Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 35

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 35 (NJ DDR 1964, S. 35); 3. Ein organisiertes, differenziertes Selbststudium mit Vorlesungen und Seminaren zur Vermittlung von Problemen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung im jeweiligen Bezirk. 4. Ein ein- .bis eineinhalbjähriges postgraduales Studium auf bestimmten Fachgebieten nach Bedarf. 5. Teilnahme als Gasthörer an Lehrveranstaltungen der Universitäten. Die Weiterbildung der in der Wirtschaft tätigen Juristen an den Juristischen Fakultäten der Universitäten Halle und Jena erfolgt ähnlich wie die der Juristen im Bereich der Rechtspflegeorgarie, aber stärker mit dem Ziel, sie zur staatlichen Leitung der Wirtschaft nach dem Produktionsprinzip zu befähigen. Formen der staats- und rechtswissenschaftlichen Weiterbildung für die in der Wirtschaft tätigen Juristen, sind: 1. Das eineinhalbjährige postgraduale Studium, das ein bereits abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt und der Vertiefung bereits vorhandenen Spezialwissens und dem Erwerb neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet dient (z. B. Finanzrecht, Recht des Innen- und Außenhandels, Neuerer- und Patentrecht, Urheber- und Verlagsrecht, Verkehrsrecht, Seerecht, Bergrecht, Baurecht). 2. Sonderlehrgänge entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Wirtschaft und den volkswirtschaftlichen Schwerpunktaufgaben zu speziellen Staats- und Rechtsfragen. Im Beschluß des Ministerrats vom 10. Oktober 1963 ist auch einiges zur Weiterbildung der Lehrkräfte an den Juristischen Fakultäten gesagt. Hervorzuheben ist hier vor allem die Forderung, daß diejenigen Lehrkräfte, die nach ihrem Studium gar nicht oder nur kurze Zeit in der Praxis tätig waren, zu ihrer weiteren Qualifizierung als Hochschullehrer eine mindestens zweijährige verantwortliche Tätigkeit in der Praxis ausüben müssen. Darüber hinaus ist weiter zu gewährleisten, daß die Lehrkräfte eine ständige Verbindung zur Staats- und Wirtschaftspraxis halten. Der Sicherung einer planmäßigen und kontinuierlichen Gewinnung von Nachwuchskräften dient die Festlegung, daß Kader, die als wissenschaftlicher Nachwuchs für die Juristischen Fakultäten gewonnen werden sollen, neben den sonstigen Voraussetzungen eine mindestens zweijährige Arbeit in der Praxis nach-weisen müssen. * Mit den neuen Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung juristischer Kader sind wirksame Voraussetzungen für eine höhere Qualität der Arbeit der Rechtspflegeorgane sowie für die Weiterentwicklung der sozialistischen Rechtspflege geschaffen. Das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen und das Ministerium der Justiz waren bereits im vergangenen Jahr mit Unterstützung der Juristischen Fakultäten der Universitäten bemüht, den neuen Aufgaben gerecht zu werden. Deshalb konnten die Zulassungen zum juristischen Studium im wesentlichen schon unter Berücksichtigung der neuen Anforderungen an die Bewerber erfolgen. Für die verantwortlichen Mitarbeiter der Organe der Rechtspflege ist es wichtig, der Nachwuchsgewinnung und der Betreuung der Bewerber für das juristische Studium noch mehr Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Gewinnung von Nachwuchskadern darf keine Kampagnearbeit, sondern muß fester Bestandteil der täglichen Arbeit sein und sich kontinuierlich über das ganze Jahr erstrecken. Die Leiter der Bezirksorgane sollten diese Aufgabe nicht als eine zusätzliche Belastung betrachten, sondern daran denken, daß sie mit den Kadern, die sie in diesem Jahr für die Aufnahme eines juristischen Strdiums gewinnen, in fünf Jahren Zusammenarbeiten werden, so daß die richtige Auswahl der Kader und ihre gute Betreuung sich später bemerkbar machen werden. Bei der Zulassung der Bewerber sollte auch darauf geachtet werden, daß die für die Rechtspflegeorgane vorgesehenen Kader grundsätzlich von Anfang an bei den Juristischen Fakultäten der Universitäten Berlin und Leipzig immatrikuliert werden, so daß nach Abschluß der einheitlichen Grundausbildung ein unnötiger Wechsel der Universitäten vermieden wird. Mit der Ausarbeitung der neuen Studienpläne und Lehrprogramme-für die Juristischen Fakultäten wurde in guter Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen und Vertretern der Juristischen Fakultäten der erste Schritt zur Verwirklichung der neuen Grundsätze für die Veränderung des Inhalts der Ausbildung getan. Jetzt kommt es jedoch darauf an, diese Grundsätze auch in jeder einzelnen Vorlesung voll wirksam werden zu lassen. Wie wir bei einigen Hospitationen an den Juristischen Fakultäten bei den Vorlesungen im ersten Studienjahr feststellen konnten, ist das ernsthafte Bemühen der Lehrkräfte in dieser Hinsicht zu erkennen. Es gibt aber auch noch Mängel, die sich vor allem darin zeigen, daß sich einzelne Lehrkräfte nur schwer von ihren bisherigen Lehrmethoden und Vorlesungen trennen können. Schwierigkeiten gibt es vor allem dabei, in den einzelnen Vorlesungen den engen Zusammenhang zwischen Ökonomie und Recht herzustellen. Diese Mängel und Schwierigkeiten sind in erster Linie darauf zurückzuführen, daß die Ausarbeitung der Vorlesungen den einzelnen Dozenten selbst überlassen blieb und keine Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Instituten der Fakultäten erfolgte. Die Maßnahmen für die Weiterbildung der in den Justizorganen tätigen Juristen sind im Schulungsplan für das Jahr 1964 festgelegt und gehen von den neuen Grundsätzen für die Weiterbildung aus. Die Erhöhung der Qualität der Weiterbildungsmaßnahmen hängt aber im wesentlichen von der aktiven Mitwirkung der Direktoren der Bezirks- und Kreisgerichte bei der Herausarbeitung derjenigen Probleme ab, die in Schulungen bzw. Seminaren behandelt werden sollen. Diese im Rechtspflegeerlaß des Staatsrates festgelegte Aufgabe der Direktoren muß jetzt mit hohem Verantwortungsbewußtsein gelöst werden. Darüber hinaus kommt es darauf an, daß jeder einzelne Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane große Bereitschaft zeigt und alle Anstrengungen unternimmt, durch seine Qualifizierung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane und zur Weiterentwicklung der sozialistischen Rechtspflege beizutragen. Im SttmtsverSag der DDR erschien: Prof. Dr. D. A. Kerimow: Freiheit, Recht und Gesetzlichkeit in der sozialistischen Gesellschaftsordnung 220 Seiten Leinen Preis: 8 DM Die Arbeit des bekannten sowjetischen Rechtswissenschaftlers ist eine wertvolle Bereicherung der Literatur auf dem Gebiete der Staats- und Rechtstheorie. Auf umfassendes Tatsachenmaterial gestützt, analysiert der Verfasser, in welcher Form sich die Werktätigen an der rechtsschöpferischen Tätigkeit des Sowjetstaates beteiligen und welches Verhältnis in der Periode des entfalteten kommunistischen Aufbaus zwischen Recht und Gesetzlichkeit besteht. Aus dem Inhalt: Das Problem der Rechtsschöpfung im Lichte der Kategorien Notwendigkeit und Freiheit Die Freiheit als Voraussetzung einer wissenschaftlichen Rechtsschöpfung Zur weiteren Entwicklung der Organisationsformen des rechtsschöpferischen Sowjetstaates Das Problem von Inhalt und Form im Recht Ober die Möglichkeiten der Kybernetik bei der Lösung von Problemen der Rechtsschöpfung 35;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 35 (NJ DDR 1964, S. 35) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 35 (NJ DDR 1964, S. 35)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft und dem Umgang mit den Verhafteten, vor allem zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung ihrer Pflichten, einschließlich der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Einstellung und ihres bisherigen Verhaltens in bestimmten Situationen Unsicherheitsfaktoren darstellen können sowie zum Erkennen politisch positiv eingestellter und handelnder Personen, auf die sich Staatssicherheit bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben. Die Lösung der in dieser Richtlinie gestellten Aufgaben hat im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien sowie in anderen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen im Falle der - Beendigung der Zusammenarbeit mit und zur Archivierung des notwendig sind. Inoffizieller Mitarbeiter; allmähliche Einbeziehung schrittweises Vertrautmachen des mit den durch ihn künftig zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung.

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