Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 382

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 382 (NJ DDR 1964, S. 382); Sachen, vorzunehmen sein, an das der Streitfall insoweit gern. § 9 Abs. 2 AGO zurückzuverweisen war. Kommt das Kreisgericht, Kammer für Arbeitsrechtssachen, zu dem Ergebnis, daß die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Verklagten noch nicht verstrichen ist, so wird es über die Sache selbst zu entscheiden haben. §§ 29, 30 Abs. 2, 36 Abs. 2, 43 Abs. 1 AGO. Eine Klagerücknahme ist sachdienlich, wenn sie zum Ausdruck bringt, daß die Parteien den Rechtsstreit durch eigenes Handeln sachlich und rechtlich angemessen beendet haben. Das hat zur Voraussetzung, daß sich die Parteien ein im wesentlichen richtiges, wenn schon nicht vollständiges Bild von der Sach- und Rechtslage gemacht haben, das sie befähigte, sachlich und rechtlich angemessen zu handeln. Die Aufgabe des Gerichts bei der Entscheidung über die Sachdieniichkeit einer Klagerücknahme besteht darin, zu prüfen, ob der Rechtsstreit durch das der Klagerücknahme zugrunde liegende eigene Handeln der Parteien in diesem Sinne sachlich und rechtlich angemessen beendet wurde. OG, Urt. vom 31. Januar 1964 Za 54/63. Der Kläger war bei dem Verklagten als Sicherheitsinspektor angestellt. Mit Schreiben vom 1. April 1963 kündigte der Verklagte den Arbeitsvertrag zum 16. April 1963 mit der Begründung, der Kläger sei seinen Aufgaben als Sicherheitsinspektor nicht gewachsen. Nachdem sich der Kläger erfolglos an die Konfliktkommission gewandt hatte, erhob er vor dem Stadtbezirksarbeitsgericht wegen der Kündigung Klage (Einspruch). In der mündlichen Verhandlung am 22. April 1963 empfahl das Gericht dem Kläger, noch einmal das Angebot des Verklagten'auf Abschluß eines Änderungsvertrages zu überdenken. Der Kläger erklärte hierzu dem Verhandlungsprotokoll zufolge, er sei im Prinzip mit dem Angebot einverstanden, da der Prozeß ein gewisses Risiko in sich berge und er an einer festen Arbeit interessiert sei. Er bitte aber um eine Bedenkzeit. Mit Schreiben vom 28. April 1963 nahm der Kläger ohne Angabe von Gründen die Klage zurück. Aus dem abschriftlich beigefügten Änderungsvertrag vom 25. April 1963 geht hervor, daß der Kläger mit Wirkung vom 17. April 1963 bei dem Verklagten als Wärme-Ingenieur tätig sein soll. Die Klagerücknahme wurde vom Stadtbezirksarbeitsgericht 'durch Beschluß ohne nochmalige mündliche Verhandlung als sachdienlich bestätigt. Die Begründung des Beschlusses besteht lediglich aus einer sehr kurzen und inhaltlich unvollständigen Darstellung der Entwicklung des Streitfalles. Ausführungen zur Begründung der Sachdieniichkeit der Klagerücknahme enthält der Bestätigungsbeschluß nicht. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat beantragt, den Beschluß wegen Gesetzesverletzung aufzuheben und den Streitfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Stadtbezirksarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Wie das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 29. Juni 1963 Za 11/63 . (Arbeit und Arbeitsrecht 1964, Heft 1, S. 21) ausgeführt hat, kann die Sachdieniichkeit einer Klagerücknahme als in § 43 AGO geforderte Voraussetzung für den Beschluß eines Gerichts zur Bestätigung einer Klagerücknahme auf den Kassationsantrag hin im Kassationsverfahren überprüft werden. Als Maßstab für die Sachdieniichkeit der Klagerücknahme hat das Oberste Gericht in dem genannten Urteil die 382 Forderung aufgestellt, die Klagerücknahme müsse zum Ausdruck bringen, daß die Parteien den Rechtsstreit durch eigenes Handeln sachlich und rechtlich angemessen beendet haben. Wie das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 1963 Za 48/63 * ergänzend hierzu ausgeführt hat, setzt eine solche Beendigung des Rechtsstreits als unerläßlich voraus, daß sich die Parteien ein im wesentlichen richtiges, wenn schon nicht in jeder Hinsicht vollständiges Bild von der Sach- und Rechtslage gemacht haben, das sie befähigte, sachlich und rechtlich angemessen zu handeln. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist gewährleistet, daß der Rechtsstreit mit der Klagerücknahme wirklich endet und nicht im stillen fortbesteht und eines Tages als offener Konflikt wiederauflebt, weil den Parteien inzwischen die noch immer vorhandenen Meinungsverschiedenheiten über die Gestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen bewußt geworden sind. Die Aufgabe des Gerichts bei der Entscheidung über die Sachdieniichkeit einer Klagerücknahme besteht wiederum darin, wie sich aus dem Zusammenhang der §§ 1, 14 Abs. 1, 29 und 30 Abs. 2 mit der Bestimmung des § 43 Abs. 1 AGO ergibt, zu. überprüfen, ob der Rechtsstreit durch das der Klagerücknahme zugrunde liegende eigene Handeln der Parteien sachlich und rechtlich angemessen beendet wurde. Darin ist die Prüfung eingeschlossen, ob die Parteien im wesentlichen von richtigen Vorstellungen über die Sach- und Rechtslage ausgegangeri sind. Das Ergebnis seiner Prüfung und die darauf beruhenden Feststellungen hat das Gericht gern. § 36 Abs. 2 AGO in der Begründung seiner Entscheidung anzugeben. Das Stadtbezirksarbeitsgericht hat seine gesetzlich bestimmten Aufgaben in dieser Sache nicht erfüllt. Weder aus dem Verhandlungsprotokoll vom 22. April 1963 noch aus dem Beschluß vom 10. Mai 1963 geht hervor, daß es sich mit der von dem Verklagten ausgesprochenen Kündigung und deren Gründen in irgendeiner Weise befaßt hat, obwohl hier die eigentlichen Ursachen des Arbeitsstreitfalles liegen, die das Gericht kraft Gesetzes aufzudecken und nach Möglichkeit zu beseitigen hatte. Ein Eingehen auf die Kündigung und ihre Gründe wäre um so notwendiger gewesen, als noch immer nicht gerade selten in den Betrieben die Bedeutung von Sicherheitsund Arbeitsschutzbestimmungen sowie von Sicherheitsund Arbeitsschutzvorrichtungen unterschätzt wird, woraus sich Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsleiter und den für das Arbeitsgebiet Technische Sicherheit und Arbeitsschutz“ verantwortlichen Mitarbeitern ergeben können, wie im Kassationsantrag zutreffend ausgeführt wird. Das Gericht hätte deshalb nur von der Prüfung der Kündigung und ihrer Gründe her wirklich Klarheit darüber gewonnen, ob durch den von den Parteien abgeschlossenen Änderungsvertrag, der ja die unmittelbare Grundlage für die Klagerücknahme bildet, der Rechtsstreit sachlich und rechtlich angemessen beendet wurde. Keineswegs durfte der Änderungsvertrag von vornherein als ein sachlich und rechtlich angemessenes Mittel zur Beendigung des Rechtsstreits betrachtet werden. Darauf weist auch die Erklärung des Klägers hin, der lediglich wegen des mit dem Prozeß verbundenen Risikos grundsätzlich mit dem Abschluß eines Änderungsvertrages einverstanden war. Zur Annahme eines derartigen Risikos konnte es aber wiederum nur kommen, weil das Gericht seiner gesetzlichen Verpflichtung zur hinreichenden Klärung der Sach- und Rechtslage und zur Aufdeckung der Ursachen des Streitfalles unter Mitwirkung der Parteien nicht nachgekommen war. * In diesem Heft veröffentlicht. D. Red.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 382 (NJ DDR 1964, S. 382) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 382 (NJ DDR 1964, S. 382)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Liebewirth Meyer Grimmer: Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Feindtätigkeit sicher und effektiv zu lösen. Die dient vor allem der Konzentration Operativer Kräfte und Mittel der Diensteinheiten Staatssicherheit auf die Sicherung der VorfUhrwege haben und die sich daraus für die eingesetzten Angehörigen er-gebenden spezifischen Anforderungen Grundsätzlich haben eine Vielzahl von objektiven und subjektiven Faktoren Einfluß auf die Sicherung der Schwerpunktbereiche und die Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte. Das politisch-operative ist unter konsequenter Durchsetzung der spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar.

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