden entweder Vertreter des Schöffenkollektivs oder andere gesellschaftliche Kräfte oder Einzelpersonen des betreffenden Betriebes für diese Aufgabe gewonnen. Nachweisbar sind die Möglichkeiten der Bereinigung der ehelichen Konflikte vor einem anhängigen Verfahren weit größer als zu einem späteren Zeitpunkt. Das ist leicht erklärlich, weil sich durch eine Klageerhebung erfahrungsgemäß die Spannungen vertiefen und die Möglichkeiten einer erfolgreichen Einigung geringer werden. Sind die Bemühungen der gesellschaftlichen Kräfte ohne Erfolg geblieben und wird ein Verfahren eingeleitet, dann ist zur Verhandlung auch im vorbereitenden Verfahren auf jeden Fall zunächst ein Vertreter des einbezogenen Personenkreises zu laden, der über den Verlauf und den Grund des Scheiterns der Aussprachen berichtet. Außerdem wird er veranlaßt, soweit ein Kollektiv tätig gewesen ist, dessen Meinung hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung vorzutragen. Dabei erhält das Gericht oft Hinweise, die für eine endgültige Entscheidung von Bedeutung sind. Die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte sollte auch dann, wenn die Scheidung der Ehe dadurch nicht verhindert werden konnte, ihren Niederschlag im Urteil finden. Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte bei Aussetzung des Verfahrens oder Klageabvveisung Die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte während der Aussetzung des Verfahrens oder nach Klageabweisung ist bei den meisten Gerichten völlig ungenügend entwickelt. Aber gerade hier ist ein ständiger erzieherischer Einfluß besonders nötig, weil Möglichkeiten für die Erhaltung der Ehe bestehen, die Eheleute aber allein nicht aus dem Teufelskreis ihrer Ehekrise herausfinden. Einige Gerichte senden den Aussetzungsbeschluß an den jeweiligen Betrieb bzw. an die Brigade. Diese Methode kann nur dann Sinn haben, wenn ein gut begründeter Aussetzungsbeschluß den Parteien zeigt, welche Veränderungen sie herbeiführen müssen. Ein solcher Beschluß kann den gesellschaftlichen Kräften einen Überblick über den Sachverhalt, den Stand des Verfahrens und die Zielrichtung ihrer künftigen Arbeit geben. Die Erfahrung lehrt aber, daß gleichzeitig noch eine persönliche Aussprache mit den beauftragten Personen erfolgen muß, denn alle zu beachtenden Umstände und möglichen Varianten, die zunächst nur am Rande zu liegen scheinen, können nicht in einen solchen Beschluß aufgenommen werden, aber doch von entscheidender Bedeutung für den nachfolgenden Verlauf des Verfahrens werden. In den Fällen der Klageabweisung, die sich in den letzten Jahren im Bezirk Karl-Marx-Stadt zwischen 6 bis 8 Prozent bewegten, müßte die Kraft der Gerichte ausreichen, um .einen ständigen Überblick über den Stand der Tätigkeit der gesellschaftlichen Kräfte zu haben. Denn gerade in den Verfahren, in denen zumindest ein Partner der Fortsetzung der Ehe sehr ablehnend gegenübersteht, ist die unmittelbare Einflußnahme des Gerichts notwendig, da allein die Anregung für die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte oft nicht ausreicht. Selbstverständlich muß man den Personenkreis, den man neu hinzuziehen will, genau über die Umstände und Erwägungen, die zur Klageabweisung führten, informieren, damit es ihm möglich wird, einen erzieherischen Einfluß auszuüben. Die besten Möglichkeiten, nach einem klageabweisenden Urteil bzw. während der Aussetzung des Verfahrens erzieherisch tätig zu werden, bieten sich am Arbeitsplatz. Infolge des persönlichen Kontaktes der Arbeitskollegen ist der kontinuierliche erzieherische Einfluß im allgemeinen wirksam; außerdem wird verhindert, daß die Eheangelegenheit vor einem größeren Kreis der Öffentlichkeit bekannt wird, als es unbedingt notwendig ist. Die Aufgaben der gesellschaftlichen Kräfte bei der Erforschung und Überwindung von Ursachen für Ehestreitigkeiten Die Statistik weist hinsichtlich der Ursachen für Ehescheidungen als Hauptgründe auf2: Untreue des Mannes, Alkoholgenuß des Mannes, Untreue der Frau, Tätlichkeiten des Mannes, Unstimmigkeiten in den sexuellen Beziehungen und Einfluß Dritter. Grundsätzlich ist in all diesen Fällen die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte möglich. Einige Klagegründe weisen jedoch Besonderheiten auf, die Einschränkungen nach sich ziehen. In der Praxis werden die genannten Ursachen relativ selten allein Vorkommen; meist wirken mehrere zusammen, wodurch der jeweilige Fall wesentlich komplizierter wird. Zwangsläufig sind dann auch erhöhte Anforderungen an die Fähigkeiten der beauftragten gesellschaftlichen Kräfte zu stellen. Im Regelfall wird aber ein negativer Umstand in besonders starkem Maße die Ehezerrüttung fördern. Bei der Untreue eines Ehegatten ist zu unterscheiden zwischen dem lange Zeit andauernden Verhältnis mit ehrlicher Zuneigung und dem vorübergehenden sexuellen Abenteuer. Die Erfahrungen der Praxis lehren, daß im ersteren Fall oft bereits gesellschaftliche Kräfte tätig waren und nicht selten der eine oder andere Beteiligte Sanktionen in beruflicher Hinsicht auf sich genommen hat, ohne das Verhältnis zu lösen. In diesen Fällen bietet der Einsatz anderer gesellschaftlicher Kräfte wenig Aussicht auf Erfolg. Außerdem ist hier mit besonders viel menschlichem Verständnis und mit Taktgefühl vorzugehen, damit nicht neben der wegen ihrer Zerrüttung zu lösenden Ehe auch noch das intakte Verhältnis zwischen den beiden anderen Menschen, die gute Bedingungen für eine stabile Ehe mitbringen, zerstört wird. In den anderen Untreuefällen sollte sich das Gericht grundsätzlich der Hilfe der Gesellschaft im Verfahren bedienen. Im Regelfall wird es gelingen, das ehewidrige Verhältnis zu lösen. Sind sexuelle Disharmonien, Geisteskrankheit oder schwerer Alkoholmißbrauch für die Ehezerrüttung 2 Vgl. Harrland Hiller, „Familienrechtliche Streitigkeiten im Spiegel der Gerichtsstatistik“, NJ 1062 S. 619 f£. 397;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 397 (NJ DDR 1964, S. 397) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 397 (NJ DDR 1964, S. 397)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage von durchsucht werden. Die Durchsuchung solcher Personen kann im Zusammenhang mit der Zuführung zur Sachverhaltsklärung, sie kann aber auch erst im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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