Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 322

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 322 (NJ DDR 1964, S. 322); örtlichen Organen schnell Hinweise auf bestimmte Tendenzen und Erscheinungen zu geben. Wir dürfen aber nie vergessen, daß es sich hier um quantitative Feststellungen handelt, deren qualitative Einschätzung gründlichere Überlegungen erfordert. Ich will ein einfaches Beispiel aus dem Plenum des Obersten Gerichts vom 6. Mai 1964 anführen: Vom Senat für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts war die Frage aufgeworfen worden, daß sich in Berliner Baubetrieben die Fälle der Beratungen vor Konfliktkommissionen wegen materieller Verantwortlichkeit häuften. Dazu erklärte der als Gast teilnehmende Direktor des Stadtbauamtes von Groß-Berlin, das sei keineswegs ein Zeichen schlechter Leitungstätigkeit, sondern Ausdruck der Tatsache, daß auf den Baustellen begonnen wurde, Ordnung zu schaffen. Es wäre auch falsch und oberflächlich, aus dem Ansteigen der Beratungen ohne nähere Untersuchung auf ein Ansteigen schuldhaft herbeigeführter Schäden auf den Baustellen zu schließen. Wenn nun seit März 1964 die gekennzeichnete Tendenz in der Strafpraxis sichtbar wird, so ist das zwar Anhaltspunkt für eine Entwicklung, die mit den Prinzipien des Staatsratserlasses übereinstimmt. Es ist aber noch kein Beweis für seine richtige Anwendung. Ich sage dies so deutlich, damit sich weder die Bezirks- und Kreisgerichte noch die örtlichen Organe mit quantitativen Feststellungen über diesen wichtigen Abschnitt der Strafpraxis begnügen oder beruhigen. Den richtigen Maßstab für die inhaltliche, qualitative Einschätzung der Praxis gewinnen wir, wenn wir von der nachfolgenden Feststellung des Staatsratserlasses ausgehen: „Die sozialistische Gesellschaft entfaltet die moralisch-menschliche Kraft, um Überzeugung und Erziehung zur Hauptmethode der gesamten staatlichen Tätigkeit zu machen. Solche Faktoren bestimmen daher auch immer stärker den Kampf der sozialistischen Gesellschaft um die strikte Einhaltung ihres Rechts, das auf der vom werktätigen Volk geschaffenen sozialistischen Gesellschaftsordnung beruht.“ Es geht also darum, bei der Verwirklichung des sozialistischen Rechts und besonders beim Kampf gegen die Kriminalität in vollem Umfang die großen Möglichkeiten der sozialistischen Gesellschaft zu nutzen, die in der wachsenden Kraft der erzieherischen Einwirkung auf die Rechtsverletzer und in der bereitwilligen und zunehmenden Teilnahme der 'Bürger am gesellschaftlichen Geschehen zum Ausdruck kommen. Erst wenn das geschieht, erhält die Zunahme der Übergaben von Strafsachen an die Konfliktkommissionen und der bedingten Verurteilungen ihren richtigen Inhalt. Wir wissen, daß zahlreiche Konfliktkommissionen eine hervorragende Arbeit leisten und ihre Beratungen einen bedeutenden Beitrag zur sozialistischen Erziehung gestrauchelter Bürger leisten. In anderen Fällen bedürfen die Konfliktkommissionen noch einer stärkeren Hilfe durch die Gewerkschaft und durch Angehörige der Rechtspflegeorgane, um bestimmte Schwierigkeiten überwinden zu können. Wenn trotz der im wesentlichen richtigen Arbeitsweise der Konfliktkommissionen nicht selten die Forderung nach einer Stärkung ihrer Autorität erhoben wird, so ist damit die Frage nach der gesellschaftlichen Wirksamkeit ihrer Tätigkeit aufgeworfen. Auch eine gute Beratung der Konfliktkommission wird nur in den seltensten Fällen genügen, um den Menschen, der die Gesetze unseres Staates verletzt hat, mit bleibender Wirkung umzuerziehen. Dazu ist vielmehr notwendig, daß der Spruch der Konfliktkommission von der Brigade oder der Abteilung, in der der Rechtsverletzer arbeitet, als Anleitung zum Handeln aufgefaßt wird und eine systematische Erziehungsarbeit nachfolgt. Dabei sollten die leitenden Wirtschaftsfunktionäre, die Abgeordneten und Schöffen helfen, den Erfolg dieser Erziehungsarbeit erneuten Straftaten des Rechtsverletzers vorzubeugen zu sichern. Die Übergaben von geringfügigen Strafsachen an die Konfliktkommissionen, die in einfachen Fällen auch unmittelbar nach Anzeigenaufnahme ohne besonderes Ermittlungsverfahren erfolgen können, werden also richtig sein und ihre Aufgabe erfüllen, wenn sie in jedem Falle Auftakt für eine ernsthafte Umerziehung im Betrieb sind. Es bedarf keiner besonderen Darlegung, daß auch in diesen Fällen die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat durch gemeinsame Arbeit der gesellschaftlichen Kräfte im Betrieb aufgedeckt und beseitigt werden müssen. In verstärktem Maße gelten diese Bemerkungen für die bedingten Verurteilungen, denen ja schwerere Straftaten zugrunde liegen. Das Hauptproblem besteht nach wie vor darin, nicht durch ihr zahlenmäßiges Ansteigen „die Statistik in Ordnung zu bringen“, sondern in die Probleme jedes einzelnen Falles einzudringen und ihn richtig zu entscheiden. Das erfordert das Aufdecken der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Tat, die Feststellung der Motive und ideologischen Ursachen, die zur Tat geführt haben, und die Einbeziehung gesellschaftlicher Kollektive bereits in das Ermittlungsverfahren. Wir können auf keinen dieser Faktoren verzichten. Das Gericht hat dann in der Hauptverhandlung zu klären, wie die bedingte Verurteilung gesellschaftlich wirksam gemacht werden kann, z. B. durch Bindung an den Arbeitsplatz, Bestätigung einer Bürgschaft oder auf andere Weise. Noch immer gibt es Fälle, in denen sich wie im Oschatzer Beispiel ein ungenügendes Vertrauen der Gerichte zur Kraft der Werktätigen zeigt. Solche Urteile, in denen ein Hinterherhinken der beteiligten Richter hinter dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung zum Ausdruck kommt, müssen zusammen mit den ihnen zugrunde liegenden ideologischen Mängeln überwunden werden. Mitarbeiter von Rechtspflegeorganen, die mit dem Argument auftreten, die Werktätigen „seien noch nicht so weit“, um eine bestimmte erzieherische Aufgabe zu übernehmen, sind in Wirklichkeit in ihrer eigenen Entwicklung noch nicht so weit, wie es unser sozialistischer Staat von ihnen verlangt. Wo eine ernsthafte Auseinandersetzung mit solchen Mängeln erfolgte, wie z. B. im Kreis Zeulenroda (Bezirk Gera), gab es Erfolge in der Zusammenarbeit der Rechtspflegeorgane mit den Werktätigen. Es darf keinen Fall einer bedingten Verurteilung mehr geben, in dem sich das Gericht mit dem Ausspruch des Urteils begnügt. Eine erzieherisch wirksame Hauptverhandlung und ein überzeugend begründetes Urteil sind eine absolute Notwendigkeit, obwohl auch in dieser Richtung noch manche Mängel zu überwinden sind. Daß die Gerichte auch in den Fällen der Bindung an den Arbeitsplatz und der Bestätigung einer Bürgschaft den Anstoß für den Erziehungsprozeß im Kollektiv geben und seine Ergebnisse kontrollieren müssen, steht seit dem Staatsratserlaß fest. Das trotz vieler guter Beispiele noch nicht gelöste Problem ist: Wie werden die gesellschaftlichen Kräfte zur Umerziehung des Täters organisiert? Aus Beratungen mit Richtern 'von Kreisgerichten ist mir bekannt, daß es hier noch große Hemmnisse zu überwinden gibt. Um es deutlich zu sagen: Es geht über die Kraft der Richter, den Erziehungsprozeß zu leiten. Sie können bei seiner Einleitung helfen; aber übernommen und durchgeführt werden muß er von den gesellschaftlichen Kräften des 322;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 322 (NJ DDR 1964, S. 322) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 322 (NJ DDR 1964, S. 322)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die Befehle und Weisungen stellen die entscheidende und einheitliche Handlungsgrundlage dar Planung, Leitung und Organisierung der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit dar. Sie richten die Vorbeugung auf die für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung beruhende Bereitschaft der Werktätigen, ihr Intei esse und ihre staatsbürgerliche Pflicht, mitzuwirken bei der Sicherung und dem Schutz der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Pflicht, sich zum Zwecke der Befragung zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken.

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