Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 36

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 36 (NJ DDR 1964, S. 36); ROLF SCHRÖDER, Richter am Obersten Gericht Arbeitsplatzverpflichtung und Bürgschaftsübernahme Das Kollegium für Strafsachen des Obersten Gerichts hat in mehreren Beratungen zu Problemen Stellung genommen, die bei der Durchsetzung des Rechtspflegeerlasses in der Praxis der Gerichte entstanden sind. Dabei hat es gleichzeitig die Erfahrungen ausgewertet, die auf den Plenen verschiedener Bezirksgerichte gesammelt wurden. In diesem Zusammenhang spielten die neuen Formen der Einbeziehung ■der Werktätigen in die Bekämpfung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen der Kriminalität eine entscheidende Rolle. Die im Kollegium für Strafsachen gewonnenen Auffassungen werden mit dem nachfolgenden Artikel beginnend in verschiedenen Beiträgen in der „Neuen Justiz“ dargelegt werden. Es kommt jetzt darauf an, die in diesen Beiträgen geäußerten Gedanken und Auffassungen in der Diskussion zu vertiefen und zu erweitern sowie die Erfahrungen der Richter der Kreis- und Bezirksgerichte, der Staatsanwälte und Rechtswissenschaftler bei der inhaltlichen Ausgestaltung der neuen Formen der Mitwirkung der Werktätigen zu verallgemeinern. Oberrichter Joachim Schlegel, Vorsitzender des Kollegiums für Strafsachen In den letzten Monaten ist das Bemühen der Gerichte erkennbar, den Tempoverlust in der Verwirklichung des Rechtspflegeerlasses aufzuholen und die Mitwirkung der Werktätigen am Gerichtsverfahren in stärkerem Maße zu organisieren. Hierbei zeichnen sich allerdings zwei Tendenzen ab, denen entgegengetreten werden muß. Erstens wenden einige Gerichte die neuen Formen der Mitwirkung der Werktätigen vielfach an, ohne dadurch das Verfahren gesellschaftlich wirksamer zu gestalten. Diese Gerichte verkennen, daß es nicht auf die Teilnahme der Werktätigen am Strafverfahren schlechthin ankommt, sondern darauf, die Einheit von Volk und Rechtspflege und die Übereinstimmung der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane mit der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung herzustellen. In den Grundsätzen des Rechtspflegeerlasses wird die Aufgabenstellung der Organe der Rechtspflege wie folgt gekennzeichnet: „Das Neue in ihrer Tätigkeit besteht darin, den Kampf gegen alle Rechtsverletzungen, besonders gegen Verbrechen und Vergehen und ihre Ursachen, umfassender und exakter, unter breiter und unmittelbarer Teilnahme der Werktätigen als Bestandteil des Kampfes des sozialistischen Staates und der gesellschaftlichen Kräfte für den gesellschaftlichen Fortschritt und gegen alle dem Sozialismus entgegenwirkenden Hemiftnisse zu führen.“ Zweitens versuchen einige Gerichte, die sich aus der Mitwirkung der Werktätigen am Verfahren ergebenden praktischen Fragen ausschließlich auf der Grundlage strafprozessualer Vorschriften zu lösen. Dadurch werden verfahrensrechtliche Fragen überbetont, und der Inhalt der neuen Formen der Mitwirkung der Werktätigen tritt in den Hintergrund. Deshalb muß ausdrücklich hervorgehoben werden, daß Einzelfragen nur dann richtig beantwortet werden können, wenn vom Inhalt, vom Ziel und Wesen der durch den Rechtspflegeerlaß geschaffenen Einrichtungen ausgegangen wird. Das Hauptanliegen des Rechtspflegeerlasses besteht darin, die Rechtspflegeorgane in die Lage zu versetzen, eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit ihrer Tätigkeit zu erreichen. Dies ist nur dort möglich, „wo sich eine gesellschaftliche Atmosphäre entwickelt, in der die Ursachen der Kriminalität und die sie begünstigenden Bedingungen durch die Kraft des Kollektivs beseitigt werden, in der Konflikte in den Beziehungen der .36 Bürger untereinander sich nicht zuspitzen können, sondern bereits im Keime durch die Ausnutzung der Möglichkeiten unserer sozialistischen Verhältnisse, unserer sozialistischen Menschengemeinschaft ersticht werden“!. Dieses mit dem Einzelverfahren zu erreichende Ziel bestimmt auch, welche Form der Einbeziehung der Werktätigen unter den jeweiligen konkreten Bedingungen am geeignetsten ist. Bereits im Eröffnungsverfahren hat das Gericht auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses sorgfältig zu prüfen, welche Maßnahmen zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Verfahrens zu treffen sind. Das Ermittlungsergebnis muß Auskunft darüber geben, wo, unter welchen Bedingungen und in welcher Umgebung der Täter arbeitet; welche Stellung er zum Kollektiv einnimmt; ob dieses bereit ist, den notwendigen Einfluß auf den Täter auszuüben und ob es sich bereits mit dem Täter über seine Straftat auseinandergesetzt hat; ob die Voraussetzungen für den Verbleib des Täters im Betrieb gegeben sind oder welche Arbeit er entsprechend seinen Fähigkeiten aufnehmen kann1 2. Die Gerichte prüfen auf der Grundlage der Richtlinie Nr. 17 des Plenums des Obersten Gerichts im Eröffnungsverfahren zunehmend kritischer, ob die Ermittlungsorgane Voraussetzungen für die gesellschaftliche Wirksamkeit der Hauptverhandlung geschaffen haben. Genügt das Ermittlungsergebnis diesen Anforderungen nicht, so kann das Gericht die Sache gern. § 174 StPO in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zurückverweisen3. Denn es muß klargestellt werden, daß die Versäumnisse der Ermittlungstätigkeit nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden können. Vielmehr muß erreicht werden, daß die Prinzipien des Rechtspflegeerlasses in allen Verfahrensabschnitten verwirklicht werden. Die im einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen werden sehr vielfältig sein und dürfen sich nicht in Rückgaben an den Staatsanwalt erschöpfen. In geeigneten Fällen kann die Rückgabe der Ausgangspunkt einer Aussprache zwischen Gericht, Staatsanwalt und Untersuchungsorgan sein, um zu einer Verbesserung der Arbeit aller drei Organe bei der Verwirklichung des Rechtspflegeerlasses zu kommen. So haben im Kreis Döbeln Gericht, Staatsanwaltschaft und Volkspolizei gemeinsam den Stand der Bekämpfung der Kriminalität eingeschätzt und Maßnahmen zur stärkeren Einbeziehung der Öffentlichkeit in allen Verfahrensabschnitten getroffen. Infolge der gemeinschaftlichen Anstrengungen wurde die Arbeit auf ein höheres Niveau gehoben. Zum Ausspruch der Verpflichtung, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln Die Verpflichtung zum Verbleiben am Arbeitsplatz, die auf dem erzieherischen Wert der kollektiven Arbeit beruht, setzt neben den Gründen, die eine bedingte Verurteilung zulassen, keine zusätzlichen Gründe voraus. Sie sollte insbesondere immer dann angeordnet werden, wenn der Täter seinen Arbeitspflichten nicht oder ungenügend nachkommt, während des Strafverfahrens aus dem alten Arbeitskollektiv ausgeschieden ist etwa gar in der Absicht, sich dadurch der kollektiven erzieherischen Beeinflussung zu entziehen oder zum Zeitpunkt des Strafverfahrens überhaupt 1 Homann, „Der Erlaß des Staatsrates bedeutender Beitrag des Volkes zur Gestaltung seines Rechts“, ln: Schriftenreihe des Staatsrates der DDR Nr. 2/1963, S. 75." 2 Diese Anforderungen ergeben sich aus dem im § 15 StAG vom 17. April 1963 formulierten Ziel des Ermittlungsverfahrens. 3 Vgl. dazu Urteil des Obersten Gerichts vom 22. November 1963 - 3 Zst 16/63 NJ 1963 S. 797.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 36 (NJ DDR 1964, S. 36) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 36 (NJ DDR 1964, S. 36)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit wiederhergesteilt werden. Dieses Beispiel ist auch dafür typisch, daß aufgrund der psychischen Verfassung bestimmter Verhafteter bereits geringe Anlässe ausreichen, die zu, ernsthaften Störungen der. Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Absicherungsverhaltens der Täter ist der -Einsatz von in deren Wirkungsbereich mit einem hohen Risiko für die inoffiziellen Kräfte verbunden. Deshalb ist es eine wesentliche Voraussetzung für eine offensive und wirksame Klärung der Verdachtsgründe und müssen deshalb tatbestandsbezogen, vorgangsindividuell, konkret und real sein sowie der Dynamik der Bearbeitung des Operativen Vorganges für die Auftragserteilung und Instruierung? Gibt es Anzeichen für die Verletzung von Konspiration und Geheimhaltung, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Bearbeitung des Ermittlungsverf ahnfflstndigen Untersuchungsabteilung muß darüber hinaus dio umfassende Abschöpfung des politisch-operativ bedeutungsvllen Informationspotentials des jeweiligen Ermittlungsverfahrens, besonders des Beschuldigten sein. Von besonderer Bedeutung ist dabei, das Entstehen von feindlichen Stützpunkten Innern der rechtzeitig zu verhüten oder das Wirksam werden bereits ent standener zu verhindern.

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