Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 325 (NJ DDR 1964, S. 325); Schaftsorgane und die gesellschaftlichen Organisationen sich ihrer Verantwortung für die konsequente Durchsetzung der Disziplin, Sicherheit und Ordnung, für die Überwindung der Gleichgültigkeit gegenüber Mängeln in der- Planung und Leitung der einzelnen Betriebe und gegenüber Verletzungen der Gesetzlichkeit bewußt werden. Die Gerichte haben in vielen Fällen die ökonomische Bedeutung der Bekämpfung und Überwindung von Straftaten im Bauwesen erkannt und sich bemüht, .mit den Strafverfahren die Ursachen und begünstigenden Bedingungen wirksam zu beseitigen. Bei schweren Angriffen gegen das gesellschaftliche Eigentum durch Materialentwendungen und Preismanipulationen wenden die Gerichte richtig und differenziert Freiheitsstrafen an und werden damit ihrer Aufgabe hinsichtlich des Schutzes des Volkseigentums gerecht. Soweit keine schweren Angriffe gegen das gesellschaftliche Eigentum vorliegen, sprechen die Gerichte in der Regel zutreffend bedingte Verurteilungen aus. Allerdings wird die Wirksamkeit der bedingten Verurteilung oftmals dadurch beeinträchtigt, daß von der Möglichkeit der Bindung an den Arbeitsplatz und der Bestätigung einer Bürgschaft nur zögernd Gebrauch gemacht wird. Es wird nicht verkannt, daß solche Maßnahmen z. T. dadurch erschwert werden, daß in einer Reihe von Fällen der Einsatz der Werktätigen, insbesondere in Montagebetrieben, sehr zersplittert erfolgt und ein festes Kollektiv, das den Erziehungsprozeß fördern hilft, oftmals nicht vorhanden ist. Es ist in diesen Fällen Aufgabe des Gerichts, in enger Zusammenarbeit mit den Betriebsleitungen und gesellschaftlichen Organisationen Voraussetzungen zu schaffen, die es ermöglichen, den Täter in ein größeres Kollektiv, z. B. im Stammbetrieb, einzugliedern. Keinesfalls darf man den bestehenden Schwierigkeiten dadurch aus-weichen, daß eine kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, anstatt die Erziehung im Kollektiv zu organisieren. Es gibt auch eine Anzahl von Fällen, wo geringfügige Straftaten nicht den Konfliktkommissionen übergeben, sondern vor den Gerichten verhandelt werden. Auf dem Gebiet der Bekämpfung der Verletzungen der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes gibt es in der Arbeit der Gerichte noch erhebliche Mängel, und zwar hinsichtlich der z. T. ungenügenden Aufklärung des zumeist von der technischen Seite her komplizierten Sachverhalts sowie auch hinsichtlich der richtigen und differenzierten Anwendung der Strafen. Im Erlaß des Staatsrates vom 4. April 1963 werden die Gerichte nachdrücklich darauf hingewiesen, daß sie sich zur Erhöhung ihrer Sachkunde bei der Klärung komplizierter wissenschaftlicher Fragen mit sachkundigen Bürgern und Kollektiven aus Betrieben, Genossenschaften und wissenschaftlichen Institutionen beraten sollen. Zumeist kommt man aber über die formale Einbeziehung von Sachverständigen in das Verfahren nicht hinaus. Das führt häufig dazu, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit bejaht wird, obwohl an Hand der sich aus der beruflichen Stellung des Angeklagten ergebenden konkreten Pflichten eine Verantwortung für die Einhaltung und Durchführung der Arbeitsschutzbestimmungen nicht hätte festgestellt werden dürfen8. In bedeutendem Umfange wirken sich die sog. Feierabendverträge kriminalitätsbegünstigend aus. Diese nur für den Bedarf der Bevölkerung im Rahmen der Werterhaltung zulässigen Verträge, die auf dem Beschluß der Staatlichen Plankommission vom 5. August 1960 sowie der Verfügung vom 6. September 1960 über die 3 3 Vgl. dazu Etzold/Wittenbeck, „Zur strafrechtlichen Beurteilung und Bekämpfung von Verletzungen des Arbeits- und Brandschutzes“, NJ 1964 S. 4 £E. Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Reparaturen und Dienstleistungen basieren, werden vielfach auch auf Investitionsvorhaben ausgedehnt. Teilweise beruhen solche Verträge auf zwischenbetrieblichen Vereinbarungen, teilweise aber auch nur auf Vereinbarungen einzelner Brigaden oder deren Leiter mit den Auftraggebern; teils werden sie unmittelbar von den Arbeitskollektiven unter Ausschluß der Betriebe abgeschlossen. Die Entlohnung ist gegenüber den Überstundensätzen weit überhöht und erfolgt auf ungesetzlicher Grundlage. So wird die Abrechnung teilweise nach Festpreisen, die nur für die volkseigene Wirtschaft gelten, vorgenommen. Die Finanzierung erfolgt sowohl aus Investmitteln als auch aus Umlaufmitteln. Diese Feierabendverträge sind inhaltlich vor allem hinsichtlich der Arbeitszeit, Arbeitsleistung, Entlohnung, Versteuerung und dergleichen nicht kontrollierbar. Es wird damit gegen die gesetzliche Regelung der Arbeitszeit verstoßen. Die übermäßige Inanspruchnahme der Arbeitskräfte und die überhöhte Entlohnung führen zu verminderter Leistungsfähigkeit und zu Bummelschichten während der gesetzlichen Arbeitszeit sowie zu Arbeitsunfällen. Dazu kommt, daß die Feierabendverträge nicht selten während der gesetzlichen Arbeitszeit realisiert werden, wobei Produktionsmittel und Materialien des Beschäftigungsbetriebes illegal verwendet werden und eine doppelte Bezahlung erfolgt. In Jena wurde z. B. gegen einen Brigadier des VEB Bau Jena ein Verfahren wegen Verstoßes gegen die Regeln der Baukunst eingeleitet. Dieser Brigadier hatte in großem Umfang Bauarbeiten im sog. zweiten Arbeitsrechtsverhältnis, also nach der gesetzlichen Arbeitszeit, organisiert. Er hatte teilweise 66 Beschäftigte eingestellt, die er für sich arbeiten ließ. Er führte umfangreiche Investbauarbeiten durch, die ihm durch das Stadtbauamt Jena vermittelt wurden. An den ausgeführten Bauten wurden erhebliche Mängel festgeste'llt; andererseits aber waren die Rechnungsbeträge oft weit überhöht. So wurden für den Bau einer Sporthalle etwa 10 000 DM zuviel vereinnahmt. Dieser Brigadier hat im Jahre 1962/63 durch Arbeiten im sog. zweiten Arbeitsrechtsverhältnis Bauarbeiten im Werte von etwa 400 000 DM erbracht. Steuer- und Versicherungsbeiträge sind nicht abgeführt worden. Andererseits besaß der Brigadier aber ein privates Konto mit 20 000 DM. Neben den erheblichen Betrügereien bei der Abrechnung wurde in großem Umfang Material für die Durchführung der Bauten im zweiten Arbeitsrechtsverhältnis gestohlen. Dieses Beispiel zeigt, welche Möglichkeiten zu Gesetzesverletzungen und Betrügereien durch den Abschluß derartiger nicht kontrollierbarer Verträge vorhanden sind. Auf Grund dieser Feststellungen hat der 2. Strafsenat verantwortliche Mitarbeiter des Ministeriums für Bauwesen, des Volkswirtschaftsrates, des FDGB-Bundesvorstandes und der Deutschen Investitionsbank zu einer Aussprache eingeladen. Dabei stellte sich heraus, daß hinsichtlich der Feierabendverträge völlig gegensätzliche Meinungen bestehen. Die Industrieabteilung des Volkswirtschaftsrates vertrat die Auffassung, daß die Beibehaltung derartiger Verträge in der bisherigen Form objektiv notwendig sei, während der FDGB-Bundesvors+and grundsätzlich die Beibehaltung der bisherigen Praxis ablehnte. Das Oberste Gericht ist der Auffassung, daß es wenn die sog. Feierabendverträge ökonomisch notwendig sind einer inhaltlich festumgrenzten kontrollierbaren gesetzlichen Regelung bedarf, die alle bisherigen negativen ökonomischen und ideologischen Auswirkungen sowie krimi-nafitätsbegünstigenden Umstände ausschließt. Eine solche Regelung ist z. B. mit § 23 der Anordnung über 325;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 325 (NJ DDR 1964, S. 325) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 325 (NJ DDR 1964, S. 325)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung die Möglichkeit von Befragungen mit dem Beschuldigten zu geben. Genossen. Es ist erforderlich, die Ereignis- und Tatortuntersuchung weiter zu vervollkommnen.

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