Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 318

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 318 (NJ DDR 1964, S. 318);  die Beweisführung außerordentlich erschwerten. So wurde der Angeklagte nicht unmittelbar nach seiner Ergreifung, sondern erst 12 Tage nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens als Beschuldigter vernommen. Die Sicherstellung wesentlicher Beweismittel, besonders des Hemdes, das der Angeklagte am Tage der Tat trug, ist unterblieben. Es wäre in diesem Zusammenhang auch erforderlich gewesen, in der Hauptverhandlung erster Instanz die Personen, mit denen der Angeklagte in der Gaststätte zusammen war, darüber zu vernehmen, welche Kleidung er an diesem Tage getragen hat. Dazu vermag offenbar der im Ermittlungsverfahren vernommene Zeuge W. Angaben zu machen. Die unzureichende und von nicht genügendem Verantwortungsbewußtsein bei der Erforschung der objektiven Wahrheit getragene Arbeitsweise des Bezirksgerichts wird auch daran deutlich, daß es sich über eine Reihe weiterer Hinweise der Berufung hinwegsetzt, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, das Vorbringen des Angeklagten in be- oder entlastender Weise zu würdigen. So ist völlig ungeklärt, was den Angeklagten bewogen haben soll, das Grundstück in der Südstraße 7 aufzusuchen. Unklarheiten gibt es auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes des Geschehens. Die auf Bl. 23 d. A. enthaltenen Angaben sind nicht geeignet, einem Ortsunkundigen eine Übersicht zu vermitteln. Diese Übersicht hätte sich das Bezirksgericht an Hand einer Skizze verschaffen und dabei auch die Zeitangaben einer kritischen Prüfung unterziehen müssen. Der Hinweis im Beschluß des Bezirksgerichts auf Widersprüche in den Einlassungen des Angeklagten ist nicht geeignet, das Berufungsvorbringen zu entkräften. Bei dieser Sachlage war es unzulässig, das Vorbringen des Angeklagten, er habe sich zur Tatzeit mit einem Bekannten an einem ganz anderen Ort aufgehalten, als Schutzbehauptung abzutun. Das Bezirksgericht hatte die Pflicht, diesem Vorbringen nachzugehen und festzustellen, ob der Zeuge die in sein Wissen gestellten Tatsachen bestätigen kann, und sich kritisch mit diesen Angaben auseinanderzusetzen. Es widerspricht den Prinzipien des sozialistischen Strafprozesses, eine gerichtliche Entscheidung auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung zu gründen. Das trägt nicht zur Erforschung der objektiven Wahrheit bei. Einer so getroffenen Entscheidung mangelt es an der notwendigen Überzeugungskraft, und sie kann schon deswegen nicht dazu beitragen, die Bevölkerung zum Kampf gegen die Kriminalität zu mobilisieren und ihr Vertrauen zu den Rechtspflegeorganen weiter zu festigen. Das Bezirksgericht ist mit der von ihm getroffenen Entscheidung seiner Verantwortung bei der Anleitung der Rechtsprechung der Kreisgerichte des Bezirks hinsichtlich der einheitlichen und richtigen Anwendung der Gesetze nicht gerecht geworden. Es setzt sich nur ungenügend mit der vom Kreisgericht vorgenommenen Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts und mit dem Berufungsvorbringen auseinander. Die Bedeutung des Rechtsmittelverfahrens als eines der wichtigsten-Mittel bei der Anleitung der nachgeordneten Gerichte wird verkannt und das Recht eines jeden Bürgers auf Verteidigung verletzt. Der die Berufung als offensichtlich unbegründet verwerfende Beschluß des Bezirksgerichts verstößt gegen das Gesetz. Er war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Bezirksgericht zuriickzuerweisen. Das Bezirksgericht wird die erforderliche Sachaufklärung und die Beweiswürdigung selbst vorzunehmen oder, nach Aufhebung und Zurückverweisung der kreisgerichtlichen Entscheidung, das Kreisgericht damit zu beauftragen haben. §§ 1, 4 PrStVO. 1. Eine Schätzung der Höhe des durch ein Preisvergehen erzielten Mehrerlöses gern. § 4 Abs. 3 PrStVO ist dann zulässig, wenn sie an Hand exakt festgestellter objektiver Kriterien erfolgt und den gleichen Sicherheitsgrad für ihre Richtigkeit enthält wie jeder andere Beweis. 2. Die Berechnung einer nicht erbrachten Arbeitsleistung auf der Grundlage der gültigen Preisbestimmungen stellt nur dann einen Preisverstoß dar, wenn dadurch eine ungesetzliche Erhöhung eines anderen Preises eintritt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn im Rahmen einer Teil- oder Gesamtabrechnung nicht erbrachte Leistungen mit in Ansatz gebracht werden, so daß sich dadurch die Gesamtkostensumme ungerechtfertigt erhöht. OG, Urt. vom 20. März 1964 2 Ust 7/64. Dem Urteil des Bezirksgerichts liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte unterhält als Schmiedemeister einen Handwerksbetrieb. Seit 1953 verrichtet er hauptsächlich Kanalisationsarbeiten. Die im Kanalisationswesen vorgenommenen Reini-gungs- und Reparaturarbeiten und die Errichtung von Neuanlagen hätte der Angeklagte nach den Preisverordnungen 193, 387 und 570 sowie den Preisanordnungen 415 und 442 berechnen müssen. Soweit keine Festpreise Vorlagen, durfte nach Kalkulationspreisen abgerechnet werden. Bei der Kostenberechnung nach Kalkulationspreisen war der Angeklagte verpflichtet, die Berechnungsunterlagen (Stundenzettel, Materialverbrauchsnachweise und Aufnahmeprotokolle) für spätere Überprüfungen fünf Jahre aufzubewahren. Entgegen dieser Verpflichtung führte er keine Nachweise über die Preisbildung. Die eingezogenen Rechnungsbeträge ließ er teilweise nicht auf sein Geschäftskonto, sondern auf sein Privatkonto überweisen. Unter anderem führte der Angeklagte in insgesamt 21 Rechnungen falsche Bodenarten an, berechnete, mehr Massen, als bewegt wurden, und stellte sonstige Leistungen in Rechnung, die nicht erbracht wurden. Er erzielte dadurch einen Mehrerlös von 25 523,22 DM. Weiterhin berechnete der Angeklagte überhöhte Preise, ohne über Umstände, die zu ihrem Zustandekommen führten, zu täuschen. Der Angeklagte wußte, daß er für weitere an den Kanalisationen verrichtete Arbeiten vom Rat des Bezirks eine Preisbewilligung einholen oder exakte Kalkulationen aufstellen und die dazugehörigen Unterlagen aufbewahren mußte. Das tat der Angeklagte nicht, sondern ließ sich von den Bauleitern die für diese Arbeiten bereitgestellten Summen nennen. Diese entsprachen im wesentlichen den Kostenvoranschlägen, die sehr „großzügig“ aufgestellt waren. Es wurden dabei weder die Rohrgrößen, der tatsächliche Verschmutzungsgrad und die sonstigen Umstände der Arbeit, noch die zulässigen Preise berücksichtigt. Entsprechend den bereitgestellten Geldmitteln setzte der Angeklagte die Beträge in seinen Rechnungen ein. Auf diese Weise erzielte er in den Jahren 1959 bis 1962 einen Mehrerlös von 53 814,44 DM. Der vom Angeklagten insgesamt erzielte Mehrerlös betrug 100 238,42 DM. Die inzwischen rechtskräftig verurteilten ehemaligen Bauleiter wußten, daß der Angeklagte teilweise nicht erbrachte Leistungen und überhöhte Preise berechnete. Sie zeichneten die Rechnungen gleichwohl als sachlich richtig ab und veranlaßten damit die Bezahlung. Durch die ständige Zusammenarbeit war der Angeklagte mit dem ehemaligen technischen Leiter des Baubüros, dem inzwischen rechtskräftig verurteilten D., bekannt geworden. Dieser wandte sich an den Angeklagten mit der Bitte, ihm ein Darlehn zum Bau eines Einfamilienhauses zu geben. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Angeklagte nicht über genügend Barmittel. Beide vereinbarten deshalb, durch die Ausstellung einer fingierten Rechnung den gewünschten Betrag zu beschaffen. Auf Grund dieser Vereinbarung stellte der 318;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der Arbeit mit gewonnen. Diese, wie auch dazu vorliegende Forschungsergebnisse lassen erkennen, daß der Zeitpunkt heranreift, an dem wir - selbstverständlich auf der Grundlage der dokumentierten Untersuchungshandlungen des Ermitt-lungsverfahrens und deren Ergebnisse müssen Staatsanwalt und Gericht sowie die anderen am Strafverfahren Beteiligten zu den gleichen Feststellungen wie das Untersuchungsorgan gelangen können.

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