Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 335 (NJ DDR 1964, S. 335); Verletzungen, die zugleich strafbare Handlungen sind, die Vorschrift des § 17 Abs. 3 LPG-Ges. zu wenig Beachtung. Nach § 17 Abs. 3 LPG-Ges. kann auf Beschluß der Mit- gliederversammlung bei Ansprüchen der LPG im Werte bis zu 300 DM der entsprechende Betrag von den Vorschußzahlungen einbehalten werden. Jedoch müssen dem Schädiger mindestens 50 Prozent der auf ihn entfallenden Vorschüsse verbleiben. Erklärt sich überdies zufolge der erzieherischen Wirkung der Mitgliederversammlung der Schädiger bereit, den festgestellten Schaden wiedergutzumachen, so bedarf es der Einleitung eines Anschlußverfahrens nicht (OG, Urt. vom 1. November 1962 - 3 Zst II 39/62 - NJ 1963 S. 313). Die Er-mittlungs- und Justizorgane sollten darauf achten, daß in diesen Fällen Schadensersatzansprüche nicht schematisch gestellt werden. Andererseits kann die Mitgliederversammlung nach §§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 17 Abs. 2 LPG-Ges. in weniger schweren Fällen von der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches überhaupt absehen und den Vorstand beauftragen, Disziplinarmaßnahmen zur Erziehung des Schädigers zu ergreifen. Bei vorsätzlicher Schadensverursachung wird eine solche Maßnahme allerdings nur dann zu vertreten sein, wenn der Schaden sowie die Schuld des Schädigers gering sind und er sonst seine genossenschaftlichen Pflichten vorbildlich erfüllt hat. Wiedergutmachungsverpflichtungen und Anschlußverfahren Das Gesetzbuch der Arbeit sieht in § 115 Abs. 2 vor, daß der Werktätige sich bei kleineren Schäden durch eine schriftliche Erklärung zum Ersatz verpflichten kann. Als kleine Schäden werden in der Praxis Beträge bis zu 10 Prozent des Monatstariflohnes angesehen. Aus der genannten Bestimmung folgt, daß darüber hinausgehende Schadensersatzforderungen durch die Betriebe bei der Konfliktkommission bzw. bei Gericht oder im Anschlußverfahren geltend zu machen sind. Demgegenüber mußte bei den Überprüfungen festgestellt werden, daß vor allem im Bereich der Deutschen Post von den Werktätigen Wiedergutmachungsverpflichtungen außerhalb des Anschlußverfahrens für Schäden größeren Umfangs verlangt wurden. Selbstverständlich hat der Werktätige den von ihm schuldhaft verursachten Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen. Für arbeitsrechtliche Schadensersatzansprüche ist dazu jedoch im Regelfall ein gesetzlich bestimmtes Verfahren vorgesehen, an das sich die Betriebe halten müssen. In den Urteilen der überprüften Gerichte wurden jedoch keine kritischen Bemerkungen zu ungesetzlichen Verfahren der Betriebe in dieser Hinsicht festgestellt. Fristen Die Fristen für die Geltendmachung der Schadensersatzforderung spielen im Arbeitsrecht eine große Rolle. Nach § 115 Abs. 1 GBA sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen, die zugleich strafbare Handlungen darstellen, - innerhalb der Fristen für die Ver-■ jährung der Strafverfolgung geltend zu machen (vgl. dazu auch OG, Urteile vom 26. April 1963 Za 10/63 Arbeit und Arbeitsrecht 1963, Heft 16, S. 376, vom 10. Januar 1963 Za 30/62 Arbeit und Arbeitsrecht 1963, Heft 7, S. 161 ff.; Sinnreich/Macho in NJ 1963 S. 395; Die nächsten Aufgaben der Kreis- und Bezirksgerichte bei der Entscheidung von Arbeitsrechtssachen, NJ 1963 S. 609 ff., insbes. S. 611). Es empfiehlt sich dennoch, die Geltendmachung der Schadensersatzforderung nicht hinauszuzögern. Wenn z. B. ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird, weil sich der Verdacht, daß der Beschuldigte die straf- bare Handlung begangen habe, nicht bestätigte, dann können Schadensersatzansprüche nicht auf das Vorlie-gen einer strafbaren Handlung gestützt werden. In diesen Fällen sind auch die Fristen für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit lediglich wegen arbeitsrechtlicher Pflichtverletzungen aus § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA zu entnehmen. Wenn der Betrieb in diesem Falle den Schadensersatzantrag im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens während der Dreimonatsfrist gestellt hat, dann ist die Antragstellung als Unterbrechung der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit zu werten. Erfolgte die Antragstellung jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers, so kann die Frist zur Geltendmachung nicht als unterbrochen angesehen werden, weil der Betrieb vor Ablauf der festgelegten Frist überhaupt nicht im Sinne der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit tätig geworden ist. Im gleichen Sinne ist auch zu verfahren, wenn sich im Verlaufe der Hauptverhandlung die Notwendigkeit eines Freispruchs und damit die Abweisung des Schadensersatzantrages gemäß § 271 StPO ergibt. Die in dieser Bestimmung geregelte Möglichkeit der Geltendmachung der Schadensersatzforderung aus anderen rechtlichen Gründen hat nur Bedeutung, wenn der Betrieb innerhalb der für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit vorgesehenen Fristen tätig geworden ist. Bei Überprüfungen im Bezirk Karl-Marx-Stadt mußte jedoch festgestellt werden, daß insbesondere die Handelsbetriebe ihre Schadensersatzanträge im Anschlußverfahren sehr spät stellten. In einigen Fällen war die Dreimonatsfrist zur Antragstellung für den Teil des Schadens, der nicht durch strafbare Handlungen verursacht wurde, bereits überschritten. Die Gewährleistung einer schnellen Bearbeitung der Schadensfälle ist aber nicht schlechthin für die Fristwahrung, sondern vor allem im Interesse eines sofortigen Reagierens auf die Pflichtverletzungen und den dadurch verursachten Schaden notwendig. Die Gerichte sollten deshalb unter diesen Gesichtspunkten die Betriebe zu einer zügigen Bearbeitung der Schadensfälle veranlassen. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, daß der Antrag dem Schädiger zugleich mit dem Eröffnungsbeschluß zuzustellen ist (Abschn. V Ziff. 3 der Richtlinie Nr. 11). Wenig Aufmerksamkeit wird der Beweisaufnahme zur 1 Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs geschenkt. Untersuchungen hierzu können nicht nur notwendig sein, wenn der Schädiger Einwendungen erhebt, sondern auch, wenn sich aus den Feststellungen im Ermittlungsverfahren, aus der Begründung des Antrags oder aus sonstigen beachtlichen Umständen bei Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften eine Notwendigkeit hierfür ergibt. Wird dem Antrag nur zum Teil stattgegeben, so ist er wegen der Mehrforderung zurückzuweisen. Geschieht das nicht, dann ist über den Antrag nicht völlig entschieden worden, so daß für den Antragsteller formal die Möglichkeit besteht, den abzuweisenden Betrag in einem neuen Verfahren einzuklagen. Noch immer wird übersehen, daß im Strafurteil auch über die Kosten des Anschlußverfahrens zu entscheiden ist (§ 273 StPO in Verbindung mit § 3 der Strafrechtskostenverordnung vom 15. März 1956). Vorstehende Hinweise sind, soweit sie. nicht spezielle Vorschriften des Anschlußverfahrens betreffen, auch bei der Bearbeitung von Arbeitsrechts- und Zivilverfahren zu beachten, in denen Werktätige oder LPG-Mitglieder nach den Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit oder des LPG-Gesetzes materiell verantwortlich gemacht werden. 33';
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 335 (NJ DDR 1964, S. 335) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 335 (NJ DDR 1964, S. 335)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse nur gestattet, wenn eine konkrete Gefahr besteht im Entstehen begriffen ist. Nur die im Einzelfall tatsächlich gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wurde, zu geben. Der Mitteilungspflicht wurde entsprochen, wenn der Betroffene über die sich als Gefahr darstellende Handlung unterrichtet wird.

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