Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 38

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 38 (NJ DDR 1964, S. 38);  beitsprozesses zu stören. Deshalb sind auch diese Fragen in der vorbereitenden Aussprache mit dem Betriebsleiter zu klären. „.Zur Sicherung der Kontrolle der Anordnung, die durch gelegentliches Aufsuchen des Arbeitskollektivs, durch Zusammenarbeit mit den Betriebsleitern und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit Hilfe der Schöffen und Schöffenkollektive erfolgt, hat das Gericht die Kaderabteilung des Betriebes und das Amt für Arbeit und Berufsausbildung über die Maßnahmen schriftlich zu informieren, und zwar auch dann, wenn Vertreter des Betriebes an der Hauptverhandlung teilgenommen haben. Durch die Bindung an den Arbeitsplatz werden die dem Betrieb und dem Verurteilten nach dem Gesetzbuch der Arbeit zustehenden Rechte nicht aufgehoben. Der Betrieb ist aber verpflichtet, dem Gericht eine beabsichtigte Kündigung des Verurteilten rechtzeitig mitzuteilen, damit das Gericht gegebenenfalls ein Verfahren nach § 1 Abs. 2 StEG einleiten kann. Zur mündlichen Verhandlung hat es den Verurteilten sowie Vertreter des Betriebsleiters, der BGL und des Arbeitskollektivs zu laden. Will der Verurteilte das Arbeitsrechtsverhältnis beenden, so hat er dem Betriebsleiter die Zustimmung des Gerichts vorzulegen. Wird der Arbeitsplatz nicht böswillig verlassen, z. B. aus betriebsökonomischen, gesundheitlichen oder familiären Gründen, so. hat das Gericht darauf hinzuwirken, daß das Amt für Arbeit und Berufsausbildung dem Verurteilten einen anderen Arbeitsplatz zuweist, der die Voraussetzung für eine erfolgreiche Einflußnahme des Arbeitskollektivs auf den Verurteilten bietet. Dabei kann es notwendig sein, die Bindung an diesen neuen Arbeitsplatz durch gerichtlichen Beschluß auszusprechen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verurteilte eine andere Arbeit aufnimmt, um sich der kollektiven Erziehung zu entziehen (z. B. bei sog. Gelegenheitsarbeitern). Die Bindung an den Arbeitsplatz ist Bestandteil des Strafausspruchs. Sie ist deshalb auch rechtsmittelfähig, d. h., es kann sowohl eine Entscheidung angefochten werden, die fehlerhaft die Verpflichtung nicht ausspricht, als auch eine Entscheidung, die sie zwar enthält, aber unbegründet (z. B. wenn der Täter nicht fähig ist, die betreffende Arbeit auszuüben) und damit ungesetzlich ist. Durch die Anfechtung der Bindung an den Arbeitsplatz wird immer der gesamte Strafausspruch angegriffen. Zur Bürgschaftsübernahme durch das Kollektiv In allen Fällen, in denen eine Strafe ohne Freiheitsentzug (bedingte Verurteilung, öffentlicher Tadel, Geldstrafe) ausgesprochen wird, kann das Gericht die Bürgschaftsübernahme im Urteilstenor unter Bezeichnung des betreffenden Kollektivs bestätigen. Zur Zeit geschieht dies fast ausnahmslos hur bei bedingten Verurteilungen. Die Bedeutung der Bürgschaftsübernahme liegt darin, daß sich das Kollektiv selbst das Ziel setzt, den Rechtsbrecher zu erziehen. Die Bürgschaft kann nach dem Rechtspflegeerlaß nur von einem „sozialistischen Kollektiv“ übernommen werden. Dabei muß es sich um solche Kollektive handeln, deren Mitglieder schon längere Zeit gemeinsam tätig sind und bei denen die Bereitschaft vorhanden ist, sich mit den Problemen der kollektiven Arbeit und dem Verhalten einzelner Mitglieder auseinanderzusetzen. Einerseits dürfen die Anforderungen an ein sozialistisches Kollektiv nicht zu hoch gestellt werden, andererseits verliert aber die Bestätigung der Bürgschaftserklärung eines Kollektivs ihre Wirkung, wenn im Kollektiv nicht die Voraussetzungen für die Umerziehung des Rechtsbrechers vorhanden sind. Das trifft z. B. auf eine Brigade zu, in der viel Alkohol ge- trunken wird und die die Bürgschaft über ein Mitglied übernehmen will, das auf Grund übermäßigen Alkoholgenusses eine Straftat begangen hat. Eine weitere Voraussetzung der Bürgschaftsübernahme ist die Bereitschaft des Täters, den begangenen Fehler wiedergutzumachen, sowie sein Einverständnis mit den vom Kollektiv festgelegten Erziehungsmaßnahmen. Nach dem Rechtspflegeerlaß sind die Untersuchungsorgane verpflichtet, Vertreter der Kollektive der Werktätigen bereits im Ermittlungsverfahren zu hören. Hierbei haben sie den Kollektiven Ziel und Wesen der Bürgschaft zu erläutern und für den Fall der Bereitschaft der Bürgschaftsübernahme auf die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Bürgschaft Einfluß zu nehmen. Das Gericht muß sich Gewißheit darüber verschaffen, ob sich das Kollektiv mit dem Rechtsbrecher auseinandergesetzt hat und dieser bereit ist, die Maßnahmen des Kollektivs zu erfüllen. Das Gericht hat darauf einzuwirken, daß die Verpflichtungen in der Bürgschaftsübernahme konkret ausgestaltet werden. Es muß Inhalt der Bürgschaft sein, den Rechtsbrecher ohne ihn zu gängeln und zu bevormunden aktiv und zielstrebig in die Lösung der gesellschaftlichen Aufgaben einzubeziehen, um zu erreichen, daß er künftig ordentlich arbeitet und lebt und die Gesetze einhält. Der Hauptinhalt der erzieherischen Tätigkeit des Kollektivs muß darin bestehen, dem Täter differenziert und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten Aufgaben des Kollektivs zu übertragen, die er mit Hilfe des Kollektivs eigenverantwortlich zu lösen hat6 7. Die Verpflichtungen selbst müssen Bestandteil der von der Brigade insgesamt zu erfüllenden Aufgaben sein. Über die Notwendigkeit der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der-Bürgschaft besteht noch keine völlige Klarheit. Dies zeigt sich darin, daß vielfach vom Kollektiv lediglich erklärt wird, daß es die Bürgschaft für den Angeklagten übernehme, ohne daß jedoch konkrete Aufgaben für dessen Umerziehung festgelegt werden. In verschiedenen Verfahren gibt es aber bereits Ansätze dazu. In der Strafsache gegen Mitarbeiter des VEB Spreewerke vor dem Kreisgericht Lübben enthält z. B. die vom Kollektiv übernommene Bürgschaft folgende Maßnahmen: 1. Berufliche Ausbildung der Angeklagten als Anlagenwärter mit Abschluß. 2. In den nächsten Monaten sollen die Angeklagten zur Nachtschicht gemeinsam mit bewährten Arbeitskollegen eingeteilt werden. 3. Die Angeklagten werden stärker in das gesellschaftliche Leben der Brigade einbezogen, wozu in der nächsten Brigadeversammlung realisierbare Verpflichtungen festgelegt und in das Brigadetagebuch eingetragen werden. In mehreren Fällen wird die Bürgschaftsübernahme unzureichend vorbereitet. Das Kreisgericht Torgau bestätigte z. B. in dem Verfahren gegen N. und andere auf Antrag des in der Hauptverhandlung anwesenden BGL-Vorsitzenden und des Parteisekretärs des Betriebes die Übernahme der Bürgschaft durch die Brigade, ohne daß Vertreter der Brigade an der Hauptverhandlung teilnahmen. Das Gericht muß in jedem Fall Vertreter desjenigen Kollektivs, das die Bürgschaft übernehmen will, zur Hauptverhandlung laden. Richtig ist es auch, darauf hinzuwirken, daß das Kollektiv seine Bürgschaftserklärung dem Gericht schriftlich mitteilt. Positive Ansätze in dieser Richtung bietet die Arbeitsweise des Kreisgerichts Dessau. In der Strafsache S 133/63 gegen D. hat es vor der Hauptverhandlung Verbindung zu der Brigade, in der der Angeklagte 6 Vgl. dazu auch Semler/Kem, Rechtspflege Sache des ganzen Volkes, Berlin 1963, S. 89. 7 Vgl. Dähn, „Die Bürgschaft ein Instrument der organisierten gesellschaftlichen Erziehung“, NJ 1963 S. 175. 38;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 38 (NJ DDR 1964, S. 38) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 38 (NJ DDR 1964, S. 38)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft unumgänglich und eine konsequente Bestrafung der Handlung mit Freiheitsentzug erforderlich. Allerdings ist auch hier zu beachten, daß in Einzelfällen aus politischen Erwägungen, die sich aus der jeweiligen Planstelle Dienststellung ergeben und schriftlich fixiert und bestätigt wurden. sind die Gesamtheit der wesentlichen, besonderen funktionellen Verantwortungen, notwendigen Tätigkeiten und erforderlichen Befugnisse zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben bei der Bekämpfung des Feindes. Die Funktionen und die Spezifik der verschiedenen Arten der inoffiziellen Mitarbeiter Geheime Verschlußsache Staatssicherheit.

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