Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 376

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 376 (NJ DDR 1964, S. 376);  unmittelbare Beeinflussung durch Bürger mit negativer Einstellung zur sozialistischen Gesellschaftsordnung, Arbeitsbummelei, Mängel in der Arbeitsorganisation und Leitungstätigkeit des Beschäftigungsbetriebes, übermäßiger Alkoholgenuß (insbesondere bei 18- bis 25jährigen), Mangel an sinnvoller Freizeitgestaltung, mangelhafte Schul- und Berufsausbildung, ungenügende Sicherheitsmaßnahmen zum Schutze des gesellschaftlichen und persönlichen Eigentums in den Betrieben und Wohnlagern. Der Beschluß des Plenums des Bezirksgerichts vom 17. Juni 1963 ist deshalb in allen Verfahren gegen Jugendliche noch wirksamer und konsequenter zur Überwindung auch dieser begünstigenden Bedingungen anzuwenden, um künftigen Straftaten vorzubeugen. So stellte z. B. das Kreisgericht Lübben fest, daß seit Oktober 1963 in neun Verfahren gegen Täter im Alter bis zu 25 Jahren übermäßiger Alkoholgenuß die Straftaten begünstigt hatte. Daraufhin wurde gegen einen Gastwirt, der einem 15jährigen Angeklagten vor dessen Tat Alkohol ausgeschenkt hatte, durch die Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises eine Ordnungsstrafe von 150 DM verhängt. Gleichzeitig wurden die neun Verfahren vor den Gastwirten des Konsums und der privaten Gaststätten der Stadt Lübben ausgewertet. Die Gastwirte wurden nachdrücklich auf ihre Pflichten beim Alkoholausschank hingewiesen. Das Kreisgericht Weißwasser hatte in mehreren Strafverfahren festgestellt, daß in den Wohnheimen der volkseigenen Betriebe pädagogische Mängel herrschten. Personen über 18 Jahre waren mit Jugendlichen unter 18 Jahren zusammen untergebracht. Auf Empfehlung von Gericht und Staatsanwalt nahmen die örtlichen Organe entsprechende Veränderungen vor: Es wurden besondere Betriebsjugendwohnheime eingerichtet und der Abteilung Volksbildung unterstellt. Ferner wurde eine Heimordnung ausgearbeitet. Zwischen den Eltern der Jugendlichen und den Jugendwohnheimen wurden verbindliche Erziehungsvereinbarungen getroffen, wonach die Jugendlichen von den Erziehern bei der Verwaltung und beim Verbrauchen ihres Arbeitslohnes beraten werden. Die kulturelle Betreuung und Freizeitgestaltung wurde verbessert und die Arbeit der FDJ aktiviert. All diese Maßnahmen haben dazu beigetragen, die Schwerpunktkriminalität in den Wohnheimen zu beseitigen. 4. Mangelnde sexuelle Aufklärung von Kindern und Jugendlichen wirkt sich als begünstigender Umstand dafür aus, daß an Kindern und Jugendlichen Sexualverbrechen begangen werden können und andererseits auch von Jugendlichen selbst begangen werden. In geeigneter Form sollten deshalb auch derartige Verfahren öffentlich ausgewertet werden. Das Kreisgericht Senftenberg hat im Zusammenwirken mit staatlichen Organen sowie mit Unterstützung von Ärzten, Psychologen und Pädagogen eine Analyse der im Kreis begangenen Sittlichkeitsverbrechen mit den Eltern der Schüler einer Oberschule ausgewertet. Das Ergebnis dieser Auswertung war die Überführung von zwei Sittlichkeitsverbrechern durch Mithilfe der Eltern. Ferner wurde die Analyse auf einem Lehrgang für Mitglieder der Elternbeiräte sowie mit den Schuldirek-m* toren des Kreises und im Sekretariat der Nationalen Front ausgewertet. 5. Das Jugendkommunique setzt in die Jugend das Vertrauen, mit negativen Erscheinungen in ihren eigenen Reihen fertig zu werden. Für die Rechtspflege muß dies Veranlassung sein, die Jugend auch in die Zurückdrängung der Kriminalität einzubeziehen. Die Kreisgerichte haben darauf hinzuwirken, daß bei Strafverfahren gegen Täter bis zu 22 Jahren die FDJ, insbesondere die Grundorganisationen, und gegen Täter bis zu 25 Jahren der FDGB, z. B. durch Jugendvertrauensleute, beteiligt werden. In jedem Falle sollen auch die für die Durchsetzung der Jugendpolitik Verantwortlichen im Verfahren mitwirken. Die Gerichte haben ferner mit ihren Kräften und Mitteln die FDJ-Kontrollposten und Ordnungsgruppen zu unterstützen. 6. Der Rechtspflegeerlaß gilt für Jugendstrafverfahren nach dem JGG genauso wie für alle Strafsachen. Das bedeutet, auch im Jugendstrafverfahren stärker von der Ausnahmeregelung der Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 41 JGG) Gebrauch zu machen. Die Teilnahme eines differenzierten Zuhörerkreises an der Hauptverhand-lung hat hohen erzieherischen Wert und trägt vorbeugenden Charakter. Bei sorgfältiger Vorbereitung der Verhandlung ergeben sich daraus keine negativen Auswirkungen für die Erziehung des jugendlichen Angeklagten. Der Ausschluß der Öffentlichkeit in einem Jugendstrafverfahren ist aber dann notwendig, wenn bei dem jugendlichen Angeklagten Hemmungen ein-treten sollten oder sonst die erzieherische Einflußnahme beeinträchtigt würde. In geeigneten Fällen kann ein Jugendstrafverfahren auch vor erweiterter Öffentlichkeit in Betrieben, Schulen, Wohnheimen usw. durchgeführt werden. 7. Es ist eine engere Zusammenarbeit der Gerichte mit den Organen der Jugendhilfe und besonders den Jugendhelfern erforderlich. Die Jugendhelfer müssen bereits während des Verfahrens Kenntnis von allen die Straftat begünstigenden Umständen erhalten, damit sie dazu beitragen können, diese zu überwinden und zugleich auf den Jugendlichen aktiv erzieherisch einzuwirken. Die Auswertung der Entwicklung der Jugendkriminalität und von einzelnen Verfahren vor Jugendhelfern, ihre Teilnahme an Schöffenschulungen, Informationen über begünstigende Umstände usw. sind geeignete Möglichkeiten zur stärkeren Einbeziehung der Jugendhelfer. 8. Die stärkere Einbeziehung der Jugendbeistände in die Zurückdrängung der Jugendkriminilität setzt eine qualifizierte Auswahl der Jugendbeistände voraus. Die Kreisgerichte sollten die Jugendbeistände aus dem Bereich auswählen, aus dem die angeklagten Jugendlichen kommen. Auch die gesellschaftlichen Organisationen (wie FDJ, DTSB, GST usw.) sollten für Rechtsverletzer aus ihrem Bereich Jugendbeistände benennen. Die Jugendbeistände sind dazu anzuhalten, nach der Hauptverhandlung bei der Beseitigung der begünstigenden Umstände und bei der Erziehung der Jugendlichen mitzuwirken. Rücksprachen des Jugendbeistandes mit dem angeklagten Jugendlichen, die nur zur Vorbereitung der Hauptverhandlung dienen, werden dem Rechtspflegeerlaß nicht gerecht. 9. Die Kreisgerichte müssen mit ihren Mitteln die Wiedereingliederung entlassener jugendlicher Strafgefangener unterstützen. Besonders sollte dabei auf die Berufsausbildung der Jugendlichen geachtet werden. Eine mangelhafte Eingliederung vorbestrafter Personen in das gesellschaftliche Leben wirkt sich in der Regel' begünstigend für die Begehung neuer Straftaten aus. Der 1. Strafsenat des Bezirksgerichts hat in den Betrieben Aussprachen mit den Haftentlassenen und den gesellschaftlichen Organisationen geführt und auch Schöffen mit Aussprachen und Betreuungen beauftragt. Diese Methode sollte von allen Kreisgerichten angewendet werden. Die Notwendigkeit, wirksame Maßnahmen zur Wiedereingliederung entlassener Strafgefangener in das gesell- 376;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 376 (NJ DDR 1964, S. 376) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 376 (NJ DDR 1964, S. 376)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X