Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 334

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 334 (NJ DDR 1964, S. 334); fen, wozu nicht zuletzt auch die Anwendung der sachlich zutreffenden Rechtsnormen gehört. Die Richtlinie Nr. 14 gibt in Ziff. 1 hierzu ausführliche Hinweise. Verfahrensrechtliche Probleme Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 1962 - 3 Zst III 60/62 (NJ 1963 S. 252) zur rechtspolitischen Bedeutung der Verfahrensvorschriften über das zivilrechtliche Anschlußverfahren Stellung genommen. Auf einige Grundsätze, die trotz der vielfältigen Hinweise nicht immer beachtet werden, soll hier eingegangen werden. Vollständige Anträge Die Durchführung des Anschlußverfahrens setzt voraus, daß der Verletzte bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens schriftlich oder zu Protokoll einen Antrag gestellt hat, der sich nur gegen den Angeklagten richten kann (OG in NJ 1963 S. 252; Richtlinie Nr. 11 Abschn. V Ziff. 1-3). Obwohl die StPO keine Begründung des Schadensersatzantrages des Geschädigten fordert, ist doch auf die Verpflichtung des Betriebsleiters hinzuweisen, beim Auftreten von Schäden am sozialistischen Eigentum unter Teilnahme der Werktätigen unverzüglich deren Ursachen aufzudecken und zu beseitigen. Wenn ein Betriebsleiter dieser in § 112 Abs. 1 GBA festgelegten Pflicht nachkommt, müßte er bei der Stellung des Antrags auf Schadensersatz gegen einen Werktätigen mindestens in der Lage sein, auf das Ergebnis dieser Untersuchungen hinzuweisen. Bei den Überprüfungen zeigte sidi jedoch, daß das selten der Fall war und auch die Ausführungen zur Höhe des Schadens soweit sie überhaupt gemacht wurden hinsichtlich ihrer Exaktheit Wünsche offenließen. Es muß aber erwartet werden, daß die Betriebsleiter in dieser Beziehung die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und der Gerichte besser unterstützen. In einem Strafverfahren in Karl-Marx-Stadt stellte sich z. B. heraus, daß der Schadensersatzbetrag, der vom Betrieb errechnet und der ihm vom Gericht auch zugesprochen wurde, um 2 800 DM zu hoch lag. Dadurch verminderte sich die tatsächliche Schadenssumme um fast 50 %. Es liegt auf der Hand, daß hier nicht nur die Verpflichtung zum Schadensersatz in dieser Höhe fehlerhaft war, sondern auch die strafrechtliche Verurteilung in erheblichem Maße von falschen Voraussetzungen ausging. Prüfungspflicht des Gerichts Während von den Betrieben zu verlangen ist, daß sie genaue Angaben über den ihnen entstandenen Schaden machen, müssen die Gerichte sich selbst eine eigene Überzeugung vom Vorliegen des Schadens und seiner Höhe machen. Deshalb ist es falsch, wenn die Gerichte den Betrieben Schadensersatzansprüche nur in der Höhe zusprechen, wie sie vom Angeklagten anerkannt wurden. Nur soweit feststeht, daß die Mehrforderung unbegründet ist, die Einlassungen des Angeklagten sich also mit den Feststellungen des Gerichts decken, ist dagegen nichts einzuwenden. Das war jedoch nicht in jedem Falle so. Die Feststellung der Höhe des Schadens, für den der Angeklagte zugleich strafrechtlich verantwortlich ist, ist eine Sache des Gerichts und hat mit den dem Gericht im Strafprozeß zur Verfügung stehenden Mitteln zu erfolgen (vgl. § 200 StPO). Nur auf diese Weise ist gewährleistet, daß das Gericht die objektive Wahrheit auch hinsichtlich der Schadensersatzforde-rung des Betriebes erforscht und darauf gestützt seine Entscheidung trifft. In einigen Fällen wurde festgestellt, daß nicht der dazu allein berechtigte unmittelbar Geschädigte den Antrag auf Schadensersatz stellte (OG, Urt. vom 7. April 1961 - 2 Ust II 52/60 - NJ 1961 S. 647). Solche Fehler traten z. B. bei Zechbetrügereien auf, wo nicht der geschädigte Betrieb, sondern in aller Regel die Kellner Schadensersatzansprüche stellten. Das ist aber falsch. Der Zechbetrug richtet sich gegen den Betrieb, den der Kellner lediglich vertritt. Prozessuale Voraussetzungen für die Geltendmachung LPG-rechtlicher Ansprüche Anträge der LPGs müssen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied gestellt und unterschrieben werden (§ 26 LPG-Ges.). Zur Schadensersatzleistung darf ein LPG-Mit-glied auch im Anschlußverfahren nur verurteilt werden, wenn ein entsprechender Beschluß der Mitgliederversammlung gern. § 17 Abs. 2 LPG-Ges. vorliegt (vgl. Schilde in NJ 1961 S. 698; Rosenau in NJ 1962 S. 299; H e u e r in NJ 1962 S. 308; W ü s t n e c k in NJ 1962 S. 405; Klar in NJ 1962 S. 567; OG, Urteile vom 21. August 1962 - 3 Zst II 2/62 - NJ 1962 S. 641, vom 1. November 1962 - 3 Zst II 41/62 - NJ 1963 S. 186 -und vom 1. November 1962 3 Zst II 39/62 NJ 1963 S. 313). Nicht immer prüfen die Instanzgerichte, ob dem Antrag nach § 268 Abs. 1 StPO ein solcher Beschluß, der Sachurteilsvoraussetzung ist, zugrunde liegt. Er kann nicht durch eine Entschließung des Vorstandes oder der Brigade ersetzt werden. Die Auseinandersetzung mit dem Schädiger hat vielmehr, wie gesetzlich eindeutig bestimmt ist, wegen ihrer großen erzieherischen Bedeutung auch für die übrigen Genossenschaftsbauern in der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Alle Mitglieder sollen die Möglichkeit haben, zu dem Verhalten des Schädigers Stellung zu nehmen sowie Mängel und Mißstände in der LPG aufzudecken, die die Begehung der schädigenden Handlung begünstigt haben, um Maßnahmen zu ihrer Beseitigung treffen zu können. Auf diese Weise wird der erzieherische Einfluß der Mitgliederversammlung auf alle Genossenschaftsmitglieder verstärkt und die weitere Entwicklung und Stärkung der LPG gefördert. Es ist Aufgabe der Mitarbeiter der Ermittlungs- und Justizorgane, darauf hinzuwirken, daß das Prinzip der materiellen Verantwortlichkeit zur ökonomischen Stärkung der Genossenschaften konsequent in allen LPGs zur Anwendung gelangt, und dabei der Mitgliederversammlung zu helfen, eine kritische Auseinandersetzung zu führen sowie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften geeignete Maßnahmen zur Wiedergutmachung des Schadens, zur Überwindung der Mißstände, die die Straftat begünstigt haben, und zur Erziehung des Täters und anderer Mitglieder zu beschließen. Liegt der Beschluß gemäß § 17 Abs. 2 LPG-Ges. nicht vor oder ergibt sich, daß er nicht statutengerecht bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder (Ziff. 58 Abs. 1 Musterstatut Typ III) gefaßt wurde, so ist der Vorstand der LPG rechtzeitig anzuhalten, dem gesetzlichen Erfordernis zu entsprechen und einen ordnungsgemäßen Beschluß der Mitgliederversammlung noch umgehend herbeizuführen (OG, Urt. vom 1. November 1962 - 3 Zst II 41/62 - NJ 1963 S. 186). Die LPG sollte in der Regel veranlaßt werden, bereits vor Durchführung der Hauptverhandlung eine Abschrift des Beschlusses, in dem auch der Mitgliederbestand, die Zahl der anwesenden Mitglieder und das Abstimmungsergebnis sowie die Gründe der Schadensbemessung anzuführen sind, zu den Akten zu überreichen. (Wenn Vorstandsmitglieder der Konsumgenossenschaften materiell verantwortlich gemacht werden sollen, bedarf es nach deren Statut eines Beschlusses des Genossenschaftsrates OG, Urt. vom 19. Juni 1963 Za 23/63 - NJ 1964 S. 30.) Für die materielle Verantwortlichkeit der LPG-Mitglie-der gegenüber ihrer Genossenschaft findet bei Pflicht- 334;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität vorbestrafte Personen, Ant rags teiler auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin, Personen, die ausgeprägte, intensive Westkontakte unterhalten, Reisekader für das sowie Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit initiiert. Diese Festlegungen des, Halbsatz erfordern in der Verfügung die Einziehung einer Sache entsprechend Buchstabe inhaltlich zu begründen.

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