Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 327

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 327 (NJ DDR 1964, S. 327); daß der Mieter oder Pächter7 für diese Geräte keine ökonomische Verwendung mehr habe, ohne daß ihn dafür ein Verschulden treffe. Bei der Entscheidung solcher Fragen fänden die Zivilrichter nicht immer die den ökonomischen Erfordernissen sozialistischer Wirtschaftsführung entsprechende Lösung, so daß die Geräte ungenutzt stehen und auch noch Gebühren bezahlt werden müssen. Reinwarth regte an, daß für solche Verträge die Anwendung des Vertragsgesetzes vereinbart werden sollte, weil dann die gesetzliche Möglichkeit der Überprüfung derartiger Verträge auf der Grundlage der sozialistischen Wirtschaftsprinzipien bestände. Diese Maßstäbe müßten aber auch sinngemäß dann gelten, wenn die Anwendung des Vertragsgesetzes nicht vereinbart wurde und die Zivilgerichte zuständig sind. Bei den Arbeitsrechtsstreitigkeiten im Bauwesen zeigt sich wie Richter Kaiser (Oberstes Gericht) nachwies , daß in der Regel Mängel in der staatlichen Leitungstätigkeit eine wesentliche Rolle für ihr Entstehen spielen. Insbesondere bei den wegen materieller Verantwortlichkeit durchgefilVirten Verfahren könne oft festgestellt werden, daß die Arbeitspflichten der Werktätigen nicht exakt festgelegt und abgegrenzt sind. Auch die Kontrolle über die Erfüllung der Arbeitspflichten werde oft vernachlässigt. Zu den sog. Feierabendverträgen (zweites Arbeitsrechtsverhältnis) führte Oberrichter R u d e 11, Mitglied des Präsidiums und Vorsitzender des Senats für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts, aus, daß man sie nicht völlig beseitigen könne, aber ihre Anwendungsmöglichkeit exakt geregelt werden müsse. Falsch sei es, mit diesen Formen Investitionsvorhaben realisieren zu wollen. Es müsse gewährleistet werden, daß die Arbeitszeit in den Baubetrieben besser ausgenutzt werde, was gegenwärtig nur zu 85 Prozent geschehe. Das beziehe sich auch auf die stärkere Auslastung der Maschinen, die gegenwärtig bei Baggern zum Teil nur 58 Prozent betrage. Die Auswertung solcher von den Rechtspflegeorganen vorgenommenen Untersuchungen müsse dazu beitragen, bei den zuständigen Leitern Klarheit über die Durchsetzung der Prinzipien sozialistischer Wirtschaftsführung zu schaffen. Über die gesellschaftliche Wirksamkeit von Strafverfahren auf dem Gebiet des Bauwesens und über den Nutzen der vom Obersten Gericht durchgeführten Untersuchungen für die leitenden Organe des Wirtschaftszweiges Bauwesen sprachen Vertreter staatlicher Organe und gesellschaftlicher Organisationen, die als Gäste am Plenum teilnahmen. Der Leiter des Stadtbauamtes von Groß-Berlin, Günther, hob die wertvolle Hilfe hervor, die das Oberste Gericht mit den Untersuchungen für die Verbesserung der Leitungstätigkeit geleistet hat. Auf der Grundlage der Feststellungen der Inspektionsgruppe und des 2 Strafsenats hat das Stadtbauamt eine Anweisung an alle Direktoren der Baubetriebe erlassen, um auf allen Baustellen Sicherheit und Ordnung künftig strikt zu wahren. So wurden u. a. zu folgenden Punkten konkrete Maßnahmen festgelegt4: 1. Ständige Erziehung aller in der Bauwirtschaft Beschäftigen zur Wachsamkeit und aktiven Mitwirkung bei der Bekämpfung und Verhütung von Eigentumsdelikten. Diese Aktivität soll auch bei der Prämiierung der Arbeitskollektive und der leitenden Funktionäre berücksichtigt werden. 2. Sorgfältige Eingangs- und Ausgangskontrollen auf Baustellen und Lagerplätzen, um strafbare Handlun- * * VRl. auch Berndt Schreiter. NJ 1904 S. 138 139. und Günther, „Die Ordnung auf den Baustellen verbessern“. Die Wirtschaft 19ü4, Nr. 18, S. 14. gen bei der An- und Auslieferung von Material zu verhindern. 3. Genaue Kontrolle des innerbetrieblichen Fahrzeugverkehrs auf Baustellen und Lagerplätzen sowie Verhütung von sog. Schwarzfahrten. 4. Enge Zusammenarbeit mit dem Betriebsschutz und exakte Auswertung der Kontrollhinweise der Wächter des Zentralen Wadidienstes. Der Vorsitzende des Gewerkschaftskomitees der VVB Rohrleitungsbau und Isolierungen, Lemke, berichtete, daß sowohl das vom 2. Strafsenat im Leipziger VEB Industrie-Isolierungen durchgeführte Strafver-verfahren3 als auch die vorgeleglen Untersuchungsergebnisse die Gewerkschaftsleitungen der VVB in die Lage versetzen werden, in allen Kollektiven einen konsequenten Kampf um Ehrlichkeit in der Leistungsabrechnung und um eine strenge Wachsamkeit auf den Baustellen zu führen. Der Stellvertreter des Ministers für Bauwesen, Barth, betonte, daß es darauf ankomme, in allen Betrieben eine Atmosphäre des ehrlichen Arbeitens zu schaffen, und daß damit bei den Leitern begonnen werden müsse. Gerade bei Fehlern in der Projektierung zeige sich oft, daß die Leiter der auftraggebenden Betriebe diese Fehler unkritisch hinnehmen und aus falsch verstandener Kollegialität keine Auseinandersetzungen über ordnungsgemäße Auftragsausführung führen. Vom Ministerium für Bauwesen werde veranlaßt, daß auf der Grundlage des vom Obersten Gericht erarbeiteten Materials mit allen Bauleitern über die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit auf den Baustellen gesprochen wird. * Im Schlußwort zur Diskussion über den Bericht stellte Präsident Dr. T o e p 1 i t z fest, daß die Art und Weise der Vorbereitung dieses Berichts, sein Inhalt und seine Behandlung im Plenum einen deutlichen Fortschritt in der Arbeit des Obersten Gerichts erkennen lassen. Das Plenum sei in dreifacher Hinsicht bedeutungsvoll: Erstens ist es gelungen, die Wirksamkeit des Rechts und der Tätigkeit der Rechtspflege auf einem so wichtigen ökonomischen Gebiet wie dem des Bauwesens darzulegen und damit den engen Rahmen der rein justiziellen Behandlungen von Fragen wie das früher in den Plenartagungen des Obersten Gerichts üblich war zu sprengen. Zweitens haben die Inspektionsgruppe und der 2. Strafsenat mit den von ihnen angewendeten Methoden der Untersuchung allen Senaten des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte eine konkrete Anleitung gegeben, die diese für ihr spezielles Fachgebiet konkretisieren müssen. Drittens haben die Untersuchungen eine Reihe von Hemmnissen und Mängeln in der Leitungstätigkeit verschiedener Staats- und Wirtschaftsorgane aufgedeckt und damit dazu beigetragen, daß diese Organe jetzt ihre Verantwortung für die konsequente Durchsetzung von Disziplin und Ordnung und für die Überwindung von Gleichgültigkeit gegenüber Verletzungen der Gesetzlichkeit erkannt haben Die Anweisung des Stadtbauamtes von Groß-Berlin sei ein anschaulicher Beweis dafür. Als Mangel bei der Vorbereitung des Plenums muß man es bezeichnen, daß die Untersuchungen ursprünglich fast ausschließlich auf die Erforschung der typischen Erscheinungsformen der Kriminalität im Bereich des Bauwesens sowie ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen gerichtet waren und deshalb die speziellen Fragen der Strafpraxis der Gerichte bei An- 5 vgl. Etzold,Wittenbeck. „Die Leitungstätigkeit der Senate des Obersten Gerichts auf dem Gebiet des Strafrechts“. NJ 1964 s. 162 IT., und Urteil des obersten Gerichts vom 21. Februar 1964 - 2 Ust 23 63 - NJ 1964 S. 183 H. 327;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 327 (NJ DDR 1964, S. 327) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 327 (NJ DDR 1964, S. 327)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht. Der Sachverhalt ist dem Staatsanwalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bestattung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Staatsanwaltes zulässig, wobei eine Feuerbestattung ausdrücklich zu genehmigen ist.

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