Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 380

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 380 (NJ DDR 1964, S. 380); widrige Zueignungsabsicht des Angeklagten im Sinne des § 242 StGB. Es ist lediglich festgestellt worden, daß der Angeklagte mit einem von ihm gewaltsam geöffneten Fahrzeug nach Hause fahren wollte. Daraus und aus dem sonstigen Verhalten des Angeklagten ist ersichtlich, daß sein Vorsatz nur auf die unbefugte Benutzung der Fahrzeuge gerichtet war. Die Tatsache, daß der Angeklagte den Pkw „Wartburg“-Kombi am Ortseingang seines Wohnortes stehengelassen und nicht an den alten Platz zurückgebracht hat, so daß dem Fahrzeughalter zeitweilig die Möglichkeit genommen war, über das Fahrzeug zu verfügen, reicht für den Nachweis der vom Tatbestand geforderten Zueignungsabsicht nicht aus; eine Verurteilung wegen Diebstahls hätte daher insoweit nicht erfolgen dürfen. Das Benutzen bzw. versuchte Benutzen der Fahrzeuge erweist sich jedoch als Verstoß im Sinne des § 1 der Verordnung gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober 1932. Der Angeklagte hat die Fahrzeuge gegen den Willen der Berechtigten in Gebrauch genommen bzw. in zwei Fällen versucht, sie in Gebrauch zu nehmen. Die vorbezeich-nete Verordnung schützt den Fahrzeughalter vor einer zeitweiligen Entziehung der Fahrzeuge aus seiner Verfügungsgewalt. Danach macht sich derjenige strafbar, ° der vorübergehend gegen den Willen des Berechtigten dessen Fahrzeug in Gebrauch nimmt. Es handelt sich hierbei um eine zeitlich begrenzte Entziehung. Der Tatbestand setzt nicht voraus, wie das Kreisgericht offensichtlich angenommen hat, daß der unbefugte Benutzer das Fahrzeug dem Berechtigten bzw. an den Ort, von dem er es weggenommen hat, zurückbringt. Er ist auch dann erfüllt, wenn der unbefugte Benutzer es an einem anderen Ort stehenläßt. Dieser Umstand ist geradezu typisch für Delikte dieser Art. Da es sich bei § 1 VO gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern um ein Antragsdelikt handelt, kann der Täter nur dann strafrechtlich verfolgt und verurteilt werden, wenn der Berechtigte einen dementsprechenden Antrag gestellt hat. Ausweislich der Akten hat der Berechtigte des „Wartburg“-Kombi Strafantrag gestellt. Vom Rat des Kreises E. ist lediglich Antrag auf Schadensersatz hinsichtlich eines Fahrzeuges gestellt worden. Dieser Antrag kann jedoch nicht einem Verlangen auf Strafverfolgung gleichgesetzt werden. Deshalb kann der Angeklagte auch nur wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges, nicht aber wegen versuchten unbefugten Gebrauchs zweier weiterer Kraftfahrzeuge verurteilt werden. x Der Angeklagte ist somit wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges gem. § 1 VO gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober 1932 in Tateinheit mit einem Vergehen gern. § 49 StVO zu verurteilen. Das Urteil des Kreisgerichts war aus vorstehenden Gründen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen (§ 312 Abs. 2 StPO). Arbeitsrecbt § 13 Abs. 3 AGO; § 115 Abs. 1 GBA; §§ 67 ff. StGB. 1. An einer Entscheidung dürfen nur Richter und Schöffen mitwirken, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Läßt sich das aus einem triftigen Grund nicht erreichen, so muß das Gericht in seiner neuen Besetzung noch einmal in die mündliche Verhandlung eintreten und kann erst danach abschließend entscheiden*. 2. Stellt die schuldhafte Schadensverursachung durch Verletzung der Arbeitspflichten zugleich eine strafbare Handlung dar, so sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 GBA * Diese Ansicht hat das Oberste Gericht bereits in seinem Urteil vom 7. Juli 1955 2 Za 73/55 - (OGA Bd. 1 S. 308) vertreten. - D. Red. auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit ausschließlich die für die Verjährung der Strafverfolgung maßgebenden Bestimmungen der §§ 67 ff. StGB anzuwenden, ohne daß es dabei auf die Dreimonatsfrist oder andere Festlegungen über Fristen aus § 115 Abs. 1 GBA ankäme. Das gilt auch dann, wenn über die strafbare Handlung bereits entschieden worden ist. OG, Urt. vom 20. Dezember 1963 Za 48/63. Die Klägerin hat am 8. Oktober 1962 vor dem damaligen Kreisarbeitsgericht Klage auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 8027,59 DM gegen den Verklagten erhoben, der seit Ende 1954 bei ihr als Verkaufsstellenleiter beschäftigt war. Der Verklagte war im Zusammenhang mit Inventurdifferenzen in der von ihm geleiteten Verkaufsstelle von der Strafkammer des Kreisgerichts wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen Hehlerei zum Nachteil von gesellschaftlichem Eigentum, wegen Vergehens gegen die Preisstrafrechtsverordnung und wegen Lebensmittelfälschung rechtskräftig verurteilt worden. Einen Antrag auf Verurteilung des damaligen Angeklagten zur Leistung von Schadensersatz hatte die Klägerin bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht gestellt. In der mündlichen Verhandlung wies das Kreisarbeitsgericht die Klägerin darauf hin, daß die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Verklagten gern. § 115 Abs. 2 GBA nicht gewahrt sei. In Übereinstimmung mit der schriftlich vorliegenden Stellungnahme des Staatsanwalts des Kreises hat das Kreisarbeitsgericht dabei die Klägerin belehrt, daß ihr mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Verklagten der Schadensverursacher bekannt geworden sei, womit für sie die gesetzlich bestimmte Dreimonatsfrist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Verklagten begonnen habe. Auf Grund der Belehrung hat die Klägerin, mit ihrer schriftlichen Erklärung vom 14. Dezember 1962, die beim Gericht am 17. Dezember 1962 einging, die Klage zurückgenommen. Mit seinem vom 28. November 1962 datierten Beschluß hat das Kreisarbeitsgericht die Klagerücknahme als sachdienlich bestätigt. Es hat dabei zur Begründung seiner Entscheidung auf die Ausführungen des Kreisstaatsanwalts Bezug genommen und darüber hinaus die unzulänglichen Rechtskenntnisse der leitenden Funktionäre kritisiert, die zu einem erheblichen Schaden für die Klägerin geführt hätten. Der Beschluß ist vom Vorsitzenden und den Schöffen H. und K. unterschrieben, wogegen an der mündlichen Verhandlung dem Verhandlungsprotokoll vom 28. November 1962 zufolge die Schöffen R. und Ka. teilgenommen hatten. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat beantragt, den vom 28. November 1962 datierten Beschluß des Kreisarbedts--gerichts wegen Gesetzesverletzung aufzuheben, durch eigene Entscheidung des Senats der Klagerücknahme die Bestätigung zu versagen und den Streitfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in der Sache selbst an das Kreisgericht, Kammer für Arbeitsrechtssachen, zurück zu verweisen. Aus den Gründens Der Beschluß des Kreisarbeitsgerichts verletzt in mehrfacher Hinsicht das Gesetz. Er ist mit dem 28. November 1962 datiert, obgleich erst durch die am 17. Dezember 1962 beim Gericht eingegangene schriftliche Erklärung der Klägerin vom 14. Dezember 1962 die verfahrensrechtlich unerläßliche Voraussetzung dafür erfüllt war, daß er überhaupt ergehen konnte. Offenbar hatte das Gericht die Absicht, seine Entscheidung unmittelbar an die mündliche Verhandlung vom 28. November 1962 zu knüpfen, obwohl das in dieser Form nach dem tatsächlichen und rechtlichen Ablauf der Dinge unmöglich und unzulässig war. Natürlich hatte das Gericht nach den Bestimmungen der Arbeitsgerichtsordnung durchaus die Möglichkeit, in einer 380;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 380 (NJ DDR 1964, S. 380) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 380 (NJ DDR 1964, S. 380)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung - vom Streit. Der Minister für. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Planung und Organisation der Arbeit mit den Aufgaben im Rahmen der Berichterstattung an die operativen Mitarbeiter und der analytischen Tätigkeit, Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit vor allen auf die umfassende und qualifizierte L.ösung sämtlicher der Linie obliegenden Aufgaben für die Durchsetzung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sieireming dirr ek-tUmwel-t-beziakimgen kwd der Außensicherung der Untersuchungshaftanstalt durch Feststellung und Wahrnehmung erarbeiteten operativ interessierenden Informationen, inhaltlich exakt, ohne Wertung zu dokumentieren und ohne Zeitverzug der zuständigen operativen Diensteinheit vorausschauend Handlungsvarianten bilanziert werden, die sich aus einer möglichen Nichtklärung des Sachverhaltes und der Entlassung des Verdächtigen nach der Befragung erforderlich machen.

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