Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 352

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 352 (NJ DDR 1964, S. 352); Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat seine Entscheidung auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 10. Januar 1963 Za 30/62 (Arbeit und Arbeitsrecht 1963, Heft 7, S. 161) gestützt. Darin wird ausgeführt, daß die vom Gesetz zur Bestimmung des Beginns der Frist für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit geforderte Kenntnis des Verursachers nicht identisch ist mit der von der Konfliktkommission oder dem Gericht zu treffenden Feststellung, der Werktätige habe durch Verletzung seiner Arbeitspflichten schuldhaft einen Schaden verursacht und sei deshalb materiell verantwortlich. Ersichtlich hat das Oberste Gericht hiermit dargelegt, daß an die Kenntnis des Verursachers geringere Anforderungen zu stellen sind als an die Feststellung der materiellen Verantwortlichkeit eines Werktätigen durch die Konfliktkommission oder das Gericht. Das ergibt sich aus dem im Urteil enthaltenen Hinweis, die Anforderungen an die Kenntnis des Verursachers sollten wiederum nicht so gering gehalten werden, daß z. B. ein Verkaufsstellenleiter allein auf Grund seiner Stellung bei allen in der Verkaufsstelle auftretenden Schäden von vornherein als Verursacher angesehen werde. In diesem Sinne hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 29. Juni 1963 Za 21/63 ergänzend zu seinem Urteil vom 10. Januar 1963 Za 30/62 ausgeführt, Kenntnis vom Verursacher des Schadens habe der Betrieb bereits dann, wenn ein ihm bekannt ge- * wordener Schaden auf Grund gewisser sachlicher Anhaltspunkte, insbesondere bei Anzeichen für Verletzungen von Arbeitspflichten, die geeignet sind, solche Schäden hervorzurufen, auf das Tun oder Unterlassen eines bestimmten Werktätigen zurückgeführt werden kann. Das Bezirksgericht hat indessen die Bedeutung des von ihm selber zitierten Urteils des Obersten Gerichts verkannt und daraus als Forderung für die Arbeitsweise des Kreisgerichts in Fällen dieser Art gerade das Gegenteil abgeleitet. Es hat zudem den rechtlichen Gesichtspunkt, unter dem der Kläger von dem Verklagten materiell verantwortlich gemacht wurde, nicht verstanden. Das geht eindeutig aus den kritischen Bemerkungen in den Entscheidungsgründen seines Urteils hervor, das Kreisgericht habe keine Feststellungen bezüglich des Bekanntwerdens des Schadensverursachers getroffen, insbesondere nicht durch eine Beweisaufnahme: die notwendigen Feststellungen habe es durch die Erklärung des Vorsitzenden ersetzt, die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit sei verstrichen, weil das Moped infolge der unstreitigen schuldhaften Verletzung der Sorgfaltspflicht des Klägers am 30. bzw. 31. Januar 1963 gestohlen worden sei. Tatsächlich waren aber besondere Feststellungen über das Bekanntwerden des Schadensverursachers, insbesondere auch eine Beweisaufnahme hierzu, gar nicht notwendig. Die für eine zutreffende Entscheidung über das Bekanntwerden des Schadensverursachers erforderlichen sachlichen Anhaltspunkte ergaben sich vielmehr unmittelbar aus dem schlüssigen Vorbringen des Verklagten zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Klägers. Der Kläger wird von dem Verklagten unter dem Gesichtspunkt materiell verantwortlich gemacht, er habe schuldhaft, und zwar fahrlässig, durch die Verletzung seiner Arbeitspflicht zur ordnungsgemäßen und vor allem sicheren Aufbewahrung des Mopeds dessen Diebstahl ermöglicht und hierdurch den entsprechenden Schaden verursacht. Verursacher dieses Schadens konnte von der behaupteten Pflichtverletzung her überhaupt nur der Kläger sein, und wie der Schaden selbst Diebstahl des Mopeds infolge ungesicherter Aufbewahrung war auch dessen Verursacher der Kläger, der den' Diebstahl durch die ungesicherte Aufbewahrung des Mopeds ermöglicht hatte zu dem Zeitpunkt bekannt, an dem der Diebstahl nach seiner Entdeckung dem Verklagten mitgeteilt wurde. Das war am 1. Februar 1963 der Fall. Auf das Bekanntwerden dieses Schadens und dieses Verursachers hatte der Ausgang des am 4. Februar 1963 vom Volkspolizeikreisamt eingeleiteten Ermittlungsverfahrens überhaupt keinen Einfluß. In dem Ermittlungsverfahren wurde ausschließlich nach dem Dieb des Mopeds gefahndet. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, und es ist von dem Verklagten auch nicht behauptet worden, daß der Kläger als Täter oder Mittäter bzw. Gehilfe des Täters der strafbaren Handlung in Betracht kommt. Ebensowenig kann der Kläger unter dem Gesichtspunkt materiell verantwortlich gemacht werden, daß die zivilrechtliche Schadensersatzforderung des Verklagten gegenüber dem Dieb durch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens uneinbringlich sei, da er die Uneinbringlichkeit nicht schuldhaft durch die Verletzung von .Arbeitspflichten verursacht hat. Der Hinweis des Bezirksgerichts auf die Beendigung des Ermittlungsverfahrens als maßgebenden Umstand dafür, daß nunmehr erst der Kläger als Schadensverursacher in Betracht käme, geht deshalb fehl. Bei der Entscheidung des Arbeitsstreitfalles war demgemäß davon auszugehen, daß der Verklagte, soweit die materielle Verantwortlichkeit des Klägers in Betracht kommt, am 1. Februar 1963 Kenntnis vom Schaden und Verursacher hatte. Da die Verletzung der Arbeitspflicht, die dem Kläger zur Last gelegt wird, nicht zugleich eine strafbare Handlung darstellt, hatte der Verklagte die materielle Verantwortlichkeit des Klägers gern. § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers vor der Konfliktkommission geltend zu machen. Nach den allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung der Fristen ist der Tag, in den das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis fällt, nicht in die Frist einzubeziehen (vgl. § 187 Abs. 1 BGB). Die Frist endet dann nach drei Monaten mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis fiel (vgl. § 188 Abs. 2 erster Halbsatz BGB). Der Verklagte hätte demgemäß zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Klägers die Konfliktkommission bis zum 1. Mai 1963 bzw., da dies ein Feiertag ist, bis zum darauffolgenden Werktag anrufen müssen (vgl. § 193 BGB). Da er die Konfliktkommission erst am 25. Mai 1963 anrief, war die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Klägers zu dieser Zeit bereits verstrichen und der Anspruch auf Schadensersatz damit erloschen (vgl. OG, Urt. vom 26. April 1963 - Za 10/63 - Arbeit und Arbeitsrecht 1963 S. 376). Für dieses Ergebnis ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Verklagte die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit hat verstreichen lassen. Er hätte trotz der Arbeitsunfähigkeit des Klägers fristgemäß die Konfliktkommission anrufen können und müssen. Auf keinen Fall konnte die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu einer Verlängerung der Dreimonatsfrist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit führen. Aus den angeführten Gründen entspricht das Urteil des Kreisgerichts im Ergebnis der Sach- und Rechtslage, wenngleich sich das Kreisgericht bei der Bestimmung des Zeitpunktes für den Ablauf der Dreimonatsfrist irrte. Deshalb war der Einspruch (Berufung) des Verklagten gegen dieses Urteil, da eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war, gern. § 9 Abs. 2 AGO in eigener Entscheidung des Senats als unbegründet zurückzuweisen. 352;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 352 (NJ DDR 1964, S. 352) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 352 (NJ DDR 1964, S. 352)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - auch unter bewußter Verfälschung von Tatsachen und von Sachverhalten - den Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit zu kritisieren, diskreditieren zu ver leumden. Zur Sicherung dieser Zielstellung ist die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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