Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 341

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 341 (NJ DDR 1964, S. 341); und sich mit ihnen auseinandersetzen. Er wird im Jugendverfahren vorwiegend dann auf treten, wenn der Jugendliche die Belange der Gesellschaft, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erheblich gestört und die Bevölkerung in Unruhe versetzt hat (z. B. Rowdytum und Gewaltverbrechen). Zu erörtern bleibt noch die Frage, inwieweit Jugendliche als gesellschaftliche Verteidiger oder Ankläger auftreten können. In einem Strafverfahren wegen mehrerer Einbruchsdiebstähle in einer Reihe von Oberschulen eines Berliner Stadtbezirks wurde in einer Schulversammlung als gesellschaftlicher Ankläger ein Jugendlicher einer 10. Klasse beauftragt, der aktiv und überzeugend im Verfahren mitwirkte. Uns erscheint diese Praxis, der in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung des Antrags des Kollektivs vorausgehen muß, in geeigneten Fällen durchaus empfehlenswert, und sie trifft auch vorbehaltlos für den Vertreter des Kollektivs zu. Die von Mauersberger in NJ 1964 S. 266 f. vertretene Auffassung, daß Jugendliche im Jugendstraf-verfah'ren nicht als gesellschaftlicher Ankläger oder Verteidiger auftreten können, ist u. E. falsch. Mauersberger bejaht einerseits wohl die Mitwirkung von Vertretern von Kollektiven Jugendlicher, weil die kritische Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Täters dem Kollektiv selbst hilft und dem Gericht bei der Wahrheitsfindung förderlich ist, konstruiert aber andererseits einen Gegensatz zwischen dem Vertreter des Kollektivs und dem gesellschaftlichen Ankläger oder Verteidiger. Von diesen fordert er lediglich besondere persönliche Fähigkeiten und Kenntnisse, ohne zugleich zu berücksichtigen, daß auch ihr Auftrag aus einer solchen positiv einzuschätzenden Auseinandersetzung im Kollektiv hervorgeht und sie eben die Auffassung des Kollektivs zu dem gesellschaftlichen Konflikt, seinen Ursachen und Bedingungen sowie seiner Lösung zu vertreten haben. Alle an einem Strafverfahren Mitwirkenden sind verpflichtet, zur Erforschung der objektiven Wahrheit beizutragen. Das bedeutet aber nicht, daß ihre Stellung im Prozeß gleich ist. Die Mitwirkung eines jugendlichen gesellschaftlichen Verteidigers oder Anklägers darf deshalb nicht isoliert von dem gesamten System der Erforschung der Wahrheit im Jugendstrafprozeß gesehen werden, sondern im Zusammenhang mit der Mitwirkung der anderen am Verfahren zu beteiligenden Personen, wie der Vertreter des Referats Jugendhilfe, der Eltern, des Beistands usw. Für die Beantwortung der Frage, ob Jugendliche als gesellschaftliche Verteidiger oder Ankläger mitwirken können, ist entscheidend, den Grad der gesellschaftlichen Reife einer Vielzahl von Kollektiven Jugendlicher richtig einzuschätzen. Wir sind der Meinung, daß die hohen Leistungen vieler Kollektive Jugendlicher im Beruf und beim Lernen beweisen, daß sie fähig sind, Außenseiter, die gegen Strafgesetze verstoßen, richtig zu beurteilen und ihnen Hilfe bei der Wiedereingliederung zu geben. Die kritische Einstellung Jugendlicher wird dabei vor den Mängeln im eigenen Kollektiv nicht haltmachen und auch die Verantwortung der Erziehungspflichtigen nicht übersehen. Die Diskussion mit Jugendlichen bei der Auswertung von Strafverfahren sowie die ersten Erfahrungen mit jugendlichen gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern bestätigen unsere Auffassung, daß der Grundsatz des Jugendkommuniques, Probleme der Jugend nicht ohne die Jügend selbst zu lösen, auch für die Mitwirkung im Strafverfahren keine Ausnahme kennt. Grundsätzlich sollte man deshalb auch Jugendliche als Beistand im Jugendverfahren bestätigen, wenn das Kollektiv sie beauftragt hat. Die Pflicht zur persönlichen Vertretung des jugendlichen Täters enthält aller- dings eine Vielzahl prozessualer Rechte und Pflichten, so daß es hier einer besonders sorgfältigen Prüfung vor der Beiordnung bedarf. Die bisherige Praxis der Einweisung von Beiständen in ihre Aufgaben zeigt allerdings noch Mängel, so daß ohne eine Veränderung der Anleitung der Beistände ein jugendlicher Beistand ebensowenig wie ein erwachsener seine Aufgaben erfüllen kann. Es besteht kein Anlaß, die Mitwirkung jugendlicher Beistände zu forcieren. Gleichwohl widerspricht es aber dem Rechtspflegeerlaß, ganze Personengruppen (Jugendliche, Lehrer) von bestimmten Teilnahmeformen auszuschließen. Die Bedenken von Mauersberger hinsichtlich der Zulassung von Lehrern als gesellschaftliche Ankläger können wir nicht teilen. Ein Gegensatz zwischen Schüler und Lehrer sollte freilich vermieden werden. Entscheidend ist es, den Beistand nicht als ausreichende Form der Mitwirkung eines Kollektivs anzusehen, sondern, wie in jedem anderen Verfahren, die Möglichkeit der Mitwirkung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers zu prüfen. Die Bürgschaft sozialistischer Kollektive Die Bürgschaft ist eine besonders hohe Form der Mitwirkung der Werktätigen an der Rechtspflege. Zwischen der Bürgschaft sozialistischer Kollektive und der Schutzaufsicht gibt es von der Aufgabenstellung her Berührungspunkte, die es gilt, im Interesse einer breiten Einbeziehung der gesellschaftlichen Kräfte zur Erhöhung der Wirkung der gerichtlichen Entscheidung auszubauen. Die Schutzaufsicht ist ihrem Wesen nach eine ernste Kritik an der bisherigen Erziehungsarbeit der Erziehungspflichtigen, ohne daß diesen der Staat die Verantwortung für den Jugendlichen abnimmt. Sie ist gleichzeitig eine Hilfe für die Erziehungsarbeit, die in einer Unterstützung des Erziehungspflichtigen besteht. Nach der rechtlichen Regelung und der bisherigen Praxis hatte ein Bürger, der wenn möglich aus dem Lebens- und Arbeitsbereich des Jugendlichen kam, die Schutzaufsicht eigenverantwortlich durchzuführen. Die „Überwachung“ des Jugendlichen, wie sie im § 13 JGG dem Schutzaufsichtshelfer zur Aufgabe gemacht wird, wird von diesem immer mehr nicht als Kontrolle im Sinne einer Gängelei aufgefaßt, sondern als Verpflichtung, das Zusammenwirken aller Erziehungsträger zu organisieren. Nach unserer Auffassung ist es notwendig, die direkte Verantwortung sozialistischer Kollektive für die Erziehung junger Bürger zu fördern. Es entspricht dem Entwicklungsstand unserer Gesellschaft, neben der Bedeutung der einzelnen Erzieherpersönlichkeit die Bedeutung sozialistischer Kollektive für die Erziehung zu betonen. Die gegenwärtige rechtliche Regelung läßt jedoch nur die Schutzaufsicht durch eine Einzelperson zu. Es ist jedoch zulässig und notwendig, eine Verbindung zwischen der Bürgschaft sozialistischer Kollektive und der Schutzaufsicht zu suchen. Die Jugendstrafkammern sollten bemüht sein, in geeigneten Fällen die Bürgschaft sozialistischer Kollektive zu erreichen, wobei zu der Verpflichtung des Kollektivs die Beauftragung eines ihrer Mitglieder zur Übernahme der persönlichen Betreuung des Jugendlichen in der Form der Schutzaufsicht gehören sollte. Die Erhöhung der erzieherischen Wirkung durch die Verbindung der kollektiven mit der individuellen Einflußnahme wird sich besonders dann vorteilhaft auswirken, wenn gleichzeitig Verpflichtungen den Kollektivs und des Jugendlichen zu dessen Qualifizierung festgelegt werden. Dabei sollte unter 341;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 341 (NJ DDR 1964, S. 341) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 341 (NJ DDR 1964, S. 341)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der unterstellten Leiter führenden Mitarbeiter ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Durch die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Gewinnung operativ bedeutsamer Infomiationerpp. Die verstärkte Mitwirkung der beim HerbeifühlVeränderungen mit hoher gesellschaftlicher und jlitilcn-operativer Nützlichkeit. Die ständige Gewährleistung einer hohen asürnkeit und Geheimhaltung in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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