Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 375

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 375 (NJ DDR 1964, S. 375); eine fremde Sadie lediglich gebraucht, ohne ihre Einverleibung in sein Vermögen zu bezwecken. In einer unveröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichts (3 Zst III 13/60) hat dieses mit Recht darauf hingewiesen, daß eine derart allgemeine Feststellung nicht geeignet ist, das Vorliegen des Diebstahls zu begründen. Die Absicht der rechtswidrigen Zueignung muß vielmehr in jedem Fall konkret nachgewiesen werden, wobei die objektiven Tatumstände für die rechtliche Würdigung von entscheidender Bedeutung sind. Das Oberste Gericht rechnet hierzu beispielsweise die Dauer der Benutzung. Auch aus der Betrachtung des sich aus verschiedenen Einzelhandlungen zusammensetzenden Gesamtverhaltens des Täters können sich Hinweise darauf ergeben, ob er die Absicht rechtswidriger Zueignung hatte oder ob sein Vorsatz lediglich auf die wenn auch unbefugte Benutzung eines Fahrzeuges gerichtet war. Dieser vom Obersten Gericht dargelegten Konzeption* ist m. E. zu folgen. Allein daraus, daß der Täter das Fahrzeug an beliebiger Stelle zurückläßt und somit der Zufall darüber entscheidet, ob und wann es der Berechtigte wiedererhält, ist nicht die Schlußfolgerung möglich, der Täter habe im Zeitpunkt der Wegnahme in Zueignungsabsicht gehandelt. So ist durchaus denkbar, daß der Täter zunächst die Absicht hatte, das benutzte Fahrzeug dem Berechtigten zurückzubringen, dann aber davon Abstand nahm, weil er befürchtete, dabei entdeckt zu werden, oder weil ihm die Rückgabe ohne besondere Nachforschungen über die Person des Berechtigten nicht möglich war. Da in solchen Fällen die Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Weg- * Vgl. hierzu auch OG, Urt. vom 11. April 1963 3 Zst III 3,63 in diesem Heft. D. Red. nähme nicht gegeben war, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme des Diebstahls. Es müssen vielmehr weitere, aus dem objektiven Tatgeschehen erkennbare Umstände hinzukommen, die den Nachweis der subjektiven Tatseite des Diebstahls zu erbringen vermögen. Möglicherweise kann aus der Lage des Ortes, wo der Täter das Fahrzeug stehenläßt er wirft das Fahrzeug z. B. in ein Getreidefeld, so daß nur er hiervon Kenntnis hat, und beabsichtigt, es ri passender Gelegenheit (Dunkelhe 1 nach Hause zu bringen , im Zusammenhang mit dem übrigen Tatgeschehen auf das Vorliegen der Zueignungsabsicht geschlossen werden. Wesentlich ist, daß aus dem Verhalten des Täters seine Absicht der Zueignung im Zeitpunkt der Wegnahme einwandfrei hervorgehen muß. Ob dies der Fall war, ist Tatfrage und ausschließlich Sache der Beweiswürdigung. EKKEHARD HERMANN, Inspekteur am Bezirksgericht Potsdam &us den JßleHurtucfUUtCfaH der diazikscf&nckic Zur Rechtsprechung über Straftaten von Personen bis zn 25 Jahren Aus dem Beschluß des Plenums des Bezirksgerichts Cottbus vom 16. März 1964 Anliegen dieses Beschlusses äst es, den Richtern Hinweise zur sorgfältigen Einschätzung der Täterpersönlichkeit und zur Erforschung und Überwindung der begünstigenden Umstände bei Straftaten von Personen bis zu 25 Jahren zu geben. Alle staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen sind verpflichtet, in ihrem Bereich die Zielsetzung des Jugendkommuniques des Politbüros des Zentralkomitees der SED vom September 1963 zu verwirklichen1. Den Rechtspflegeorganen kommt dabei im Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften die Aufgabe zu, die Bewußtseinsbildung und den Schutz der Jugend zu fördern und alle Hemmnisse, wie sie auch die Jugendkriminalität darstellt, allmählich zu überwinden. Die Lösung dieser Aufgabe ist zugleich ein wesentlicher Beitrag, um junge Menschen zu sozialistisch denkenden und handelnden Bürgern unserer Gesellschaft zu erziehen. Auch das Jugendgesetz der DDR überträgt den Rechtspflegeorganen besondere Verpflichtungen2. 1. Die von Tätern der Altersgruppe zwischen 14 und 25 Jahren im Bezirk Cottbus am häufigsten begangenen Straftaten sind solche gegen gesellschaftliches und persönliches Eigentum sowie Körperverletzungen. Die Gruppe der Täter von 18 bis zu 25 Jahren ist auch in erheblichem Maße an den Verkehrsdelikten beteiligt. Wenn auch nur ein verschwindend geringer Teil unserer Jugendlichen gegen die sozialistische Gesetzlichkeit 1 Das Jugendkommunique des Politbüros des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands ist veröffentlicht im ND (Ausgabe B) vom 21. September 1963 und in der Schriftenreihe des Staatsrates der DDR Nr. 5/1963, S. 9. D. Red. 2 Das Jugendgesetz der DDR ist am 4. Mai 1964 von der Volkskammer der DDR beschlossen worden (GBl. I S. 75). Für die Rechtspflegeorgane ist insbesondere § 41 bedeutsam. - D. Red. verstößt, so müssen die Gerichte in Zusammenarbeit mit den übrigen Rechtspflegeorganen, anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften bei der Zurück-drängung der Kriminalität doch ihr Augenmerk besonders auf die Tätergruppe von 14 bis zu 25 Jahren richten. 2. Wie in jedem Strafverfahren ist auch bei Verfahren gegen Personen bis zu 25 Jahren die Frage zu stellen, welche Ursachen bei dem Täter individualistische Anschauungen und Gewohnheiten hervorgerufen und schließlich zu strafbaren Handlungen geführt haben. In vielen Fällen werden die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat noch nicht in der nötigen Weise aufgeklärt. Nur durch die Erforschung der konkreten Ursachen der Straftat ist es möglich, die Kräfte der Werktätigen und der Jugend selbst zur Bekämpfung der Kriminalität richtig zu lenken. Auf der Grundlage des Jugendkommüniques sind in Strafverfahren gegen junge Bürger z. B. solche Fragen zu klären: die Beziehungen der verantwortlichen Funktionäre im Betrieb zu den jugendlichen Mitarbeitern, Anforderungen an die Jugendlichen in der beruflichen und gesellschaftlichen Arbeit, die Leistungen des Jugendlichen in der Produktion, seine gesellschaftliche Mitarbeit, seine Freizeitgestaltung, seine Schul- und Berufsausbildung usw. 3. Neben den im Beschluß des Plenums des Bezirks- gerichts Cottbus vom 17. Juni 1963 (NJ 1963 S. 527 ff.) aufgeführten begünstigenden Bedingungen für Straftaten treten bei Tätern im Alter von 14 bis zu 25 Jahren darüber hinaus folgende begünstigenden Umstände am häufigsten in Erscheinung: mangelhafte Erziehung im Elternhaus, 375;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die ZisLe der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet,. - die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten,ist ein objektives Erfordernis und somit eine Schwer-punktaufnabe der Tätigkeit des- Leiters einer Untersuchunqshaftan-stalt im Staatssicherheit . Zur Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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