Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 366

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 366 (NJ DDR 1964, S. 366); seine Unterweisung durch den Richter, für die Zustellung bestimmter Prozeßdokumente, für die Ladung zum Termin usw. Auf einige dieser umstrittenen Fragen möchte ich näher eingehen. Zur Delegierung gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger Der gesellschaftliche Ankläger bzw. Verteidiger tritt nicht im eigenen Namen vor Gericht auf, er ist der Bevollmächtigte des ihn entsendenden Kollektivs. Seine Teilnahme setzt mithin eine wohldurchdachte und gründliche Stellungnahme des Kollektivs voraus. Eine solche Stellungnahme kann das Kollektiv aber nur dann abgeben, wenn es mit dem wesentlichsten Faktenmaterial der Sache vertraut gemacht wurde. Das ist keine Angelegenheit, die sich unmittelbar vor der Hauptverhandlung oder gar am Tage derselben erledigen läßt. Schon während des Ermittlungsverfahrens muß das Kollektiv entsprechend einbezogen werden. Die Ermittlungsorgane müssen dem Kollektiv behilflich sein, die für die Entscheidung über die Entsendung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers notwendigen Sachkenntnisse zu erlangen, sowie den namhaft gemachten Kollegen in seine Aufgaben einweisen. Je frühzeitiger das geschieht, um so besser und gründlicher kann sich der betreffende Kollege auf seine verantwortungsvolle Aufgabe vorbereiten. Das Kollektiv muß aus eigener fester Überzeugung die Auffassung vertreten, daß es bezüglich dieses Angeklagten einen gesellschaftlichen Ankläger oder Verteidiger entsenden will. Es bestimmt aber auch, in welcher Funktion sein Vertreter tätig werden soll. Das Gericht hat nicht das Recht, z. B. den Kollegen A., der als gesellschaftlicher Ankläger vorgeschlagen wurde, von sich aus als gesellschaftlichen Verteidiger zuzulassen (oder umgekehrt), weil es etwa der Ansicht ist, die gegebene Sachlage rechtfertige eher das Auftreten eines gesellschaftlichen Verteidigers. Das wäre ein unzulässiger Eingriff in die Rechte des Kollektivs. Doch ist es besonders solange das neue Rechtsinstitut sich in der Praxis durchzusetzen hat weder dem Gericht noch den Ermittlungsorganen untersagt, den betreffenden Organisationen oder Kollektiven entsprechende Empfehlungen zu geben. Der Antrag des Kollektivs ist an keine Form gebunden, er kann daher auch mündlich gestellt werden (worüber dann allerdings ein Protokoll aufzunehmen ist) oder in anderer Weise aktenkundig dargelegt sein4. Ein Antrag ist jedoch erforderlich, weil die Initiative für die Entsendung gesellschaftlicher Ankläger bzw. Verteidiger nur bestimmten Organisationen und Kollektiven zusteht. Die Organisation bzw. das Kollektiv ist also gehalten, in geeigneter Weise seine Absicht dem Gericht zur Kenntnis zu bringen, was selbstverständlich auch durch Vermittlung der Ermittlungsorgane geschehen kann5 *. Durch den Antrag oder durch die beizufügenden Unterlagen muß das Gericht zuverlässige Kenntnis über die für die Prüfung des Zulassungsantrages wesentlichen Kriterien erhalten. Insbesondere werden folgende Punkte zu prüfen sein: Ist die antragstellende Organisation oder das Kollektiv zur Antragstellung berechtigt? 4 Man könnte der Ansicht sein, daß ein derartiger Hinweis heute nicht mehr notwendig wäre. Vom Gegenteil überzeugt uns jedoch die „Sozialistische Demokratie“. In der Ausgabe vom 15. Mai 19(!4 berichtet sie über eine äußerst formale Arbeitsweise eines Kreisgerichts, das eine Erklärung eines Kollektivs nur deshalb nicht als Bürgschaft anerkannte, weil diese Erklärung nicht ausdrücklich als Bürgschaft bezeichnet war (S. 11). 5 Das bedeutet nicht, daß den Ermittlungsorganen ein eigenes Antragsrecht zusteht, selbst dann nicht, wenn sie wissen, daß das Kollektiv bereits über die Entsendung eines gesellschaft- lichen Anklägers bzw. Verteidigers beschlossen hat. Beruht der Antrag auf einer umfassenden, gründlichen und kollektiven Meinungsbildung der betreffenden Organisation bzw. des Kollektivs? Ist der Beschuldigte im Bereich der Organisation bzw. des Kollektivs genügend bekannt, um diese in die Lage zu versetzen, ihren Vertreter als gesellschaftlichen Ankläger bzw. Verteidiger zu entsenden? Das heißt, daß der Vertreter in der Regel nur aus dieser Kenntnis heraus imstande sein wird, seine Aufgaben voll wahrzunehmen8. Welchen Standpunkt nimmt die Organisation bzw. das Kollektiv zum Tatgeschehen und zum Beschuldigten ein? Könnte es z. B. daran interessiert sein, bestimmte Umstände in seinem Bereich nicht offen darzulegen, weil diese die Straftat begünstigt haben? Ist die Materie der Strafsache für die Teilnahme eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers geeignet? Eine Nichteignung unter dieser Sicht kann z. B. dann gegeben sein, wenn Staatsgeheimnisse zu wahren sind. Ist die Person des Vorgeschlagenen für diese Funktion geeignet? Eine Nichteignung wird dann vorliegen, wenn bekannt ist, daß er in diese Sache selbst verwickelt ist, oder wenn er als Zeuge in dieser Sache vernommen werden soll, ebenso dann, wenn dem Gericht negative Tatsachen über die Person des Vorgeschlagenen zuverlässig bekannt sind7. Diese Punkte muß das Gericht stets in enger Beziehung zur gegebenen Sachlage prüfen. Zur Unterstützung des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers durch die Rechtspflegeorgane Dem Gericht obliegt es, durch Beschluß über die Mitwirkung eines gesellschaftlichen Anklägers oder gesellschaftlichen Verteidigers zu entscheiden. Der Zeitpunkt einer solchen Entscheidung ist vom Gesetz nicht bestimmt. Die Zulassung ist demnach auch noch in der Hauptverhandlung erster Instanz möglich. Sie könnte theoretisch bis zum Schluß der Beweisaufnahme erfolgen. Praktisch ist das jedoch nicht wünschenswert, weil dadurch eine zielstrebige und gut vorbereitete Einbeziehung der gesellschaftlichen Kräfte in das Strafverfahren in der Regel nicht gesichert sein dürfte. Daher sollte eine so späte Zulassung nur auf begründete Ausnahmefälle beschränkt bleiben; vielmehr sollte durch eine gute Arbeit im Ermittlungsverfahren angestrebt werden, daß das Gericht über die Zulassung gleichzeitig mit dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden kann8. Der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger wird erst durch den Zulassungsbeschluß in seine Funktion berufen. Von diesem Zeitpunkt an ist er berechtigt, seine Rechte wahrzunehmen. Von diesem Zeitpunkt an muß er auch Gelegenheit haben, sich selbst gründlich mit dem Prozeßstoff vertraut zu machen. Dazu gehört nicht nur die Einsicht in die Gerichtsakten, worauf sich ö Das wird stets dann zu fordern sein, wenn es sich um Kollektive bzw. Organisationen handelt, in deren engerem Bereich der Beschuldigte lebt bzw. arbeitet, nicht aber in solchen Fällen, wo z. B. große Teile der Bevölkerung, die durch die Straftat berührt werden, ihre Auffassung durch einen Volksvertreter zum Ausdruck bringen wollen. 7 Solche Tatsachen müssen exakt begründet sein und dürfen siCh nicht lediglich auf Vermutungen stützen. Vorbestraftheit (innerhalb der Tilgungsfristen), unmoralischer Lebenswandel, schlechte Arbeitsdisziplin usw. können geeignete Gründe sein, die Person des Vorgeschlagenen abzulehnen. Aber auch ein feindschaftliches oder unkollegiales Verhalten gegenüber dem Beschuldigten kann eine Ablehnung rechtfertigen. 8 Vgl. hierzu auch Groh/Luther, ;,Aktive Mitwirkung der Schöffen im Eröffnungsverfahren“, NJ 1964 S. 104. Herrmann spricht sich dafür aus, in der künftigen Strafprozeßordnung zu regeln, daß „das Gericht über die Zulassung eines gesellschaftlichen Verteidigers oder eines gesellschaftlichen Anklägers nur bis zum Erlaß des Eröffnungsbeschlusses entscheiden darf“! (Staat und Recht 1964, Heft 1, S. 103). 366;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 366 (NJ DDR 1964, S. 366) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 366 (NJ DDR 1964, S. 366)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die Rechtsgrundlagen der der wesentlichsten Zentren der politisch-ideologischen Diversion der Meinungsmanipulierung, vor allem des Springe rkonzerns, entspannungsfeindlicher Kräfte in Regierungsund anderen Verwaltungsstellen wie das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung keine Genehmigung zur Übersiedlung erhalten oder dies subjektiv annehmen, geraten zunehmend in das Blickfeld des Gegners.

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