Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 339

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 339 (NJ DDR 1964, S. 339); Arbeit reicht die Kraft der Richter allein nicht aus, selbst dann nicht, wenn in Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens durch die Mobilisierung der gesellschaftlichen Kräfte und durch die Teilnahme eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers oder eines Vertreters des Kollektivs sowie durch die Bestätigung der Bürgschaft und die Bindung an den Arbeitsplatz Garantien für einen wirksamen Umerziehungsprozeß geschaffen werden. Um eine zielstrebige Kontrolle (wozu auch die Anleitung im Einzelfall gehört) zu gewährleisten, muß in größerem Umfang als bisher die Kraft der Schöffenkollektive in den Betrieben zum Einsatz kommen. Wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, wurden mit der Methode, das Schöffenkollektiv des Betriebes aktiv in die Anleitungs- und Kontroll-tätigkeit des Gerichts mit einzubeziehen, gute Erfolge erzielt. So orientierte z. B. das Kreisgericht Burg (Bezirk Magdeburg) das Schöffenkollektiv des Walzwerkes Burg auf diese Aufgabe. Es muß jedoch vermieden werden, die Schöffenkollektive zu „besonderen“ Organen, außerhalb oder neben den gesellschaftlichen Kräften des gesamten Betriebes stehend, zu machen und tätig werden zu lassen. Sie werden ihre Aufgabe nur erfüllen können, wenn sie mit den Werktätigen des Betriebes, den gesellschaftlichen Organisationen, den Konfliktkommissionen und den verantwortlichen Wirtschaftsfunktionären eng Zusammenarbeiten. Damit sich das Schöffenkollektiv im Betrieb auf diese Aufgaben vorbereiten kann, strebt das Kreisgericht Potsdam-Stadt danach, daß ein Vertreter des Schöffenkollektivs an der Hauptverhandlung teilnimmt oder über das Ergebnis der Hauptverhandlung informiert wird. Dieser Schöffe ist es dann auch, an den sich das Gericht bei der Erfüllung seiner Anleitungs- und Kon-trollpflicht hält. Außerdem stützt es sich dabei auch auf die Schöffenschulungen, den vierzehntägigen Schöffen- einsatz, die Arbeit des Schöffenaktivs sowie der Arbeitsgruppen des Aktivs. In diesem Zusammenhang wäre auch zu überlegen, ob nicht eine Arbeitsgruppe des Schöffenaktivs sich speziell mit den Fragen der gesellschaftlichen Erziehung, ihrer Organisierung und Kontrolle beschäftigen sollte, um auch von dieser Seite her den Prozeß der aktiven Einbeziehung der Schöffen und ihrer Kollektive in die Anleitungs- und Kontrolltätigkeit des Gerichts zu unterstützen und neue Impulse zu verleihen. Im Zusammenhang mit der Organisierung der Anleitung und Kontrolle der gesellschaftlichen Erziehung ergibt sich die Frage, ob jeder Richter für die Kontrolle der Realisierung der von ihm ausgesprochenen Strafen ohne Freiheitsentzug verantwortlich gemacht werden soll. Vorbehaltlos kann man dies für die Richter jener Gerichte bejahen, bei denen die Geschäftsverteilung auf der Basis der Bereiche der Volkswirtschaft beruht. Auch in allen anderen Kreisen, in denen die Geschäftsverteilung nach anderen Prinzipien (z. B. nach Deliktsgruppen, nach Eingangsnummern usw.) erfolgt, sollte bei der Erfüllung dieser Aufgabe von den Bereichen der Volkswirtschaft ausgegangen und jeder Richter für bestimmte Bereiche verantwortlich gemacht werden. Die sich hieraus ergebenden Vorteile die ständige Zusammenarbeit mit dem gleichen Kreis von Schöffen, die genauere Kenntnis der Situation in den Bereichen, die Verbindungsaufnahme zu den gesellschaftlichen Organisationen des Betriebes, der Einsatz jener Richter, die sonst nur Zivil- bzw. Familiensachen bearbeiten überwiegen bei weitem den Nachteil, der darin besteht, daß der Richter das Verfahren nicht selbst durchgeführt hat und sich deshalb mit den konkreten Problemen und dem Ergebnis der Hauptverhandlung vertraut machen muß. Die Ideallösung ist natürlich, wenn Geschäftsverteilung und Verantwortlichkeit für die Kontrolle übereinstimmen. IRMGARD WACHOW1TZ, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin GERD WETZEL, Stellvertreter des Staatsanwalts des Stadtbezirks Berlin-Köpenick Zur Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das Jugendstrafverfahren Der Rechtspflegeerlaß des Staatsrates ist auch im Jugendstrafverfahren anzuwenden. Einige Untersuchungen in Berlin haben jedoch ergeben’, daß die Einbeziehung der Werktätigen in das Jugendstrafverfahren völlig ungenügend ist. Die Rechlspflegeorgane stützen sich auf das Jugendgerichtsgesetz (JGG), ohne die seit dem Erlaß des JGG veränderten gesellschaftlichen Bedingungen zu berücksichtigen. Es fehlt an Mut, entschlossen, aber gründlich durchdacht und differenziert den Weg zu beschreiten, den der Rechtspflegeerlaß vorzeichnet, und nicht abzuwarten, in welcher Weise das künftige System rechtlicher Regelungen das Strafverfahren gegen Jugendliche verändert. Das JGG enthält bereits Vorstufen der Formen der Einbeziehung der Werktätigen, wie sie im Rechtspflege--' erlaß des Staatsrates festgelegt sind, um die Erziehungskraft der gerichtlichen Entscheidungen zu erhöhen und die Rechte und Interessen der Jugend zu sichern. Die im JGG festgelegten Teilnahmeformen stützen sich vor allem auf die Kräfte, die mit der Erziehung der Jugend beauftragt sind. Das sind in erster Linie die Erziehungsberechtigten (§ 28 JGG), die Jugendgerichtshilfe (§ 28 Abs. 2), die Schule f§ 36) und die FDJ (§ 41 Abs. 2). Es gilt, diese Möglichkeiten voll zu nutzen und enger mit den Organen der Volksbildung und der FDJ zusammenzuarbeiten; mit ihrer Hilfe können die Jugendlichen selbst sowie alle an der Erziehung der Jugend beteiligten staatlichen und gesellschaftlichen Organe wirksam in die Bekämpfung der Jugendkriminalität einbezogen werden. Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung Der Rechtspflegeerlaß fordert die Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit bei allen geeigneten Verfahren. Nach unserer Meinung ist dadurch eine Veränderung des § 41 JGG eingetreten, daß das Regel-Aus-nahme-Verhältnis nicht mehr im alten Sinne anzuwenden ist. Auch im Jugendstrafverfahren müssen in allen geeigneten Fällen die Verhandlungen vor dem geeigneten Kreis gesellschaftlicher Kräfte stattfinden1, wobei die gegenwärtige Form in der Zulassung der Öffentlichkeit durch Beschluß gemäß § 41 Abs. 1 JGG besteht. Selbstverständlich gibt es- eine Reihe von Gesichtspunkten, die für einen Ausschluß der Öffentlichkeit bei Verfahren gegen Jugendliche sprechen. Das wäre z. B. der Fall, wenn zu erwarten ist, daß jugendliche Täter (besonders 14- bis 15jährige) durch die Anwesenheit ihnen fremder Menschen oder auch eines größeren Zu- l Vgl. hierzu Feistkom, „Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit“, NJ 1964 S. 101 f. 339;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 339 (NJ DDR 1964, S. 339) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 339 (NJ DDR 1964, S. 339)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug durchzuführen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sovie dem Einverständnis des Verhafteten. Die Arbeitszuweisung darf nicht die Tätigkeit des Untersuchungsorgans, des Staatsanwaltes oder des Gerichtes erschweren oder die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, in irgend einer Art beeinträchtigt wird. Durch den Leiter der Untersuchunqshaftan stalt sind deshalb alle Maßnahmen zur Sicherung der Angeklagten oder Zeugen und ihrer Rechte in Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Hauptverhandlungen, sowie zur Sicherung von Transporten mit Inhaftierten - Mit der wurde eine einheitliche Verfahrensweise für die Linie geschaffen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X