Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 363

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 363 (NJ DDR 1964, S. 363); sen an die Voraussetzungen der Möglichkeit einer Änderung oder Aufhebung von Verträgen strenge Anforderungen gestellt werden. So wäre z. B. zu prüfen, ob eine Baumaschine für ein bestimmtes Vorhaben oder allgemein für die Erfüllung der betrieblichen Aufgaben zur zeitweiligen Nutzung an einen anderen Betrieb übertragen worden ist und vorübergehend der vorhandene Maschinenpark nicht voll ausgelastet ist. Denkbar wäre auch, daß bei einer Aufhebung oder Veränderung des betreffenden Vertrages der andere Partner berechtigt sein sollte, in bestimmtem Umfange Aufwendungsersatz zu verlangen. Es erhebt sich hierbei auch noch die Frage, ob bei der Entscheidung darüber, ob ein derartiger Vertrag abzuändern oder vorfristig aufzuheben ist, allein die objektive Sachlage oder darüber hinaus auch noch die Vorstellungen, die die Vertragspartner über den Inhalt ihres Abkommens hatten, Maßstab sein sollten. Unseres Erachtens können für eine in Erwägung zu ziehende Regulierung derartiger Vertragsverhältnisse nur objektive Kriterien, die in erster Linie ihren Ausdruck in der Veränderung der ökonomischen Grundlage des Vertragsinhalts haben müssen, berücksichtigt werden. Was sich etwa die Vertragspartner abweichend von der objektiven Sachlage vorgestellt haben mögen, kann nicht ausschlaggebend sein. Dieses Problem dürfte aber kaum größere praktische Bedeutung erlangen, da bei richtiger Würdigung des Sachverhalts zwischen der objektiven Sachlage und den subjektiven Vorstellungen der Vertragspartner keine grundlegenden Abweichungen bestehen dürften. Mit der Einführung der ökonomischen Maßnahmen zur rationellsten Ausnutzung des den Betrieben übertragenen Volkseigentums müssen zugleich die Rechte und Pflichten des operativen Verwalters klar bestimmt werden. Betriebe oder Organisationen, die Volkseigentum verwalten, sind verpflichtet, dieses entsprechend den Planaufgaben zu nutzen und zu verwenden, Maßnahmen für seinen Schutz zu treffen und dafür zu sorgen, daß es mit dem höchsten ökonomischen Nutzeffekt eingesetzt wird. Sie haben zu gewährleisten, daß das Volkseigentum durch andere Betriebe und Organisationen zweckmäßig genutzt wird, wenn es für die Erfüllung der eigenen wirtschaftlichen Aufgaben nicht mehr benötigt wird. dem äußeren Anschein nach der Gesetzlichkeit. Tatsächlich lassen sich die unter den Bedingungen sozialistischer Wirtschaftsführung entwickelten neuen ökonomischen Beziehungen zwischen den operativen Verwaltern beweglicher Grundmittel, auch wenn diese mit Privateigentümem von Produktionsmitteln Zusammenarbeiten, nicht unter Generalklauseln des BGB subsumieren. Am wirksamsten könnten eine derart unrichtige Praxis und die aufgezeigten ökonomisch schädlichen Auswirkungen dadurch vermieden werden, daß die volkseigenen Betriebe, die in Privateigentum befindliche Produktionsmittel vertraglich für sich binden wollen, die gesetzlich zulässige Anwendung des Vertragsredits vereinbaren. Damit bestände die Möglichkeit der Überprüfung derartiger Verträge auf der Grundlage der sozialistischen Wirtschaftsprinzipien. Letztere müssen aber auch dann Maßstab sein, wenn die Anwendung des Vertragsgesetzes nicht vereinbart wurde. In solchen Fällen lassen sich die richtigen rechtlichen Gesichtspunkte über Art. 144 der Verfassung nach den in Art. 19 ff. enthaltenen Grundsätzen über die Wirtschaftsordnung in der DDR finden. Es geht hier um die Verantwortung des volkseigenen Betriebes,' um seine Pflichten bei der Verwirklichung der operativen Verwaltung. Es darf auch nicht so sein, daß ein volkseigener Betrieb für das von ihm verwaltete Volkseigentum dann keine Verantwortung mehr hat, wenn er volkseigene Grundmittel vorüber-* gehend einem anderen übertragen hat. Er darf sich auch insoweit den gesellschaftlichen Erfordernissen gegenüber nicht passiv verhalten. Das heißt nicht, daß der andere Vertragspartner (der unmittelbare Nutzer) von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit werden soll. Auch von ihm muß verlangt werden, daß er alles daransetzt, die von ihm übernommenen Maschinen usw. zu nutzen bzw. ihre Nutzung durch andere Betriebe zu sichern. Das verlangt der Grundsatz der Zusammenarbeit der sozialistischen Betriebe beim Vertragsabschluß und bei der Vertragsdurchführung, wie er im § 4 des Vertragsgesetzes fixiert worden ist und der nicht nur eingeengt auf die Bestimmungen des Vertragsgesetzes anzuwenden ist. Die volkseigenen Betriebe sind verpflichtet, dem übergeordneten Organ (z. B. der WB) Rechenschaft über die rationelle Ausnutzung der ihnen übertragenen volkseigenen Mittel zu legen. Die Übertragung des für die Planerfüllung des Betriebes nicht mehr benötigten Eigentums kann durch Maßnahmen des übergeordneten Organs erfolgen. Die sich durch die Einführung des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft für die Betriebe ergebenden rechtlichen Konsequenzen verlangen jedoch eine stärkere Ausnutzung des Wirtschaftsvertrages bei der Übertragung der operativen Verwaltung auf einen anderen Betrieb. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, daß geklärt werden muß, an wen ein Verkauf zulässig ist. Soweit ein Betrieb die operative Verwaltung auf einen nicht zur übergeordneten WB gehörenden Betrieb übertragen will, dürfte für diesen Vertragsabschluß die Zustimmung der VVB erforderlich sein. Dieser Vertrag, der auf die Übertragung der operativen Verwaltung gerichtet ist, müßte im wesentlichen folgendes enthalten: die genaue Bestimmung des zu übertragenden Eigentums, die Höhe des zu zahlenden Entgelts, den Grund für die Übertragung des Eigentums, den Zeitpunkt der Übergabe, die exakte Abgrenzung der Rechte und Pflichten des Übernehmers, insbesondere im Hinblick auf etwaige Rechte Dritter, und unter Umständen auch bestimmte Vereinbarungen über die Verantwortlichkeit für etwaige dem Eigentum anhaftende Mängel. Benötigt der operative Verwalter das von ihm verwaltete Eigentum zeitweilig nicht für die Erfüllung seiner Planaufgaben, so kann er dieses Eigentum zur vorübergehenden Nutzung an einen anderen volkseigenen Betrieb bzw. eine andere Organisation übertragen. Dieser Vertrag müßte die genaue Bestimmung des zur Nutzung übertragenen Eigentums, die Nutzungsdauer und vor allem die Art und Weise der Nutzung, die Höhe des zu zahlenden Entgelts sowie Vereinbarungen über die Instandhaltungspflicht und über die Bezahlung eventuell aufgewendeter Kosten enthalten. Kriminalitätsbekämpfung im Bauwesen und Gesetzlichkeitsaufsicht i In den unlängst in dieser Zeitschrift veröffentlichten Artikeln zur Kriminalitätsbekämpfung im Bauwesen1 wird zutreffend gefordert, die Ursachen und Bedingun- 1 Etzold/Wittenbeck, „Die Leitungstätigkeit der Senate des Obersten Gerichts auf dem Gebiet des Strafrechts“. NJ 1964 S. 162 ff.; Holtzbecher/Pompoes. „Ursachen und begünstigende Bedingungen der Kriminalität im Bauwesen“, NJ 1964 S. 133 ff.; Berndt/Sehreiter, „Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Kriminalitätsbekämpfung im Bauwesen erhöhen!“, NJ 1964 S. 137. gen dieser Kriminalität gründlicher aufzudecken, und erneut unterstrichen, wie wichtig es ist, die diese Kriminalität begünstigenden Gesetzesverletzungen zu beseitigen2. Gleichzeitig wird hervorgehoben, daß die 2 Vgl. hierzu u. a. Meyer, „Zur komplexen Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft bei schweren Gesetzesverletzungen im Bauwesen“. NJ 1961 S. 856; Mohr/Wittkopf, „Durch zielstrebige Bekämpfung der Kriminalität und ihrer begünstigenden Bedingungen zur straffen Ordnung und Steigerung der Arbeitsproduktivität im Bauwesen beitragen!“, NJ 1962 S. 461 ff. 363;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 363 (NJ DDR 1964, S. 363) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 363 (NJ DDR 1964, S. 363)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der abgeparkten Bus der den sie bestiegen hatten, um so nach Westberlin zu gelangen, wieder zu verlassen. Sie wurden gleichzeitig aufgefordert mit Unterstützung der Ständigen Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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