Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 381

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 381 (NJ DDR 1964, S. 381); Beratung nach Eingang der schriftlichen Erklärung der Klägerin die Klagerücknahme durch Beschluß zu bestätigen. Dieser Beschluß mußte aber mit dem richtigen Datum der Beschlußfassung versehen werden, wobei in der Einleitung des Beschlusses zulässigerweise auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1962 Bezug genommen werden konnte. Allerdings durfte das Gericht nur unter der Voraussetzung so verfahren, daß an der Beratung und Beschlußfassung dieselben Schöffen teilnahmen wie an der mündlichen Verhandlung am 28. November 1962. Denn gern. § 13 Abs. 3 AGO gehört es zu den Grundsätzen des arbeitsrechtlichen Verfahrens, daß an den Entscheidungen nur Richter und Schöffen mitwirken dürfen, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Läßt sich das aus einem triftigen Grund nicht erreichen, so muß das Gericht in seiner neuen Besetzung noch einmal in die mündliche Verhandlung eintreten und kann erst danach abschließend entscheiden. Gegen diesen wichtigen verfahrensrechtlichen Grundsatz, der eine überaus bedeutsame rechtliche Garantie für eine ordnungsgemäße und den gesetzlichen Rechten und Interessen der Parteien entsprechende Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten darstellt, hat das Kreisarbeitsgericht verstoßen, indem es den Beschluß zur Bestätigung der Klagerücknahme ohne erbeute mündliche Verhandlung in einer anderen Besetzung faßte als in der mündlichen Verhandlung am 28. November 1962. Schon aus diesen Gründen war der Beschluß des Kreisarbeitsgerichts aufzuheben. Auch in anderer Hinsicht verletzt der Beschluß des Kreisarbeitsgerichts das Gesetz. Wie das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 29. Juni 1963 Za 11/63 (Arbeit und Arbeitsrecht 1964, Heft 1, S. 21) ausgeführt hat, kann die Sachdienlichkeit einer Klagerücknahme als gesetzlich geforderte Voraussetzung für den Beschluß eines Gerichts zur Bestätigung einer Klagerücknahme auf den Kassationsantrag hin im Kassationsverfahren überprüft werden. Als Maßstab für die Sachdienlichkeit der Klagerücknahme hat das Oberste Gericht in dem genannten Urteil die Forderung aufgestellt, die Klagerücknahme müsse zum Ausdruck bringen, daß die Parteien den Rechtsstreit durch eigenes Handeln sachlich und rechtlich angemessen beendet haben. Eine solche Beendigung des Rechtsstreits hat indessen zur unerläßlichen Voraussetzung, daß sich die Parteien ein im wesentlichen richtiges, wenn schon nicht in jeder Hinsicht vollständiges Bild von der Sach- und Rechtslage gemacht haben, das sie befähigte, sachlich und rechtlich angemessen zu handeln. Das war jedoch in diesem Rechtsstreit nicht der Fall. Maßgebend für die von der Klägerin erklärte Klagerücknahme war, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 1962 eindeutig ergibt, die vom Staatsanwalt in seiner schriftlichen Stellungnahme vertretene Rechtsauffassung über den Ablauf der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Verklagten und die hiermit übereinstimmende Belehrung durch das Kreisarbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung am 28. November 1962. Diese Reehtsauf-fassung aber widerspricht dem Gesetz, wie im Kassationsantrag zutreffend ausgeführt wird. Die hierauf beruhende Erklärung der Klägerin vom 14. Dezember 1962 war deshalb nicht geeignet, den Rechtsstreit sachlich und rechtlich angemessen zu beenden. Sie bewirkte, daß die Klägerin unzulässigerweise eine dem Volkseigentum zustehende Forderung aufgab. Allerdings 1 trifft der Vorwurf hierfür nicht die Klägerin, sondern den Staatsanwalt und vor allem das Gericht. Die in der Begründung des Bestätigungsbeschlusses ar, den unzulänglichen Rechtskenntnissen der leitenden Funktionäre der Klägerin geübte Kritik fällt auf das Gericht selbst zurück. Das Kreisarbeitsgericht hat nicht beachtet, daß die Bestimmung des § 115 Abs. 1 GBA zwei unterschiedliche Regelungen der Fristen zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen enthält, die selbständig nebeneinander stehen und bei der Rechtsanwendung nicht miteinander verquickt werden dürfen. Sie unterscheiden sich dadurch voneinander, daß in Satz 1 lediglich die schuldhafte fahrlässige oder vorsätzliche Schadensverursachung durch Verletzung der Arbeitspflichten vorausgesetzt wird, wogegen gern. Satz 2 die schuldhafte Schadensverursachung durch eine Verletzung der Arbeitspflichten zugleich eine strafbare Handlung darstellen muß. Im ersten Fall ist die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt des Schadens geltend zu machen. Im zweiten Fall dagegen sind für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit die Bestimmungen über die Verjährung der Strafverfolgung maßgebend. Das gilt selbst dann, wenn über die strafbare Handlung bereits gerichtlich entschieden worden ist. Wenn die schuldhafte Schädensverursachung durch Verletzung der Arbeitspflichten zugleich eine strafbare Handlung darstellt, sind gern. § 115 Abs. 1 Satz 2 GBA auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit ausschließlich die für die Verjährung der Strafverfolgung maßgebenden Bestimmungen der §§ 67 ff. StGB anzuwenden, ohne daß es dabei auf die Dreimonatsfrist oder andere Festlegungen über Fristen aus § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA ankäme, wie das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 26. April 1963 Za 10/63 - (Arbeit und Arbeitsrecht 1963, Heft 16, S. 376) ausgeführt hat. Im Gegensatz zu dem hier dargelegten Inhalt der Bestimmung des § 115 Abs. 1 GBA hat das Kreisarbeitsgericht übereinstimmend mit dem Staatsanwalt die Auffassung vertreten, die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen aus § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA gelte in allen Fällen einer schuldhaften Schadensverursachung, auch wenn die Verletzung der Arbeitspflichten eine strafbare Handlung darstellt. Dabei regele die Bezugnahme auf die Frist für die Verjährung der Strafverfolgung in § 115 Abs. 1 Satz 2 GBA lediglich die zeitliche Höchstgrenze zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit für den Fall, daß der Werktätige zwar noch bestraft, aber nicht mehr zur Leistung von Schadensersatz verurteilt werden könne, weil Schaden und Verursacher erst nach Ablauf. von zwei Jahren entdeckt worden seien. Das Kreisarbeitsgericht hat hiermit der Klägerin durch eine entsprechende Einflußnahme auf ihr prozessuales Handeln den Weg zur Geltendmachung ihrer Forderung versperrt. Der Senat hatte daher nach Aufhebung des Beschlusses zur Bestätigung der Klagerücknahme auf Grund des Kassationsantrages der von der Klägerin erklärten Klagerücknahme die Bestätigung zu versagen. Die Klagerücknahme ist damit hinfällig geworden, und das Verfahren befindet sich nunmehr in dem Stadium, in dem es sich vor der Erklärung der Klagerücknahme vor dem Kreisarbeitsgericht befand. In diesem Stadium hatte das Kreisarbeitsgericht festzustellen, ob die von der Klägerin geltend gemachte materielle Verantwortlichkeit des Verklagten wegen der Inventurfehlbeträge in der von ihm geleiteten Verkaufsstelle in Verletzung seiner Arbeitspflichten begründet ist, die zugleich strafbare Handlungen darstellen. Wenn das der Fall war, wäre die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Verklagten noch gewahrt. Diese Feststellung wird nunmehr, da sie eine weitere Sachverhaltsaufklärung erfordert, vom Kreisgericht, Kammer für Arbeitsrechts- 381;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 381 (NJ DDR 1964, S. 381) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 381 (NJ DDR 1964, S. 381)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner wurde verzichtet, da gegenwärtig entsprechende Forschungsvorhaben bereits in Bearbeitung sind. Ebenso konnte auf eine umfassende kriminologische Analyse der Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher bekämpft Vierden, die vom Gegner unter Ausnutzung progressiver Organisationen begangen werden. Dazu ist die Alternative des Absatzes die sich eine gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtet ist. Mit besonderer Sorgfalt sind alle objektiven und subjektiven Umstände sowie auch die Ursachen und edingunren dei Tat aufzuklären und zu prüfen, die zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie IX: Es ist grundsätzlich gestattet, zunächst die unmittelbare Gefahr mit den Mitteln des Gesetzes zu beseitigen und danach Maßnahmen zur Feststellung und Verwirklichung der persönlichen Verantwortlichkeit auf der Grundlage der gemeinsamen Lageein Schätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheiten Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der fer Linie den zuständigen Ärzten der Medie Staatssicherheit und den abwehrmäßig zuständigen opeinheiten die konsequente Sicherung der inget zu gewährleisten.

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