Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 310

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 310 (NJ DDR 1964, S. 310); auszugehen ist, daß diese Befehle wegen ihrer offenkundigen Rechtswidrigkeit für die Beurteilung des Willens der Angeklagten völlig bedeutungslos sein müssen, „wird ihre Existenz hier faktisch zum entscheidenden Kriterium für diese Beurteilung. Damit stellt sich die westdeutsche Justiz letztlich auf den Boden der nazistischen Mordpraxis. Unabhängig davon kann auch für eine wirklich sachgerechte Würdigung der in Frage stehenden Handlungen nicht allein auf den angeblichen Willen der Angeklagten also auf subjektive Faktoren abgestellt werden. Entscheidend für die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe müssen vielmehr objektive Merkmale sein, ob nämlich der Angeklagte tatsächlich an der Ausführung des Verbrechens selbst mitwirkte oder ob er nur durch Rat oder Tat bei der Ausführung durch andere geholfen hat. Bei einer solchen, dem Gesetzeswortlaut allein gerecht werdenden Betrachtungsweise aber stellen sich alle vom Gericht als Beihilfe angesehenen Handlungen zweifellos als Täterhandlungen dar. Die Ausführung der in Auschwitz „auf Befehl“ begangenen Morde begann nämlich nicht erst mit dem Einschütten des Giftgases in die Gaskammern, mit dem Ansetzen der Phenol-Spritzen oder mit der Schußabgabe. Diese Handlungen waren lediglich der Schlußakt eines umfassenden einheitlichen Tatvorganges. Dieser begann spätestens mit der konkreten Festlegung, bestimmte Kategorien von Menschen, die der Naziherrschaft im Wege standen, umzubringen. Auf dieser Festlegung basierten eine Vielzahl von Maßnahmen, die unmittelbar auf die Verwirklichung der Morde gerichtet waren. Hierzu gehörten beispielsweise die Beschaffung des Giftgases für die Gaskammern, die Aussonderung der zu vergasenden Häftlinge, die Organisierung des Transports der Todgeweihten von der Rampe in die Gaskammern. Alle diese Handlungen sind notwendige Teilakte der Verbrechensausführung und damit objektiv Täterhandlungen im Sinne des § 211 StGB. Auch am Tätervorsatz der Angeklagten kann es keinen Zweifel geben. Die Einlassungen der Angeklagten zur Person und zur Sache sowie die übrige Beweisaufnahme haben bereits eindeutig erwiesen, daß sich alle Angeklagten bewußt und gewollt in das nazistische Terrorsystem eingeordnet hatten, daß sie ihre Funktion im Gesamtmechanismus der nazistischen Vernichtungsmaschine gekannt und in dieser Kenntnis ihre Handlungen begangen haben. Dieses Beweisergebnis erfordert im übrigen auch nach der subjektiven Teilnahmelehre die Bestrafung wegen Täterschaft. Die Angeklagten befolgten die ihnen erteilten Befehle nicht etwa nur, um damit einen „fremden“ Willen zu erfüllen. Sie handelten vielmehr aus ihrer eigenen nazistischen Einstellung heraus und identifizierten sich selbst mit dem verbrecherischen Inhalt dieser Befehle. Auf den umfangreichen Komplex des „Befehlsnotstandes“, auf den sich die Angeklagten immer wieder berufen, kann an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden. Nach den bisherigen Feststellungen besteht kein Zweifel daran, daß weder objektiv noch subjektiv für die Angeklagten ein Befehlsnotstand bestanden hat. Der Versuch der Nazi- und Kriegsverbrecher, sich auf „Befehlsnotstand“ zu berufen, läuft deshalb auf eine Rechtfertigung vergangener und künftiger Kriegsund Menschlichkeitsverbrechen hinaus. Der weitere Verlauf des Auschwitz-Prozesses wird zeigen, ob die hier nur knapp skizzierten schwerwiegenden Mängel in der juristischen Beurteilung der Verbrechen noch überwunden werden, damit eine gerechte Bestrafung der Angeklagten erfolgen kann. Bisher hat lediglich der Vertreter der Nebenkläger aus der DDR, Rechtsanwalt Prof. Dr. K a u 1, auf die Mängel des Verfahrens hingewiesen und konsequent deren Beseitigung gefordert. Es ist ein Ausdruck der zunehmenden Erkenntnis von den historischen Aufgaben des Auschwitz-Prozesses, daß die große Mehrheit der Zuschauer und Pressevertreter in der Hauptverhandlung vom 17. April 1984 offen und ungerügt applaudierte, als Prof. Dr. Kaul die systematischen Versuche einiger Verteidiger, die ausländischen Belastungszeugen zu diskriminieren, als eine „nationale Würdelosigkeit“ und „Identifizierung mit den begangenen Verbrechen“ charakterisierte. Ein solches Ereignis wäre in den ersten Wochen des Prozesses noch undenkbar gewesen. Es ist ein hoffnungsvoller Beweis dafür, daß Sich die Fronten seither weiter zugunsten der antifaschistischen und demokratischen Kräfte verschoben haben. C(.u,s dev &rbait dar Vgp&itiiCfUHßj foamokfAtisdiai* Juristen WALTER BAUR, Generalsekretär der Vereinigung Demokratischer. Juristen Deutschlands Ergebnisse des VIII. Kongresses der IVDJ Auf dem VIII. Weltkongreß der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen (IVDJ), der vom 31. März bis 5. April 1964 in Budapest tagte, berieten mehr als 400 Juristen aus 64 Ländern über die gegenwärtigen Aufgaben der Juristen in der ganzen Welt. Im Mittelpunkt stand dabei die Ausarbeitung und Durchsetzung juristischer Normen, die der Sicherung des Friedens, der Verwirklichung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz und der Abrüstung sowie der Verteidigung der grundlegenden Menschenrechte dienen. Die Tagesordnung des Kongresses umfaßte folgende Punkte: I. Probleme des Völkerrechts 1. Die friedliche Koexistenz zwischen Ländern mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung 2. Der Kampf gegen Imperialismus, Kolonialismus und Neokolonialismus 3. Die nationale Befreiung und die Unabhängigkeit der Völker 4. Die Verteidigung gegen Aggression 5. Die allgemeine und vollständige Abrüstung 6. Die Souveränität in der gegenwärtigen Welt: a) Das Prinzip der Gleichberechtigung der Staaten und das Recht der Völker auf Selbstbestimmung b) Das Prinzip der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten und das Problem der Militärstützpunkte auf fremden Territorien c) Die internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Vorteils d) Die Weiterentwicklung der Konzeption der Neutralität 7. Die Bildung internationaler wirtschaftlicher Gruppierungen 310;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister gebildeten Referate war neben der Vorkommnisuntersuchung die Durchsetzung der vom Leiter der Hauptabteilung auf der ienstkonferenz gestellten Aufgaben zur Vertiefung des Zusammenwirkens mit den Rechtspflegeorganen Entwicklung der Bearbeitung von Unter- suchungsvorgängen Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden. Operative Überprüfungsergebnisse, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen durch den Betreffenden kann sowohl durch Staatssicherheit als auch im Zusammenwirken mit anderen staatlichen oder gesellschaftlichen Organen erfolgen.

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