Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 316

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 316 (NJ DDR 1964, S. 316);  Es ist nicht unsere Aufgabe, ideologische Probleme zwischen verschiedenen sozialistischen Ländern zu behandeln, wie es heute ein Delegierter getan hat. Dagegen möchte ich eine andere Frage stellen: Wer hilft den Völkern Afrikas, Asiens und Lateinamerikas? Wer ist ihr Freund? Nicht derjenige, der ihnen abstrakte Thesen predigt, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen und niemandem nützen. Ihr Freund ist vielmehr, wer ihnen Wege zeigt, Armut, Unwissenheit und Krankheit unter ihren Völkern zu überwinden. Ihr Freund ist, wer mit positiven Taten und nicht nur mit klingenden Worten ihren Kampf um ein besseres Leben und ökonomische Unabhängigkeit unterstützt. Der Freund dieser Völker das sind die Sowjetunion und die anderen sozialistischen Länder, die in ihren Beziehungen zu den Völkern aller Kontinente gerade diesen Weg gehen. Unsere Aufgabe als Juristen ist es, unsere Freunde in Afrika, Asien und Lateinamerika mit den Mitteln des Rechts zu unterstützen, damit sie schneller vorwärts- schreiten können. Unsere Aufgabe ist es, mit unserem Wissen und all unseren Möglichkeiten denen zu helfen, die wegen ihres Kampfes für Freiheit und nationale Unabhängigkeit von den Imperialisten und von undemokratischen Kräften des eigenen Landes verfolgt werden. Unsere Aufgabe ist es, die Prinzipien des internationalen Rechts denen gegenüber durchzusetzen, die sie mit Füßen treten. Bei allen unterschiedlichen Auffassungen müssen deshalb in der Arbeit der IVDJ die gemeinsamen Ziele im Vordergrund stehen: Das Völkerrecht in den Dienst des Friedens und der friedlichen Koexistenz zu stellen, rechtliche Formen zur Sicherung des Friedens und zur Stärkung der ökonomischen Zusammenarbeit zu entwickeln, für die demokratischen Rechte und Freiheiten einzutreten und mit Hilfe des Rechts Kolonialismus und Neokolonialismus zu bekämpfen. Die Juristen der DDR werden die IVDJ mit allen Kräften bei der Verwirklichung dieser edlen Ziele unterstützen. dZeektspvackuHef Strafrecht Zweiter Teil, Erster Abschnitt, iv, B, Ziff. 3 und 4 des Rechtspflegeerlasses; § 200 StPO; § 1 StEG; § 223 a StGB; Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Gewaltverbrechen vom 30. Juli 1963 (NJ 1963 S. 538). 1. Die allseitige Erforschung der Persönlichkeit des Angeklagten erfordert, daß das Gericht in der Hauptverhandlung Vertreter des Kollektivs des Angeklagten dazu hört. Die bloße formale Aufforderung an das Kollektiv, den Angeklagten zu beurteilen, widerspricht dem Rechtspflegeerlaß. 2. Unter Berücksichtigung der geringen Schwere der Tat, der Umstände, aus denen heraus sie begangen worden ist, und des bisherigen einwandfreien gesellschaftlichen Verhaltens des Angeklagten kann insbesondere wenn die Voraussetzungen für die Übernahme einer Bürgschaft durch das Arbeitskollektiv vorliegen auch bei gefährlicher Körperverletzung eine bedingte Verurteilung am Platze sein. OG, Urt. vom 7. April 1964 - 5 Zst 4/64. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) zu sechs Monaten Gefängnis und zu 62,70 DM Schadensersatz. Auf die Berufung änderte das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts dahin ab, daß der Angeklagte zum Schadensersatz in Höhe von 12,70 DM verurteilt wurde; im übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Der Entscheidung des Bezirksgerichts liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der 19 Jahre alte Angeklagte ist Elektriker und Mitglied einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks. Er ist einer der fachlich besten Arbeiter und gehört der Gütekontrollkommission an. Am 8. August 1963 gegen 23 Uhr sah der Angeklagte drei Radfahrer die Straße entlangkommen, von denen zwei nebeneinander fuhren. Er rief ihnen zu, daß sie hintereinander fahren müßten. Ihm wurde erwidert, das wüßten sie allein, beim nächsten Mal würden sie es tun. Nachdem die Radfahrer in die K.-Straße eingebogen waren, fuhren sie hintereinander. Der Angeklagte nahm an, daß er von den Radfahrern beschimpft worden sei. Deshalb entschloß er sich, mit seinem Moped hinter ihnen herzufahren und mit einem Kabelende auf sie einzuschlagen. Als er an den zuletzt fahrenden Zeugen A, herangekommen war, schlug er diesem mit einem Kabelende von etwa 50 cm Länge und 1,5 cm Stärke auf den Kopf. Der Zeuge schrie auf und kam zu Fall. Dadurch konnten die anderen Zeugen ausweichen. Der Angeklagte entfernte sich danach. Durch den Schlag trug der Zeuge A. eine etwa zweimarkstückgroße, sehr schmerzhafte, gerötete Schwellung am Hinterkopf davon. Eine Woche litt er an erheblichen Kopfschmerzen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts beantragt. Er hat Verletzung der §§ 200 StPO und 1 StEG gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Kassationsantrag ist darin zuzustimmen, daß das Bezirksgericht der ihm obliegenden Verpflichtung, das Urteil des Kreisgerichts gewissenhaft zu überprüfen und diese Überprüfung mit einer konkreten Anleitung zur allseitigen Durchsetzung des Rechtspflegeerlasses zu verbinden, nicht nachgekommen ist. Die Rechtsmittelentscheidung orientiert das Kreisgericht vielmehr fehlerhaft im Hinblick auf die Anwendung von Freiheitsstrafen und legt außerdem den Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Gewaltverbrechen vom 30. Juli 1963 (NJ 1963 S. 538 ff.) unrichtig aus. Obwohl der Angeklagte mit der Berufungsschrift erneut vorgetragen hat, daß er von den Radfahrern beschimpft worden sei, und dafür auch Zeugen angegeben hat, hat das Bezirksgericht diese Behauptung als unwesentlich angesehen und die Auffassung vertreten, eine Beschimpfung des Angeklagten ändere nichts daran, daß dessen Tat äußerst brutal und rücksichtslos und damit ein Gewaltverbrechen sei, das nach den im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Gewaltverbrechen vom 30. Juli 1963 dargelegten Grundsätzen nicht mit einer bedingten Verurteilung bestraft werden könne. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Bezirksgericht stellt bei der Begründung, warum dem Zeugen A. kein Schmerzensgeld zugebilligt werden kann, selbst in seinem Urteil fest, daß die ihm vom Angeklagten zugefügte Verletzung nur geringfügig und ohne bleibende Folgen war. Die geringe objektive Schwere der Tat spricht daher schon dagegen* daß der Angeklagte ein Gewaltverbrechen im Sinne des obengenannten Beschlusses begangen hat. Zu beachten war auch, daß es sich nach den bisher von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen 316;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 316 (NJ DDR 1964, S. 316) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 316 (NJ DDR 1964, S. 316)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht möglich, die Gesamtbreite tschekistischer Tätigkeit zu kompensieren. Voraussetzung für das Erreichen der politisch-operativen Ziel Stellung ist deshalb, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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