Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 360

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 360 (NJ DDR 1964, S. 360); V sie, von ihrem Mitwirkungsrecht gern. § 3 AGO Gebrauch zu machen. Die Gewerkschaften entsprechen dieser Bitte nicht immer. Das Potsdamer Plenum forderte deshalb, die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und der Gewerkschaft zu verbessern, um auch auf diese Weise die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung zu erhöhen. In Verwirklichung seiner Verantwortung für die einheitliche und richtige Gesetzesanwendung durch alle Gerichte im Bezirk hat sich' das Plenum des Bezirksgerichts Potsdam auch mit wichtigen materiellrechtlichen Problemen auseinandergesetzt, z. B. mit der richtigen Feststellung der Schuldformen, der Kausalität, der Differenzierung der Schadensersatzpflicht gern. §§113, 115 Abs. 4 GBA sowie der erhöhten materiellen Verantwortlichkeit nach § 113 Abs. 2 GBA. Schließlich mußte das Plenum erneut auf die Unzulässigkeit abstrakter Schuldanerkenntnisse verweisen. Entgegen ständiger Rechtsprechung1“ und der Festlegung in § 115 Abs. 2 GBA, nach dem die Verpflichtung zum Ersatz eines kleineren konkreten Schadens zulässig ist, hat ein HO-Kreisbetrieb 1963 abstrakte Anerkenntnisse mit Verkaufsstellenleitern abgeschlossen. Dabei wurden die Ursachen der Schäden und die Voraussetzungen der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen nicht festgehalten. Außerdem ging die Höhe des Schadensersatzbetrages in manchen Fällen über einen monatlichen Tariflohn hinaus, obwohl der Schaden nicht vorsätzlich zugefügt worden war. Das Kreisgericht Kyritz hatte in seinem Urteil KA17/63 Veranlassung, einen anderen HO-Kreisbetrieb darauf aufmerksam zu machen, daß auch die schriftliche Anerkennung, die gern. § 115 Abs. 2 GBA zulässig ist, ausdrücklich aussagen muß, daß die Voraussetzungen der materiellen Verantwortlichkeit gegeben sind. Einige Konfliktkommissionen und Kammern für Arbeitsrechtssachen haben noch Unklarheiten über den Umfang ihrer Prüfungspflicht bei der Feststellung der Schuldformen. Das Plenum ging davon aus, daß im Prinzip auch für die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit die aus der Strafrechtswissenschaft bekannten Begriffe der Schuldformen anzuwenden sind. Dabei ist immer sorgfältig zu untersuchen, mit welcher Schuldform der Werktätige im Hinblick auf die Schädigung handelte. Eine Schuldform darf nicht unterstellt werden. Das Verschulden ist vom Antragsteller 15 Vgl. OG, Urt. vom 2. Dezember 1954 - 2 Za 92/54 (NJ 1955 S. 452). nachzuweisen; der Werktätige ist trotz seiner in den §§ 30 ff. AGO festgelegten Mitwirkungspflichten als Prozeßpartei nicht verpflichtet, seine Schuldlosigkeit darzulegen. Schließlich gilt es zu beachten, daß die für die Pflichtverletzung festgestellte Schuldform nicht mit der Schuld für die Schadenszufügung identisch sein muß. Bei der Prüfung der Kausalität, die für die Ursachenforschung besonders wichtig ist, kommt es manchmal noch zu Unterstellungen. Das drückt sich z. B. in einer solchen Formulierung aus: Weil die Verkaufsstellenleiterin bei der Warenannahme nicht sorgfältig kontrolliert hat, habe sich „zwangsläufig“ ein Schaden ergeben müssen, für den sie ersatzpflichtig sei. Die Konfliktkommissionen und die Kammern für Arbeitsrechtssachen haben bisher wenig die in den §§ 113, 115 GBA vorgesehenen und im Interesse der vollen erzieherischen Wirkung notwendigen Möglichkeiten der Differenzierung der Schadensersatzsummen genutzt bzw. die Handelsbetriebe darauf hingewiesen10. Solche Mängel können nicht länger hingenommen werden. Der Beschluß des Plenums des Bezirksgerichts Potsdam vom 31. März 1964 sieht deshalb u. a. vor, daß die Direktorentagungen sich mehr mit der Anleitung der Richter in Arbeitsrechtssachen beschäftigen, das Präsidium des Bezirksgerichts die Anleitung der Gerichte durch eine zielgerichtete Kassationspraxis fördert, der Direktor mehr von seinem Recht gern. § 28 GVG Gebrauch macht und Sachen zur erstinstanzlichen Entscheidung an das Bezirksgericht heranzieht, der Senat für Arbeitsrechtssachen die Kammern der Kreisgerichte bei der Schaffung guter Beispiele unmittelbar unterstützt und für die Verbreitung der besten Erfahrungen sorgt, das Präsidium des Bezirksgerichts und die Direktoren der Kreisgerichte die Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen regelmäßig analysieren. Das Präsidium wurde verpflichtet, dem Plenum bis Ende Oktober 1964 über die Erfüllung der festgelegten Aufgaben zu berichten1?. * S. 16 Vgl. OG, Urteil vom 22. Juni 1962 - Za 10/62 - (OGA Bd. 3 S. 262). 1? Zur Ergänzung des vorstehenden Beitrags veröffentlichen wir an anderer Stelle dieses Heftes Auszüge aus dem Beschluß des Plenums des Bezirksgerichts Potsdam vom 31. März 1964. - D. Red. Dr. GOTTHOLD BLEY, Institut für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Oberrichter HANS REINWARTH, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Zur zivilrechtlichen Übertragung ungenutzter beweglicher Grundmittel Die Durchsetzung des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft vollzieht sich nicht außerhalb des Rechts. Es wäre deshalb ein Trugschluß, zu glauben, daß sich in der gegenwärtigen Etappe unserer Entwicklung die rechtliche Regelung der gesellschaftlichen Prozesse mehr und mehr erübrige. Die Verwirklichung einer wissenschaftlich fundierten Führungstätigkeit schränkt den Wirkungsbereich des sozialistischen Rechts nicht ein, im Gegenteil, sie bedingt gesetzmäßig den weiteren Ausbau und damit eine höhere Effektivität unseres Rechts. Soweit unser geltendes Recht in einzelnen Bereichen des Lebens den gesellschaftlichen Erfordernissen noch nicht entspricht, muß es schnell zu einem wirksamen Instrument der bewußten und planmäßigen Entfaltung der Produktionsverhältnisse und Produktivkräfte umgestaltet werden. Man verkennt das Wesen des sozialistischen Rechts, wenn man es mit Administration gleichsetzt, wie das leider gelegentlich noch geschieht. Das neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft verlangt von den Juristen die Beantwortung einer Reihe komplizierter rechtlicher Fragen. Sie betreffen u. a. die Rechtsstellung der VVBs, der VEBs, ihre vielfältigen Beziehungen und die Rechte und Pflichten der verantwortlichen Wirtschaftsfunktionäre. Auch für die Zivilgerichte ergeben sich eine Reihe neuer Fragen. So mehren sich z. B. in der letzten Zeit Klagen auf Abänderung oder Aufhebung von meist langfristigen Verträgen, die Miet- oder Pachtverhält- 360;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 360 (NJ DDR 1964, S. 360) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 360 (NJ DDR 1964, S. 360)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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