Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 331

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 331 (NJ DDR 1964, S. 331); ! ! Gebiet der Übergabe geringfügiger Strafsachen an die Konfliktkommissionen. Beim Erlaß der Richtlinie Nr. 13 im April 1962 war die vor Inkrafttreten des Gesetzbuches der Arbeit hinsichtlich geringfügiger Straftaten noch in gewissem Rahmen bedingte und damit erklärliche fehlerhafte Anwendung des § 8 StEG (es gab keine Regelungen für die Übergabe an die Konfliktkommissionen) nicht überwunden, obwohl mit dem Gesetzbuch der Arbeit und der geänderten StPO die gesetzlichen Grundlagen für die Behandlung geringfügiger Straftaten durch die Konfliktkommissionen und die Übergabe an sie Vorlagen. Zu Recht wandte sich die Richtlinie gegen diese Fehler und gab der damaligen Situation entsprechend die Orientierung für die Anwendung der §§ 8, 9 StEG sowie für die Übergabe an die Konfliktkommissionen. Unsere Erkenntnisse zu diesen Fragen haben sich aber mit der Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse erweitert. Was damals genügte, reicht heute als Anleitung in Form einer verbindlichen Richtlinie nicht mehr aus, um den Gerichten die richtige Entscheidung ohne Schwankungen zu ermöglichen. Im Präsidium wurde eingeschätzt, daß die §§ 8 und 9 StEG in der gerichtlichen Praxis im allgemeinen richtig zur Anwendung kommen. Die Aufhebung der Richtlinie darf nicht dazu führen, die richtige Praxis zu verlassen, sondern diese ist fortzusetzen, und dabei noch vorhandene Fehler sind zu überwunden. Vom Generalstaatsanwalt wird, übereinstimmend mit dem Minister des Innern und in Abstimmung mit dem Präsidium des Obersten Gerichts, die einheitliche Anwendung des § 8 StEG im Ermittlungsverfahren festgelegt werden. Damit wird eine Regelung für die Organe getroffen, bei denen der Schwerpunkt der Anwendung dieser Bestimmung liegt. Was die Übergabe geringfügiger Strafsachen durch die Gerichte an die Konfliktkommissionen anbelangt, so sind in den jetzt geltenden Vorschriften gegenüber dem Stand bei Erlaß der Richtlinie bedeutend ausführlichere und präzisere Regelungen getroffen worden, auf die auch die Begründung des Beschlusses zur Aufhebung der Richtlinie verweist. Der Stand der gesetzlichen Regelung geht gewissermaßen über die Richtlinie hinaus. Mit ihren Beispielen und in ihrem Wortlaut ist sie heute eher geeignet, einengend zu wirken. Das entspricht aber nicht dem Anliegen des Rechtspflegeerlasses. In der Praxis sind bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung über die Übergabe geringfügiger Strafsachen an die Konfliktkommission einige verfahrensrechtliche Probleme auf getaucht, die eine Klärung erfordern. Dabei handelt es sich aber nicht um solche Fragen, die für die Strafpolitik bedeutsam sind. Das Präsidium ist deshalb der Meinung, daß dazu eine Richtlinie gegenwärtig nicht erforderlich ist. Vielmehr sollen zur Beantwortung dieser Fragen der Praxis die Möglichkeiten der Heranziehung von Verfahren nach § 28 GVG und der Kassation genutzt werden. Es ist unbedingt notwendig, daß die Gerichte die Konfliktkommissionen künftig besser unterstützen. Zu den Voraussetzungen für eine hohe Wirksamkeit der Tätigkeit der Konfliktkommissionen gehört es, daß die Gerichte nicht nur Sachen übergeben, sondern sich auch um die weitere Behandlung bemühen, den Konfliktkommissionen helfen und die Resultate nach gegebener Zeit untersuchen. Kollegium für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen arbeits- und LPG-rechtlicher Natur im zivilrechtlichen Anschluijverfahren Die sozialistische Rechtspflege kann ihre Aufgaben nur dann optimal erfüllen, wenn sie einheitlich ausgeübt wird. Dazu ist es nötig, daß die vielfältigen Erfahrungen aus der Praxis der Gerichte zentral erfaßt, analysiert und der fortschreitenden gesellschaftlichen Entwicklung entsprechend in verallgemeinerten Grundsätzen der gerichtlichen Tätigkeit wieder zugänglich gemacht werden. Es kommt hierbei nicht vorrangig auf die Form und die Verbindlichkeit derartiger Verallgemeinerungen an, sondern auf ihre inhaltliche Nützlichkeit für die Klärung von Fragen, deren richtige Behandlung der Festigung und Weiterentwicklung der sozialistischen Gesetzlichkeit dient. Nachfolgend gibt das Kollegium für Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts eine Reihe von Standpunkten bekannt, die es sich im Zuge von nötig gewordenen Untersuchungen über die Geltendmachung von arbeits- und LPG-rechtlichen Schadensersatzansprüchen im zivilrechtlichen Anschlußverfahren erarbeitet hat und die von allgemeiner Bedeutung für die Tätigkeit der Organe der Rechtspflege bei der Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit sind. Diese Darlegungen haben keinen rechtsverbindlichen Charakter wie Richtlinien und Beschlüsse des Plenums und Präsidiums des Obersten Gerichts oder Weisungen in einzelnen Sachentscheidungen. Sie stellen aber die kollektive Auffassung eines Leitungsorgans des Obersten Gerichts dar und werden in der beschriebenen Art auch zur Grundlage verbindlicher Entscheidungen genommen werden, solange sich aus der sozialistischen Rechtsentwicklung keine anderen Notwendigkeiten ergeben. Oberrichter Hans Reinwarth, Vorsitzender des Kollegiums Die Richtlinie Nr. 11 des Plenums des Obersten Gerichts über die Anwendung der §§ 268 ff. StPO vom 28. April 1958 (GBl. II S. 93; NJ 1958 S. 317) hat die wichtigsten Probleme des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens geklärt. Sie konnte jedoch weder das LPG-Gesetz aus dem Jahre 1959 noch die neuen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die im Jahre 1961 erlassen wurden, berücksichtigen. Insoweit ist eine Klärung derjenigen Fragen erforderlich, die sich aus diesen Bestimmungen für das zivilrechtliche Anschlußverfahren ergeben. Untersuchungen des Obersten Gerichts haben gezeigt, daß das zivilrechtliche Anschlußverfahren nach wie vor eine große praktische Bedeutung hat. Die durch Straftaten Geschädigten machen von ihm häufig Gebrauch. Die Untersuchungen haben ferner ergeben, daß die in der Gerichtspraxis zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie Nr. 11 festgestellten Mängel inzwischen überwunden sind. Es ist zur Regel geworden, daß die Strafgerichte in allen Fällen, in denen es möglich ist, sowohl über den Grund als auch über die Höhe des Anspruchs entscheiden. Ungerechtfertigte Verweisungen an das Zivilgericht kommen nur noch ganz selten vor. 331;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 331 (NJ DDR 1964, S. 331) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 331 (NJ DDR 1964, S. 331)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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