Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 349

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 349 (NJ DDR 1964, S. 349); ratung vor der Konfliktkommission faktisch zur ersten Instanz bzw. Vorinstanz des Strafverfahrens würde. Das widerspräche aber Inhalt und Charakter der Tätigkeit der Konfliktkommissionen. Die Lösung des Problems muß in folgendem gesehen werden: Um eine einheitliche Strafpolitik im jeweiligen örtlichen Bereich zu gewährleisten, muß der Staats-r anwalt Kenntnis über geringfügige Strafsachen haben, welche die U-Organe den gesellschaftlichen Rechts-pflegeorganen übergeben. Im Rechtspflegeerlaß (Zweiter Abschnitt, I, Ziff. 5) ist ausdrücklich festgelegt, daß die U-Organe den Staatsanwalt von der Übergabe zu informieren haben. Diese Regelung .muß als Verpflichtung zur unverzüglichen Information auf gef aßt werden. Das wird gewöhnlich durch Übersendung eines Durchschlags der Übergabeverfügung geschehen. In Grenzfällen empfiehlt es sich allerdings, den Staatsanwalt bereits vor der Übergabe zu informieren. Der Staatsanwalt hat dabei insbesondere zu prüfen, ob die Übergabeverfügung den Anforderungen des Rechtspflegeerlasses entspricht. Er kann seiner Verantwortung für eine einheitliche Strafpolitik nur gerecht werden, wenn er die Möglichkeit hat, etwaige fehlerhafte Übergaben des U-Organs zu korrigieren. Erlangt der Staatsanwalt vor Abschluß der Beratungen der Konfliktkommission von einer fehlerhaften Übergabe Kenntnis und hat die Konfliktkommission von sich aus keinen Einspruch beim U-Organ eingelegt (Zweiter Abschnitt, 1, 9 des Rechtspflegeerlasses; Ziff. 58 der KK-Richtlinie), so kann der Staatsanwalt die Übergabeverfügung des U-Organs aufheben und es anweisen, die Ermittlungen in bestimmter Richtung uieiterzuführen. Sind die Ermittlungen abgeschlossen, dann kann der Staatsanwalt Anklage erheben. Durch die Aufhebung der Übergabeverfügung des 17-Organs entfällt für die Konfliktkommission die Rechtsgrundlage zur weiteren Behandlung der Sache. Im Interesse einer guten Unterstützung der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane sollten solche Maßnahmen aber möglichst vermieden werden. Wenn zwischen Staatsanwalt und Konfliktkommission einerseits und Staatsanwalt und Untersuchungsorgan andererseits eine enge kameradschaftliche Zusammenarbeit besteht, werden solche Fälle seltene Ausnahme bleiben. Es kann somit zusammenfassend festgestellt werden, daß unterschiedliche Beurteilungen einer strafbaren Handlung durch Untersuchungsorgan und Staatsanwalt eine Anklageerhebung nach Entscheidung der Konfliktkommission nicht rechtfertigen. 3. Das Kreisgericht hätte im vorliegenden Fall bereits die Eröffnung des Verfahrens ablehnen müssen. Seine Auffassung, wonach die Anklageerhebung zulässig sei, weil der Staatsanwalt von der Übergabeverfügung des Untersuchungsorgans keine Kenntnis gehabt habe, ist unrichtig. Die Voraussetzungen einer Anklageerhebung lagen wie das Bezirksgericht überzeugend nachgewiesen hat nicht vor. Der Einschätzung des Staatsanwalts, daß es sich um keine geringfügige Straftat handele, lagen keine nachträglich ermittelten Tatsachen zugrunde, so daß die Anklageerhebung nicht zulässig war. 4. In der Praxis treten nicht selten Fälle auf, in denen die Entscheidung, ob es sich um eine geringfügige Strafsache handelt, kompliziert ist, und die Meinungen des Untersuchungsorgans und des Staatsanwalts darüber auseinandergehen. Das ergibt sich schon daraus, daß eine absolute Abgrenzung wegen des Fehlens eindeutiger Kriterien für die Geringfügigkeit nicht möglich ist. Das beweist auch die hier behandelte Strafsache. Obwohl das Bezirksgericht in Übereinstimmung mit dem Staatsanwalt die Meinung vertritt, es handele sich bei der Tat des Angeklagten nicht um eine gering- fügige Straftat, ist das m. E. nicht völlig eindeutig. Offensichtlich haben sich Staatsanwalt und Bezirksgericht bei ihrer Einschätzung von den Folgen leiten lassen, die durch die Handlung des Angeklagten entstanden sind. Eine Sehnenverletzung stellt eine Gesundheitsschädigung dar, die in keiner Weise unterschätzt werden darf, schon deshalb nicht, weil sie weitergehende Folgen haben kann. So kann dadurch die Beweglichkeit des Armes vermindert werden, und es können sogar Lähmungen des Muskels eintreten. Diese tatsächlich eingetretenen oder möglichen Folgen müssen zwar berücksichtigt, dürfen aber andererseits nicht verabsolutiert werden. Alle objektiven und subjektiven Umstände des Falles müssen in ihrem engen Zusammenhang gesehen werden, wobei insbesondere das Verhältnis der Schuld zu den Folgen geprüft werden muß (vgl. NJ 1963 S. 290 f.). Nicht alle objektiv eingetretenen Folgen können bekanntlich einem Täter zugerechnet werden, sondern nur die schuldhaft verursachten. Andernfalls würden wir zur objektiven Erfolgshaftung kommen, die dem Schuldprinzip widerspricht. Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte unter erheblichem Alkoholeinfluß eine fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB) begangen. Die Beurteilung der Handlung des Angeklagten als Rauschtat gern. § 330 a StGB, wie sie in der Anklageschrift des Kreisstaatsanwalts geschah, dürfte zweifelhaft sein. Folgt man aber der Auffassung des Staatsanwalts, so besteht kein Grund, die Geringfügigkeit der Handlung von vornherein auszuschließen. Bekanntlich kann der Täter gern. § 330 a StGB nicht für die im Rauschzustand verursachten Folgen verantwortlich gemacht werden, weil er die Straftat nicht schuldhaft begangen hat. Vielmehr wird er deshalb zur Verantwortung gezogen, weil er sich schuldhaft in diesen Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Eine solche Handlung kann aber in bestimmten Fällen durchaus geringfügig und zur Beratung vor der Konfliktkommission geeignet sein. Handelt es sich um eine unter Alkoholeinfluß begangene fahrlässige Körperverletzung, so ist grundsätzlich die Übergabe an die Konfliktkommission zu prüfen. Denn bei den fahrlässigen Handlungen liegt in der Regel geringe Schuld vor, so daß die Übergabe gerechtfertigt ist. Nur bei sehr erheblichen Folgen, die in vollem Maße von der Schuld erfaßt sind (etwa bei bewußt fahrlässigem Handeln), wird man nicht von einer geringfügigen Straftat sprechen können. Allein auf der Grundlage des vorstehenden Urteils kann man selbst unter Berücksichtigung der im Sachverhalt geschilderten Gesamtumstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters nicht sagen, ob die vom Angeklagten begangene Körperverletzung geringfügig ist oder nicht. Der Rechtspflegeerlaß (Zweiter Abschnitt, I, 4) sieht ausdrücklich vor, daß die Konfliktkommissionen auch über leichte Körperverletzungen beraten und entscheiden sollen. Ebenso wie vor einer Bagatellisierung rowdyhafter, gefährlicher oder folgenschwerer Körperverletzungen gewarnt und ihre gerechte Bestrafung gefordert werden muß, ist aber auch jeder Überspitzung bei der Prüfung, ob eine Körperverletzung geringfügig ist, entgegenzutreten. Überspitzte Anforderungen haben gerade im zweiten Halbjahr 1963 zu einem Rückgang der Anzahl der Übergaben an die Konfliktkommissionen geführt. Das entsprach aber in keiner Weise dem Rechtspflegeerlaß. Dr. Harry Creuzburg, Berlin Arbeitsrecbt §§20 Abs. 2, 31 Abs. 2, 42, 65 Abs. 2 GBA; §17 AO zur Bildung und Eingruppierung von Arbeitsbereichen vom 1. September 1961 (GBl. II S. 458). 349;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die Erarbeitung solcher Informationen, die Auskunft geben über die politische Zuverlässigkeit und Standhaftigkeit, das Auftreten und Verhalten gegenüber Mißständen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften die Peindtätigkeit begünstigenden Bedingungen zu erkennen und zu beseitigen sowie die Stabilität der Volkswirtschaft fördernde Maßnahmen einzuleiten.

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